hen Rahmen vorsetze. Mir ist zwar mehr als zu wohl bekannt, daß Ew. EXCELLENZ wegen Dero vielen wichtigen Staats- und Justitz-Verrichtungen nicht so viel Zeit übrig haben, eine solche Arbeit wie meine ist, nur et- was durchzusehen. Sie ist auch nicht also be- schaffen, daß hohe Staats-Ministres, wie Ew. EXCELLENZ, dieselbe einer Betrach- tung zu würdigen haben. Es dürfften sich also viele wundern, warum mich unterfangen Ew. EXCELLENZ dieses geringe Werck un- terthänig zu dediciren. Allein ich habe den- noch eine bündige Ursache, ob es wohl keine von denen ist, welche man insgemein bey de- dicationen anzugeben pfleget. Ew. EX- CELLENZ haben mir biß anhero viele Gnade erwiesen, und mich Dero hohes patro- cinium geniessen lassen. Hiervor gebühret mir daß ich meine gehorsamste Ergebenheit wieder- um erweise, und unterthänigen Danck abstat- te. Jch habe also erachtet, daß es auf keine bessere Weise geschehen könte, als wenn ich sol- ches öffentlich bewerckstelligte. Dieses geschie-
het
hen Rahmen vorſetze. Mir iſt zwar mehr als zu wohl bekannt, daß Ew. EXCELLENZ wegen Dero vielen wichtigen Staats- und Juſtitz-Verrichtungen nicht ſo viel Zeit uͤbrig haben, eine ſolche Arbeit wie meine iſt, nur et- was durchzuſehen. Sie iſt auch nicht alſo be- ſchaffen, daß hohe Staats-Miniſtres, wie Ew. EXCELLENZ, dieſelbe einer Betrach- tung zu wuͤrdigen haben. Es duͤrfften ſich alſo viele wundern, warum mich unterfangen Ew. EXCELLENZ dieſes geringe Werck un- terthaͤnig zu dediciren. Allein ich habe den- noch eine buͤndige Urſache, ob es wohl keine von denen iſt, welche man insgemein bey de- dicationen anzugeben pfleget. Ew. EX- CELLENZ haben mir biß anhero viele Gnade erwieſen, und mich Dero hohes patro- cinium genieſſen laſſen. Hiervor gebuͤhret mir daß ich meine gehorſamſte Ergebenheit wieder- um erweiſe, und unterthaͤnigen Danck abſtat- te. Jch habe alſo erachtet, daß es auf keine beſſere Weiſe geſchehen koͤnte, als wenn ich ſol- ches oͤffentlich bewerckſtelligte. Dieſes geſchie-
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[0006]
hen Rahmen vorſetze. Mir iſt zwar mehr als
zu wohl bekannt, daß Ew. EXCELLENZ
wegen Dero vielen wichtigen Staats- und
Juſtitz-Verrichtungen nicht ſo viel Zeit uͤbrig
haben, eine ſolche Arbeit wie meine iſt, nur et-
was durchzuſehen. Sie iſt auch nicht alſo be-
ſchaffen, daß hohe Staats-Miniſtres, wie Ew.
EXCELLENZ, dieſelbe einer Betrach-
tung zu wuͤrdigen haben. Es duͤrfften ſich alſo
viele wundern, warum mich unterfangen Ew.
EXCELLENZ dieſes geringe Werck un-
terthaͤnig zu dediciren. Allein ich habe den-
noch eine buͤndige Urſache, ob es wohl keine
von denen iſt, welche man insgemein bey de-
dicationen anzugeben pfleget. Ew. EX-
CELLENZ haben mir biß anhero viele
Gnade erwieſen, und mich Dero hohes patro-
cinium genieſſen laſſen. Hiervor gebuͤhret mir
daß ich meine gehorſamſte Ergebenheit wieder-
um erweiſe, und unterthaͤnigen Danck abſtat-
te. Jch habe alſo erachtet, daß es auf keine
beſſere Weiſe geſchehen koͤnte, als wenn ich ſol-
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Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pertsch_recht_1721/6>, abgerufen am 23.11.2024.
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