Pertsch, Johann Georg: Das Recht Der Beicht-Stühle. Halle, 1721.Studio in der Theologie. Jch meine/ daß man diese und andere Betrachtungen ih-nen nicht verwehren könne. (b) Wie viele Gesetze kommen in denen Bücher Mosis für/ auf welche man sich noch heu- te zu Tage beruffet. Zum Beweiß will ich mich nur auf die Gesetze von denen verbothenen Graden der Ehe beziehen. Kommen da nicht gnugsame Fragen von dem Dispensations- Recht eines Fürsten vor? (c) Man weiß über dieses/ was in henget, und alle Vorbilder verwerffen will. Witsius in Aegyptiacis hat sich ihm entgegen gesetzet. Doch hat sich auch dieser hin und wie- der verstossen. Die Coccejaner sind alzusehr auf die Egyptischen Erklährungen erpicht, und ziehen oft eine Sache mit Haaren herzu. Man muß die Mittel-Strasse halten. Daß aber GOTT bey denenund politischen Absichten. Ceremonial-Gesetzen auch politische Absichten gehabt, hat nebst Spen- cern der angeführte Witsius erkannt. (b) Uberhaupt nutzet die genaue Betrachtung der Jüdischen RepubliqueNützliche Wis- senschafft der Jüdischen Ge- setze. einem Juristen sehr viel. Die deutliche Erkäntniß der Ebraeischen Ge- setze, hat in denen Kirchen-Rechten und Kirchen-Staat nicht minder seinen Nutzen. Dahero ist einem rechtschaffenen Juristen zurathen, daß er die Autores so davon geschrieben nicht allein nachsehe, sondern auch selbst die Sache weiter nachdencket. Seldenus ist vor andern mit seinem Exempel hierinn vorgegangen. (c) Denn erstlich ist es keine unnützliche Frage, ob die Gesetze von verbo-Von verbothe- nen Graden der Ehe. thenen Graden, die Christen obligiren. Man sehe mich darum vor keinen Ketzer an, denn die Ursachen, so man hat, daran zu zweiffeln, sind nicht so geringe, als sich macher einbildet. Und wenn man auch zugiebt, daß die Christen gehalten, sich in keinen solchen Graden, die in dem dritten Buch Mosis verbothen, zu verheyrathen; so ist doch wiederum die Frage, ob es in andern Graden, die daselbst nicht aus- gedrucket, angehet. Die meisten sind in der Meinung, es wären nicht die Personen, sondern vielmehr die Gradus verbothen. Wo also glei- cher Grad vorhanden, als in denen die verbothen worden, halten sie die Ehe vor unzuläßig. Diese Meynung aber ist nicht geringen Zweiffel unterworffen. Brückner in seinen Decisionibus matrimonialibus, hat bereits verschiedenes beygebracht. Es verdienet aber die Sache noch einer f 2 f 2
Studio in der Theologie. Jch meine/ daß man dieſe und andere Betrachtungen ih-nen nicht verwehren koͤnne. (b) Wie viele Geſetze kommen in denen Buͤcher Moſis fuͤr/ auf welche man ſich noch heu- te zu Tage beruffet. Zum Beweiß will ich mich nur auf die Geſetze von denen verbothenen Graden der Ehe beziehen. Kommen da nicht gnugſame Fragen von dem Diſpenſations- Recht eines Fuͤrſten vor? (c) Man weiß uͤber dieſes/ was in henget, und alle Vorbilder verwerffen will. Witſius in Aegyptiacis hat ſich ihm entgegen geſetzet. Doch hat ſich auch dieſer hin und wie- der verſtoſſen. Die Coccejaner ſind alzuſehr auf die Egyptiſchen Erklaͤhrungen erpicht, und ziehen oft eine Sache mit Haaren herzu. Man muß die Mittel-Straſſe halten. Daß aber GOTT bey denenund politiſchen Abſichten. Ceremonial-Geſetzen auch politiſche Abſichten gehabt, hat nebſt Spen- cern der angefuͤhrte Witſius erkannt. (b) Uberhaupt nutzet die genaue Betrachtung der Juͤdiſchen RepubliqueNuͤtzliche Wiſ- ſenſchafft der Juͤdiſchen Ge- ſetze. einem Juriſten ſehr viel. Die deutliche Erkaͤntniß der Ebræiſchen Ge- ſetze, hat in denen Kirchen-Rechten und Kirchen-Staat nicht minder ſeinen Nutzen. Dahero iſt einem rechtſchaffenen Juriſten zurathen, daß er die Autores ſo davon geſchrieben nicht allein nachſehe, ſondern auch ſelbſt die Sache weiter nachdencket. Seldenus iſt vor andern mit ſeinem Exempel hierinn vorgegangen. (c) Denn erſtlich iſt es keine unnuͤtzliche Frage, ob die Geſetze von verbo-Von verbothe- nen Graden der Ehe. thenen Graden, die Chriſten obligiren. Man ſehe mich darum vor keinen Ketzer an, denn die Urſachen, ſo man hat, daran zu zweiffeln, ſind nicht ſo geringe, als ſich macher einbildet. Und wenn man auch zugiebt, daß die Chriſten gehalten, ſich in keinen ſolchen Graden, die in dem dritten Buch Moſis verbothen, zu verheyrathen; ſo iſt doch wiederum die Frage, ob es in andern Graden, die daſelbſt nicht aus- gedrucket, angehet. Die meiſten ſind in der Meinung, es waͤren nicht die Perſonen, ſondern vielmehr die Gradus verbothen. Wo alſo glei- cher Grad vorhanden, als in denen die verbothen worden, halten ſie die Ehe vor unzulaͤßig. Dieſe Meynung aber iſt nicht geringen Zweiffel unterworffen. Brückner in ſeinen Deciſionibus matrimonialibus, hat bereits verſchiedenes beygebracht. Es verdienet aber die Sache noch einer f 2 f 2
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Jch meine/ daß man dieſe und andere Betrachtungen ih-
nen nicht verwehren koͤnne. (b) Wie viele Geſetze kommen
in denen Buͤcher Moſis fuͤr/ auf welche man ſich noch heu-
te zu Tage beruffet. Zum Beweiß will ich mich nur auf
die Geſetze von denen verbothenen Graden der Ehe beziehen.
Kommen da nicht gnugſame Fragen von dem Diſpenſations-
Recht eines Fuͤrſten vor? (c) Man weiß uͤber dieſes/ was
in
(a)
(b) Uberhaupt nutzet die genaue Betrachtung der Juͤdiſchen Republique
einem Juriſten ſehr viel. Die deutliche Erkaͤntniß der Ebræiſchen Ge-
ſetze, hat in denen Kirchen-Rechten und Kirchen-Staat nicht minder
ſeinen Nutzen. Dahero iſt einem rechtſchaffenen Juriſten zurathen,
daß er die Autores ſo davon geſchrieben nicht allein nachſehe, ſondern
auch ſelbſt die Sache weiter nachdencket. Seldenus iſt vor andern mit
ſeinem Exempel hierinn vorgegangen.
(c) Denn erſtlich iſt es keine unnuͤtzliche Frage, ob die Geſetze von verbo-
thenen Graden, die Chriſten obligiren. Man ſehe mich darum vor
keinen Ketzer an, denn die Urſachen, ſo man hat, daran zu zweiffeln,
ſind nicht ſo geringe, als ſich macher einbildet. Und wenn man auch
zugiebt, daß die Chriſten gehalten, ſich in keinen ſolchen Graden, die
in dem dritten Buch Moſis verbothen, zu verheyrathen; ſo iſt doch
wiederum die Frage, ob es in andern Graden, die daſelbſt nicht aus-
gedrucket, angehet. Die meiſten ſind in der Meinung, es waͤren nicht
die Perſonen, ſondern vielmehr die Gradus verbothen. Wo alſo glei-
cher Grad vorhanden, als in denen die verbothen worden, halten ſie die
Ehe vor unzulaͤßig. Dieſe Meynung aber iſt nicht geringen Zweiffel
unterworffen. Brückner in ſeinen Deciſionibus matrimonialibus, hat
bereits verſchiedenes beygebracht. Es verdienet aber die Sache noch
einer
(a) henget, und alle Vorbilder verwerffen will. Witſius in Aegyptiacis
hat ſich ihm entgegen geſetzet. Doch hat ſich auch dieſer hin und wie-
der verſtoſſen. Die Coccejaner ſind alzuſehr auf die Egyptiſchen
Erklaͤhrungen erpicht, und ziehen oft eine Sache mit Haaren herzu.
Man muß die Mittel-Straſſe halten. Daß aber GOTT bey denen
Ceremonial-Geſetzen auch politiſche Abſichten gehabt, hat nebſt Spen-
cern der angefuͤhrte Witſius erkannt.
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