tervogt in das Klag- und Streitbuch des Gerichts eintragen lassen; hierauf erfolgte die obrigkeitliche Weisung zur Besitzung der rechtlichen Freundlich- keit, mit welcher alle Rechtshandlungen anheben mußten. -- Im Gefolg dieser mußte der Kläger am Tag, an welchem er seine Klage in das Streit und Rechtsbuch des Untervogts eingetragen, dem Beklagten die rechtliche Freundlichkeit durch den Weibel auf einen der drey nächsten Tage, welchen auszuwählen bey dem Beklagten stund, ansagen, mit Befehl, laut Gesetzes, zwey sechszigjährige Freundlichkeits-Männer zu erwählen, und sie auf abgeredten Tag und Stund zu sich kommen zu lassen. --
Ein gleiches mußte er den Aeltern, Schwieger- Aeltern, der Frau, und den Brüdern des Beklag- ten anzeigen, mit obrigkeitlichem Befehl, dieser rechtlichen Freundlichkeits-Handlung beyzuwohnen, um wo möglich, sie in ihrer Streitsache mit Frie- den von einander zu bringen.
Und auch auf seiner Seite mußte er seine Ael- tern, Schwiegerältern, seine Frau, und seine Brü- der zu dieser rechtlichen Freundlichkeit zu ziehen, laut obrigkeitlicher Ordnung sie förmlich dazu citie- ren zu lassen; auch mußte der Beklagte den aller- seits citierten Leuten ebenfalls den Zutritt zu dieser rechtlichen Handlung in seinem Haus gestatten.
tervogt in das Klag- und Streitbuch des Gerichts eintragen laſſen; hierauf erfolgte die obrigkeitliche Weiſung zur Beſitzung der rechtlichen Freundlich- keit, mit welcher alle Rechtshandlungen anheben mußten. — Im Gefolg dieſer mußte der Klaͤger am Tag, an welchem er ſeine Klage in das Streit und Rechtsbuch des Untervogts eingetragen, dem Beklagten die rechtliche Freundlichkeit durch den Weibel auf einen der drey naͤchſten Tage, welchen auszuwaͤhlen bey dem Beklagten ſtund, anſagen, mit Befehl, laut Geſetzes, zwey ſechszigjaͤhrige Freundlichkeits-Maͤnner zu erwaͤhlen, und ſie auf abgeredten Tag und Stund zu ſich kommen zu laſſen. —
Ein gleiches mußte er den Aeltern, Schwieger- Aeltern, der Frau, und den Bruͤdern des Beklag- ten anzeigen, mit obrigkeitlichem Befehl, dieſer rechtlichen Freundlichkeits-Handlung beyzuwohnen, um wo moͤglich, ſie in ihrer Streitſache mit Frie- den von einander zu bringen.
Und auch auf ſeiner Seite mußte er ſeine Ael- tern, Schwiegeraͤltern, ſeine Frau, und ſeine Bruͤ- der zu dieſer rechtlichen Freundlichkeit zu ziehen, laut obrigkeitlicher Ordnung ſie foͤrmlich dazu citie- ren zu laſſen; auch mußte der Beklagte den aller- ſeits citierten Leuten ebenfalls den Zutritt zu dieſer rechtlichen Handlung in ſeinem Haus geſtatten.
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tervogt in das Klag- und Streitbuch des Gerichts
eintragen laſſen; hierauf erfolgte die obrigkeitliche
Weiſung zur Beſitzung der rechtlichen Freundlich-
keit, mit welcher alle Rechtshandlungen anheben
mußten. — Im Gefolg dieſer mußte der Klaͤger
am Tag, an welchem er ſeine Klage in das Streit
und Rechtsbuch des Untervogts eingetragen, dem
Beklagten die rechtliche Freundlichkeit durch den
Weibel auf einen der drey naͤchſten Tage, welchen
auszuwaͤhlen bey dem Beklagten ſtund, anſagen,
mit Befehl, laut Geſetzes, zwey ſechszigjaͤhrige
Freundlichkeits-Maͤnner zu erwaͤhlen, und ſie auf
abgeredten Tag und Stund zu ſich kommen zu
laſſen. —
Ein gleiches mußte er den Aeltern, Schwieger-
Aeltern, der Frau, und den Bruͤdern des Beklag-
ten anzeigen, mit obrigkeitlichem Befehl, dieſer
rechtlichen Freundlichkeits-Handlung beyzuwohnen,
um wo moͤglich, ſie in ihrer Streitſache mit Frie-
den von einander zu bringen.
Und auch auf ſeiner Seite mußte er ſeine Ael-
tern, Schwiegeraͤltern, ſeine Frau, und ſeine Bruͤ-
der zu dieſer rechtlichen Freundlichkeit zu ziehen,
laut obrigkeitlicher Ordnung ſie foͤrmlich dazu citie-
ren zu laſſen; auch mußte der Beklagte den aller-
ſeits citierten Leuten ebenfalls den Zutritt zu dieſer
rechtlichen Handlung in ſeinem Haus geſtatten.
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[Pestalozzi, Johann Heinrich]: Lienhard und Gertrud. Bd. 4. Frankfurt (Main) u. a., 1787, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/pestalozzi_lienhard04_1787/303>, abgerufen am 21.11.2024.
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