ist es erlaubt zu essen und zu trinken, und da geht es dann bunt über. Wollte man sich z. E. des Nachts auch vernünftig betragen, und sich den ausgelassenen Vergnügungen entziehen; so wäre das ein unvernünftiger Eifer, welchen Mohammed selbst in seinem Koran verdammt. Gott hat erkannt, sagt er in seiner 2ten Sure, daß durch eine unsinnige Heucheley, der Mann in dieser Fastenzeit gegen seine Frau und diese gegen ihren Mann, einen Raub begienge. Er hat deswegen Mitleiden über euch gehabt, und gegen euch Nach- sicht beweisen wollen. Ueberlasset euch also, sobald die Nacht hereinbricht, allen euren Begierden, und sucht dasjenige Vergnügen, welches euch Gott vorge- schrieben hat. Dieser wollüstige Prediger hatte einmal seine Zuhörer durch eine Rede so sehr gerührt, daß sie sich entschlossen, den gan- zen Tag zu fasten, und die halbe Nacht im Be- ten zuzubringen, allen Umgang mit den Wei- bern zu entsagen. Wie Mohammed dieß er- fuhr, soll er sie zu sich kommen lassen, und ih- nen gesagt haben: Ist es wahr, daß ihr euch entschlossen habt, Mönche zu wer- den? worauf sie geantwortet: Nichts, o Ge- sandter Gottes, ist wahrer, und wir su- chen blos hierinn eine große Vollkommen- heit. Mohammed antwortete: Aber dieß ist mir nicht befohlen worden. Ihr müßt für euch selbst sorgen. Fastet oder bre-
chet
iſt es erlaubt zu eſſen und zu trinken, und da geht es dann bunt uͤber. Wollte man ſich z. E. des Nachts auch vernuͤnftig betragen, und ſich den ausgelaſſenen Vergnuͤgungen entziehen; ſo waͤre das ein unvernuͤnftiger Eifer, welchen Mohammed ſelbſt in ſeinem Koran verdammt. Gott hat erkannt, ſagt er in ſeiner 2ten Sure, daß durch eine unſinnige Heucheley, der Mann in dieſer Faſtenzeit gegen ſeine Frau und dieſe gegen ihren Mann, einen Raub begienge. Er hat deswegen Mitleiden uͤber euch gehabt, und gegen euch Nach- ſicht beweiſen wollen. Ueberlaſſet euch alſo, ſobald die Nacht hereinbricht, allen euren Begierden, und ſucht dasjenige Vergnuͤgen, welches euch Gott vorge- ſchrieben hat. Dieſer wolluͤſtige Prediger hatte einmal ſeine Zuhoͤrer durch eine Rede ſo ſehr geruͤhrt, daß ſie ſich entſchloſſen, den gan- zen Tag zu faſten, und die halbe Nacht im Be- ten zuzubringen, allen Umgang mit den Wei- bern zu entſagen. Wie Mohammed dieß er- fuhr, ſoll er ſie zu ſich kommen laſſen, und ih- nen geſagt haben: Iſt es wahr, daß ihr euch entſchloſſen habt, Moͤnche zu wer- den? worauf ſie geantwortet: Nichts, o Ge- ſandter Gottes, iſt wahrer, und wir ſu- chen blos hierinn eine große Vollkommen- heit. Mohammed antwortete: Aber dieß iſt mir nicht befohlen worden. Ihr muͤßt fuͤr euch ſelbſt ſorgen. Faſtet oder bre-
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iſt es erlaubt zu eſſen und zu trinken, und da
geht es dann bunt uͤber. Wollte man ſich z. E.
des Nachts auch vernuͤnftig betragen, und ſich
den ausgelaſſenen Vergnuͤgungen entziehen; ſo
waͤre das ein unvernuͤnftiger Eifer, welchen
Mohammed ſelbſt in ſeinem Koran verdammt.
Gott hat erkannt, ſagt er in ſeiner 2ten Sure,
daß durch eine unſinnige Heucheley, der
Mann in dieſer Faſtenzeit gegen ſeine Frau
und dieſe gegen ihren Mann, einen Raub
begienge. Er hat deswegen Mitleiden
uͤber euch gehabt, und gegen euch Nach-
ſicht beweiſen wollen. Ueberlaſſet euch
alſo, ſobald die Nacht hereinbricht, allen
euren Begierden, und ſucht dasjenige
Vergnuͤgen, welches euch Gott vorge-
ſchrieben hat. Dieſer wolluͤſtige Prediger
hatte einmal ſeine Zuhoͤrer durch eine Rede ſo
ſehr geruͤhrt, daß ſie ſich entſchloſſen, den gan-
zen Tag zu faſten, und die halbe Nacht im Be-
ten zuzubringen, allen Umgang mit den Wei-
bern zu entſagen. Wie Mohammed dieß er-
fuhr, ſoll er ſie zu ſich kommen laſſen, und ih-
nen geſagt haben: Iſt es wahr, daß ihr
euch entſchloſſen habt, Moͤnche zu wer-
den? worauf ſie geantwortet: Nichts, o Ge-
ſandter Gottes, iſt wahrer, und wir ſu-
chen blos hierinn eine große Vollkommen-
heit. Mohammed antwortete: Aber dieß iſt
mir nicht befohlen worden. Ihr muͤßt
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[Poppe, Johann Friedrich]: Characteristik der merkwürdigsten Asiatischen Nationen. Bd. 2. Breslau, 1777, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/poppe_charakteristik02_1777/196>, abgerufen am 23.11.2024.
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