Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.5) Conrad der II. 1024-1039. Auf diesen Fall waren zwar schon unter der vori-gen Regierung gewisse Verabredungen getroffen, die sich aber mehr auf die persönliche Abstammung Henrichs des II. von Rudolfs Schwester, als auf eine Realverbindung zwischen dem Teutschen und Burgundischen Reiche zu beziehen schienen. Con- rad mußte erst mit gewaffneter Hand die Erneue- rung dieser Verabredung zu seinem und des Teut- schen Reichs Vortheile bewirken; war auch glück- lich gnug, nach eingetretenem Falle den Besitz zu ergreifen und sich wider alle Gegenbemühungen dar- in zu erhalten. Damit wurde nun die Gränze des Teutschen Reichs auch von dieser Seite wieder bis an die Rhone und Saone, als die schon im Verdünischen Vertrage 843. bestimmten Gränzflüsse des Westfränkischen Reichs, erweitert. Also wurde nicht nur die heutige Schweiz nebst Savoyen, son- dern auch Provence und Dauphine, nebst der Graf- schaft Burgund, wie auch Mömpelgard und an- dere Gebiete dieser Gegend von nun an mit dem Teutschen Reiche vereiniget. Diese Vereinigung geschah aber nicht so, wie die Lombardey von de- ren erster Eroberung her als ein nur unterwürfiges Land behandelt worden war, ohne an Teutschen Reichsversammlungen und anderen Indigenatsvor- zügen Theil zu nehmen; sondern so, daß die Stände des Burgundischen Reichs den übrigen Teutschen Reichsständen wieder völlig gleich gehalten, und sowohl mit Sitz und Stimme zu ihren Reichs- versammlungen als zu allen anderen Nationalvor- zügen in gleicher Maaße zugelaßen wurden. So war also seitdem zwischen Burgundischen und Teut- schen oder auch ehedem Lothringischen Ständen kein Unterschied. Ueberall standen Bischöfe, Erzbischöfe und J 4
5) Conrad der II. 1024-1039. Auf dieſen Fall waren zwar ſchon unter der vori-gen Regierung gewiſſe Verabredungen getroffen, die ſich aber mehr auf die perſoͤnliche Abſtammung Henrichs des II. von Rudolfs Schweſter, als auf eine Realverbindung zwiſchen dem Teutſchen und Burgundiſchen Reiche zu beziehen ſchienen. Con- rad mußte erſt mit gewaffneter Hand die Erneue- rung dieſer Verabredung zu ſeinem und des Teut- ſchen Reichs Vortheile bewirken; war auch gluͤck- lich gnug, nach eingetretenem Falle den Beſitz zu ergreifen und ſich wider alle Gegenbemuͤhungen dar- in zu erhalten. Damit wurde nun die Graͤnze des Teutſchen Reichs auch von dieſer Seite wieder bis an die Rhone und Saone, als die ſchon im Verduͤniſchen Vertrage 843. beſtimmten Graͤnzfluͤſſe des Weſtfraͤnkiſchen Reichs, erweitert. Alſo wurde nicht nur die heutige Schweiz nebſt Savoyen, ſon- dern auch Provence und Dauphine, nebſt der Graf- ſchaft Burgund, wie auch Moͤmpelgard und an- dere Gebiete dieſer Gegend von nun an mit dem Teutſchen Reiche vereiniget. Dieſe Vereinigung geſchah aber nicht ſo, wie die Lombardey von de- ren erſter Eroberung her als ein nur unterwuͤrfiges Land behandelt worden war, ohne an Teutſchen Reichsverſammlungen und anderen Indigenatsvor- zuͤgen Theil zu nehmen; ſondern ſo, daß die Staͤnde des Burgundiſchen Reichs den uͤbrigen Teutſchen Reichsſtaͤnden wieder voͤllig gleich gehalten, und ſowohl mit Sitz und Stimme zu ihren Reichs- verſammlungen als zu allen anderen Nationalvor- zuͤgen in gleicher Maaße zugelaßen wurden. So war alſo ſeitdem zwiſchen Burgundiſchen und Teut- ſchen oder auch ehedem Lothringiſchen Staͤnden kein Unterſchied. Ueberall ſtanden Biſchoͤfe, Erzbiſchoͤfe und J 4
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5) Conrad der II. 1024-1039.
Auf dieſen Fall waren zwar ſchon unter der vori-
gen Regierung gewiſſe Verabredungen getroffen,
die ſich aber mehr auf die perſoͤnliche Abſtammung
Henrichs des II. von Rudolfs Schweſter, als auf
eine Realverbindung zwiſchen dem Teutſchen und
Burgundiſchen Reiche zu beziehen ſchienen. Con-
rad mußte erſt mit gewaffneter Hand die Erneue-
rung dieſer Verabredung zu ſeinem und des Teut-
ſchen Reichs Vortheile bewirken; war auch gluͤck-
lich gnug, nach eingetretenem Falle den Beſitz zu
ergreifen und ſich wider alle Gegenbemuͤhungen dar-
in zu erhalten. Damit wurde nun die Graͤnze
des Teutſchen Reichs auch von dieſer Seite wieder
bis an die Rhone und Saone, als die ſchon im
Verduͤniſchen Vertrage 843. beſtimmten Graͤnzfluͤſſe
des Weſtfraͤnkiſchen Reichs, erweitert. Alſo wurde
nicht nur die heutige Schweiz nebſt Savoyen, ſon-
dern auch Provence und Dauphine, nebſt der Graf-
ſchaft Burgund, wie auch Moͤmpelgard und an-
dere Gebiete dieſer Gegend von nun an mit dem
Teutſchen Reiche vereiniget. Dieſe Vereinigung
geſchah aber nicht ſo, wie die Lombardey von de-
ren erſter Eroberung her als ein nur unterwuͤrfiges
Land behandelt worden war, ohne an Teutſchen
Reichsverſammlungen und anderen Indigenatsvor-
zuͤgen Theil zu nehmen; ſondern ſo, daß die Staͤnde
des Burgundiſchen Reichs den uͤbrigen Teutſchen
Reichsſtaͤnden wieder voͤllig gleich gehalten, und
ſowohl mit Sitz und Stimme zu ihren Reichs-
verſammlungen als zu allen anderen Nationalvor-
zuͤgen in gleicher Maaße zugelaßen wurden. So
war alſo ſeitdem zwiſchen Burgundiſchen und Teut-
ſchen oder auch ehedem Lothringiſchen Staͤnden kein
Unterſchied. Ueberall ſtanden Biſchoͤfe, Erzbiſchoͤfe
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