Zölle und Münzen in ihren Ländern angelegt, die- jenigen aber, so ihnen einmal gestattet worden, unverbrüchlich gehalten werden sollten etc.
III.
Diese kaiserliche Versicherungen enthielten zwar manches, das schon vorher einzeln hergebracht oder ausdrücklich zugestanden war. Im Ganzen war es aber doch ein wichtiger Vortheil für die Reichs- stände, daß sie jetzt eine so allgemeine ausdrück- liche kaiserliche Erklärung für sich hatten. Bey weltlichen Reichsständen dachte jetzt niemand mehr daran, daß sie ihrem Ursprunge nach nur könig- liche Beamten wären. Nebst ihrer jetzt unbestrit- tenen Erblichkeit war ein jeder Fürst oder Graf und Herr nunmehr ein wahrer Regent in seinem Lande. So war es auch ein jeder Bischof und Abt in dem Gebiete, das zu seinem Stifte gehörte.
IV.
War nun vorher der jedesmalige Kaiser der einzige Regent in ganz Teutschland gewesen, so konnte freylich ohne dessen Einwilligung keine sol- che neue Einrichtung, die nicht anders als mit Abbruch der kaiserlichen Gewalt den Reichsstän- den soviel einräumte, als völlig rechtsgesichert zu Stande kommen. Es gehörte also sehr dazu, daß die kaiserliche Gewalt durch die bisherigen Zeit- läufte in solche Umstände war gesetzt worden, daß von ihrer Seite kein Widerspruch die Sache länger aufhalten konnte. Es war jedoch auch nicht von Seiten des Kaisers alleine, daß die Sache ihren völligen Rechtsbestand erlangen konnte.
V.
Es galt um eine veränderte Regierung über Klöster, Ritterschaft und Städte, die sonst nur
den
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
Zoͤlle und Muͤnzen in ihren Laͤndern angelegt, die- jenigen aber, ſo ihnen einmal geſtattet worden, unverbruͤchlich gehalten werden ſollten ꝛc.
III.
Dieſe kaiſerliche Verſicherungen enthielten zwar manches, das ſchon vorher einzeln hergebracht oder ausdruͤcklich zugeſtanden war. Im Ganzen war es aber doch ein wichtiger Vortheil fuͤr die Reichs- ſtaͤnde, daß ſie jetzt eine ſo allgemeine ausdruͤck- liche kaiſerliche Erklaͤrung fuͤr ſich hatten. Bey weltlichen Reichsſtaͤnden dachte jetzt niemand mehr daran, daß ſie ihrem Urſprunge nach nur koͤnig- liche Beamten waͤren. Nebſt ihrer jetzt unbeſtrit- tenen Erblichkeit war ein jeder Fuͤrſt oder Graf und Herr nunmehr ein wahrer Regent in ſeinem Lande. So war es auch ein jeder Biſchof und Abt in dem Gebiete, das zu ſeinem Stifte gehoͤrte.
IV.
War nun vorher der jedesmalige Kaiſer der einzige Regent in ganz Teutſchland geweſen, ſo konnte freylich ohne deſſen Einwilligung keine ſol- che neue Einrichtung, die nicht anders als mit Abbruch der kaiſerlichen Gewalt den Reichsſtaͤn- den ſoviel einraͤumte, als voͤllig rechtsgeſichert zu Stande kommen. Es gehoͤrte alſo ſehr dazu, daß die kaiſerliche Gewalt durch die bisherigen Zeit- laͤufte in ſolche Umſtaͤnde war geſetzt worden, daß von ihrer Seite kein Widerſpruch die Sache laͤnger aufhalten konnte. Es war jedoch auch nicht von Seiten des Kaiſers alleine, daß die Sache ihren voͤlligen Rechtsbeſtand erlangen konnte.
V.
Es galt um eine veraͤnderte Regierung uͤber Kloͤſter, Ritterſchaft und Staͤdte, die ſonſt nur
den
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II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
Zoͤlle und Muͤnzen in ihren Laͤndern angelegt, die-
jenigen aber, ſo ihnen einmal geſtattet worden,
unverbruͤchlich gehalten werden ſollten ꝛc.
Dieſe kaiſerliche Verſicherungen enthielten zwar
manches, das ſchon vorher einzeln hergebracht oder
ausdruͤcklich zugeſtanden war. Im Ganzen war
es aber doch ein wichtiger Vortheil fuͤr die Reichs-
ſtaͤnde, daß ſie jetzt eine ſo allgemeine ausdruͤck-
liche kaiſerliche Erklaͤrung fuͤr ſich hatten. Bey
weltlichen Reichsſtaͤnden dachte jetzt niemand mehr
daran, daß ſie ihrem Urſprunge nach nur koͤnig-
liche Beamten waͤren. Nebſt ihrer jetzt unbeſtrit-
tenen Erblichkeit war ein jeder Fuͤrſt oder Graf
und Herr nunmehr ein wahrer Regent in ſeinem
Lande. So war es auch ein jeder Biſchof und
Abt in dem Gebiete, das zu ſeinem Stifte gehoͤrte.
War nun vorher der jedesmalige Kaiſer der
einzige Regent in ganz Teutſchland geweſen, ſo
konnte freylich ohne deſſen Einwilligung keine ſol-
che neue Einrichtung, die nicht anders als mit
Abbruch der kaiſerlichen Gewalt den Reichsſtaͤn-
den ſoviel einraͤumte, als voͤllig rechtsgeſichert zu
Stande kommen. Es gehoͤrte alſo ſehr dazu, daß
die kaiſerliche Gewalt durch die bisherigen Zeit-
laͤufte in ſolche Umſtaͤnde war geſetzt worden, daß
von ihrer Seite kein Widerſpruch die Sache laͤnger
aufhalten konnte. Es war jedoch auch nicht von
Seiten des Kaiſers alleine, daß die Sache ihren
voͤlligen Rechtsbeſtand erlangen konnte.
Es galt um eine veraͤnderte Regierung uͤber
Kloͤſter, Ritterſchaft und Staͤdte, die ſonſt nur
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/240>, abgerufen am 23.11.2024.
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