Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. sondern nur noch den Kaiser als ihren Landesherrnverehrten, und daß auch sonst der Kaiser noch eigne Cammergüter und Einkünfte hatte, die aber theils durch Freygebigkeit, theils durch Versilbe- rungen mittelst Verkaufs oder Verpfändung immer weniger wurden. X. Von Hoheitsrechten, die dem Kaiser in ganz hohen (m) Henr. Balth. Blvm de iudicio curiae
imperialis Germanico, Frf. 1745. 4., Harpprechts Staatsarchiv des Cammergerichts Th. 1. S. 24-46. II. Mittlere Zeiten a) 888-1235. ſondern nur noch den Kaiſer als ihren Landesherrnverehrten, und daß auch ſonſt der Kaiſer noch eigne Cammerguͤter und Einkuͤnfte hatte, die aber theils durch Freygebigkeit, theils durch Verſilbe- rungen mittelſt Verkaufs oder Verpfaͤndung immer weniger wurden. X. Von Hoheitsrechten, die dem Kaiſer in ganz hohen (m) Henr. Balth. Blvm de iudicio curiae
imperialis Germanico, Frf. 1745. 4., Harpprechts Staatsarchiv des Cammergerichts Th. 1. S. 24-46. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0244" n="210"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Mittlere Zeiten <hi rendition="#aq">a</hi>) 888-1235.</hi></fw><lb/> ſondern nur noch den Kaiſer als ihren Landesherrn<lb/> verehrten, und daß auch ſonſt der Kaiſer noch<lb/> eigne Cammerguͤter und Einkuͤnfte hatte, die aber<lb/> theils durch Freygebigkeit, theils durch Verſilbe-<lb/> rungen mittelſt Verkaufs oder Verpfaͤndung immer<lb/> weniger wurden.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">X.</hi> </note> <p>Von Hoheitsrechten, die dem Kaiſer in ganz<lb/> Teutſchland auszuuͤben blieben, war das wichtig-<lb/> ſte die Handhabung der Gerechtigkeit in der Reichs-<lb/> ſtaͤnde eignen Sachen, oder ſofern von ihren Aus-<lb/> ſpruͤchen Appellationen oder andere Berufungen an<lb/> den Kaiſer ergiengen. Fuͤr dieſe in des Kaiſers<lb/> Namen auszuuͤbende Rechtspflege ward auf eben<lb/> dem Reichstage zu Mainz, auf welchem Friedrich<lb/> der <hi rendition="#aq">II.</hi> im Jahre 1235. das Herzogthum Braun-<lb/> ſchweig-Luͤneburg errichtete, eine neue Anſtalt ge-<lb/> troffen, wovon einige den heutigen Reichshofrath<lb/> herleiten, wiewohl ohne Grund, da vielmehr die<lb/> nachherige Errichtung des heutigen Cammergerichts<lb/> damit in einiger Verbindung ſtehet. Es ward<lb/> nehmlich feſtgeſetzt, daß beſtaͤndig ein gewiſſer<lb/><hi rendition="#fr">Hofrichter</hi> ſeyn ſollte, der an des Kaiſers Stelle<lb/> alle Tage zu Gericht ſitzen, und uͤber alle Klagen,<lb/> die bey ihm angebracht wuͤrden, in des Kaiſers<lb/> Namen Recht ſprechen ſollte. Dieſe Anſtalt kam<lb/> wuͤrklich zu Stande. Man hat aus Urkunden meiſt<lb/> die ganze Folge der Hofrichter ausfuͤndig gemacht,<lb/> wie ſie vom Jahre 1235. an bis in die Haͤlfte<lb/> des <hi rendition="#aq">XV.</hi> Jahrhunderts im Gange geblieben ſind <note place="foot" n="(m)"><hi rendition="#aq">Henr. Balth. <hi rendition="#g"><hi rendition="#k">Blvm</hi></hi> <hi rendition="#i">de iudicio curiae<lb/> imperialis Germanico</hi>, Frf. 1745. 4.,</hi><hi rendition="#fr">Harpprechts</hi><lb/> Staatsarchiv des Cammergerichts Th. 1. S. 24-46.</note>.<lb/> Es verſtand ſich, daß dieſe Hofrichter Perſonen vom<lb/> <fw place="bottom" type="catch">hohen</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [210/0244]
II. Mittlere Zeiten a) 888-1235.
ſondern nur noch den Kaiſer als ihren Landesherrn
verehrten, und daß auch ſonſt der Kaiſer noch
eigne Cammerguͤter und Einkuͤnfte hatte, die aber
theils durch Freygebigkeit, theils durch Verſilbe-
rungen mittelſt Verkaufs oder Verpfaͤndung immer
weniger wurden.
Von Hoheitsrechten, die dem Kaiſer in ganz
Teutſchland auszuuͤben blieben, war das wichtig-
ſte die Handhabung der Gerechtigkeit in der Reichs-
ſtaͤnde eignen Sachen, oder ſofern von ihren Aus-
ſpruͤchen Appellationen oder andere Berufungen an
den Kaiſer ergiengen. Fuͤr dieſe in des Kaiſers
Namen auszuuͤbende Rechtspflege ward auf eben
dem Reichstage zu Mainz, auf welchem Friedrich
der II. im Jahre 1235. das Herzogthum Braun-
ſchweig-Luͤneburg errichtete, eine neue Anſtalt ge-
troffen, wovon einige den heutigen Reichshofrath
herleiten, wiewohl ohne Grund, da vielmehr die
nachherige Errichtung des heutigen Cammergerichts
damit in einiger Verbindung ſtehet. Es ward
nehmlich feſtgeſetzt, daß beſtaͤndig ein gewiſſer
Hofrichter ſeyn ſollte, der an des Kaiſers Stelle
alle Tage zu Gericht ſitzen, und uͤber alle Klagen,
die bey ihm angebracht wuͤrden, in des Kaiſers
Namen Recht ſprechen ſollte. Dieſe Anſtalt kam
wuͤrklich zu Stande. Man hat aus Urkunden meiſt
die ganze Folge der Hofrichter ausfuͤndig gemacht,
wie ſie vom Jahre 1235. an bis in die Haͤlfte
des XV. Jahrhunderts im Gange geblieben ſind (m).
Es verſtand ſich, daß dieſe Hofrichter Perſonen vom
hohen
(m) Henr. Balth. Blvm de iudicio curiae
imperialis Germanico, Frf. 1745. 4., Harpprechts
Staatsarchiv des Cammergerichts Th. 1. S. 24-46.
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