Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. stand, soviel möglich auf sichere Bestimmungen zusetzen. Damit hat auch Carl der IV. seinen Zweck meist völlig erreicht, da diese Vorschriften der goldenen Bulle größtentheils bis auf den heutigen Tag ihren Gebrauch erhalten haben. Außerdem gieng bey Abfassung dieses Reichsgrundgesetzes auch noch eine Hauptabsicht dahin, dem damaligen Un- wesen des Faustrechts Einhalt zu thun. Da- mit gelang es aber nicht zum Zwecke zu kommen, weil man die Sache nicht an der Wurzel angriff, sondern nur einige Zweige beschneiden wollte. XXV. Kein Mittel ließ sich erdenken, hierin gründlich XXVI. So geschah es, um nur ein Beyspiel anzu- befeh-
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. ſtand, ſoviel moͤglich auf ſichere Beſtimmungen zuſetzen. Damit hat auch Carl der IV. ſeinen Zweck meiſt voͤllig erreicht, da dieſe Vorſchriften der goldenen Bulle groͤßtentheils bis auf den heutigen Tag ihren Gebrauch erhalten haben. Außerdem gieng bey Abfaſſung dieſes Reichsgrundgeſetzes auch noch eine Hauptabſicht dahin, dem damaligen Un- weſen des Fauſtrechts Einhalt zu thun. Da- mit gelang es aber nicht zum Zwecke zu kommen, weil man die Sache nicht an der Wurzel angriff, ſondern nur einige Zweige beſchneiden wollte. XXV. Kein Mittel ließ ſich erdenken, hierin gruͤndlich XXVI. So geſchah es, um nur ein Beyſpiel anzu- befeh-
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
ſtand, ſoviel moͤglich auf ſichere Beſtimmungen zu
ſetzen. Damit hat auch Carl der IV. ſeinen Zweck
meiſt voͤllig erreicht, da dieſe Vorſchriften der
goldenen Bulle groͤßtentheils bis auf den heutigen
Tag ihren Gebrauch erhalten haben. Außerdem
gieng bey Abfaſſung dieſes Reichsgrundgeſetzes auch
noch eine Hauptabſicht dahin, dem damaligen Un-
weſen des Fauſtrechts Einhalt zu thun. Da-
mit gelang es aber nicht zum Zwecke zu kommen,
weil man die Sache nicht an der Wurzel angriff,
ſondern nur einige Zweige beſchneiden wollte.
Kein Mittel ließ ſich erdenken, hierin gruͤndlich
zu helfen, als man haͤtte das ganze Fauſtrecht, d. i.
allen Gebrauch der Selbſthuͤlfe, ſchlechterdings auf-
heben und abſchaffen muͤßen. Statt deſſen blieb
man aber bey dem, was ſchon Friedrich der I. und
Rudolf von Habsburg geordnet hatten, daß nur
dann Befehdungen unerlaubt ſeyn ſollten, wenn
ſie nicht drey Tage vorher erweislich angekuͤndiget
waͤren. So wenig damit bisher Ordnung und
Ruhe im Reiche hatte beſtehen koͤnnen, eben ſo
gewiß konnte man wohl vorausſehen, daß es auch
kuͤnftig nicht beſſer gehen wuͤrde, ſo lange man
dieſes Recht der dreytaͤgigen Ankuͤndigung der Fehde
beybehielt. Alle beſondere Verordnungen, die uͤbri-
gens die goldene Bulle hieruͤber enthielt, verrie-
then an ſich ſchon, wie wenig auch fuͤr die Zu-
kunft zu hoffen war, da ſchon ſolche Mißbraͤuche
eingeriſſen waren, woruͤber die goldene Bulle ſelbſt
zu klagen hatte.
So geſchah es, um nur ein Beyſpiel anzu-
fuͤhren, haͤufig, daß Edelleute ihre eigne Lehnherren
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