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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
durch Töchter mit Zurücksetzung noch vorhandener
Stammsvettern beynahe an andere Häuser gekom-
men wären.


XII.

Solche Beyspiele konnten unsere hohe Häuser
desto mehr bewegen, sich durch Hausverträge
und Erbeinigungen oder auch Erbverbrüderungen
noch näher zusammen zu setzen, um ihren Nach-
kommen ihre Länder desto zuverläßiger zu versichern,
und Töchtern bey fortwährendem Mannsstamm alle
Ansprüche zu benehmen. Je häufiger dergleichen
Zusammensetzungen mit vorbehaltener künftigen
gegenseitigen Erbfolge geschahen, je seltener wur-
den von dieser Zeit an die ehemaligen so genann-
ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigstens
für ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen,
die z. B. im Hause Baiern zwischen dem Pfälzi-
schen und Bairischen Stamme, und in diesem wie-
der zwischen Ober- und Niederbaiern, wie auch
ferner zwischen den Linien von Ingolstadt, Lands-
hut, München gemacht waren, und so wohl alle
Abtheilungen mehrerer Stämme in anderen fürst-
lichen Häusern, nicht die Absicht einer Todtheilung
hatten.



Ein
Bruders Sohne Anton die Succession von des erstern
Tochtermanne Renat von Anjou streitig gemacht.
Auch hier sprach so gar das Baselische Concilium,
und darauf auch Sigismund, für den Tochter-
mann. Erst eine Vermählung zwischen Antons
Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha
(1444.) leitete die Sache wieder in die Wege,
daß in der Nachkommenschaft aus dieser Ehe das
Herzogthum Lothringen bey seinem alten Manns-
stamme blieb.

III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
durch Toͤchter mit Zuruͤckſetzung noch vorhandener
Stammsvettern beynahe an andere Haͤuſer gekom-
men waͤren.


XII.

Solche Beyſpiele konnten unſere hohe Haͤuſer
deſto mehr bewegen, ſich durch Hausvertraͤge
und Erbeinigungen oder auch Erbverbruͤderungen
noch naͤher zuſammen zu ſetzen, um ihren Nach-
kommen ihre Laͤnder deſto zuverlaͤßiger zu verſichern,
und Toͤchtern bey fortwaͤhrendem Mannsſtamm alle
Anſpruͤche zu benehmen. Je haͤufiger dergleichen
Zuſammenſetzungen mit vorbehaltener kuͤnftigen
gegenſeitigen Erbfolge geſchahen, je ſeltener wur-
den von dieſer Zeit an die ehemaligen ſo genann-
ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigſtens
fuͤr ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen,
die z. B. im Hauſe Baiern zwiſchen dem Pfaͤlzi-
ſchen und Bairiſchen Stamme, und in dieſem wie-
der zwiſchen Ober- und Niederbaiern, wie auch
ferner zwiſchen den Linien von Ingolſtadt, Lands-
hut, Muͤnchen gemacht waren, und ſo wohl alle
Abtheilungen mehrerer Staͤmme in anderen fuͤrſt-
lichen Haͤuſern, nicht die Abſicht einer Todtheilung
hatten.



Ein
Bruders Sohne Anton die Succeſſion von des erſtern
Tochtermanne Renat von Anjou ſtreitig gemacht.
Auch hier ſprach ſo gar das Baſeliſche Concilium,
und darauf auch Sigismund, fuͤr den Tochter-
mann. Erſt eine Vermaͤhlung zwiſchen Antons
Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha
(1444.) leitete die Sache wieder in die Wege,
daß in der Nachkommenſchaft aus dieſer Ehe das
Herzogthum Lothringen bey ſeinem alten Manns-
ſtamme blieb.
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[274/0308] III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493. durch Toͤchter mit Zuruͤckſetzung noch vorhandener Stammsvettern beynahe an andere Haͤuſer gekom- men waͤren. Solche Beyſpiele konnten unſere hohe Haͤuſer deſto mehr bewegen, ſich durch Hausvertraͤge und Erbeinigungen oder auch Erbverbruͤderungen noch naͤher zuſammen zu ſetzen, um ihren Nach- kommen ihre Laͤnder deſto zuverlaͤßiger zu verſichern, und Toͤchtern bey fortwaͤhrendem Mannsſtamm alle Anſpruͤche zu benehmen. Je haͤufiger dergleichen Zuſammenſetzungen mit vorbehaltener kuͤnftigen gegenſeitigen Erbfolge geſchahen, je ſeltener wur- den von dieſer Zeit an die ehemaligen ſo genann- ten Todtheilungen. Jetzt kann man es wenigſtens fuͤr ausgemacht annehmen, daß die Abtheilungen, die z. B. im Hauſe Baiern zwiſchen dem Pfaͤlzi- ſchen und Bairiſchen Stamme, und in dieſem wie- der zwiſchen Ober- und Niederbaiern, wie auch ferner zwiſchen den Linien von Ingolſtadt, Lands- hut, Muͤnchen gemacht waren, und ſo wohl alle Abtheilungen mehrerer Staͤmme in anderen fuͤrſt- lichen Haͤuſern, nicht die Abſicht einer Todtheilung hatten. Ein (a) (a) Bruders Sohne Anton die Succeſſion von des erſtern Tochtermanne Renat von Anjou ſtreitig gemacht. Auch hier ſprach ſo gar das Baſeliſche Concilium, und darauf auch Sigismund, fuͤr den Tochter- mann. Erſt eine Vermaͤhlung zwiſchen Antons Sohne Friedrich und Renats Tochter Jolantha (1444.) leitete die Sache wieder in die Wege, daß in der Nachkommenſchaft aus dieſer Ehe das Herzogthum Lothringen bey ſeinem alten Manns- ſtamme blieb.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/308>, abgerufen am 22.11.2024.