Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.5) Carl IV. -- Sigism. 1376-1414. lichen Stellen der heilige Vater schon getreulichsorgen wollte? Welche väterliche Vorsorge war es nicht ferner, wenn Benedict der XII. (1335.) sich vorbehielt, alle Stellen, deren Inhaber während ihres Aufenthalts beym päbstlichen Stuhle abgien- gen, selbst wieder besetzen zu wollen, ohne daß sich die auf solche Art verwaiseten Kirchen oder Stifter deshalb Sorge und Mühe machen dürften? Wie billig war es, wenn hernach auf gleiche Art der päbstliche Stuhl es übernahm, die Stellen de- rer, die etwa vom Pabste abgesetzt oder anders- wohin versetzt wären, oder die auch nur auf der Hin- und Herreise zum oder vom päbstlichen Stuhle mit Tode abgiengen, wieder zu besetzen, oder in Fällen, wenn Cardinäle, die zugleich Bischöfe oder Erzbischöfe wären, abgiengen, nicht nur ihre Car- dinalsstellen, sondern auch ihre erledigte Kirchen wieder mit tüchtigen Männern zu versehen? Ja wenn endlich das unbeschränkte und untrügliche höchste Oberhaupt der Kirche gerade zu erklärte, daß es aus höchster Machtvollkommenheit Bisthü- mer und Pfründen zum Besten der Kirche diesem oder jenem zugedacht habe; wer wollte sich unter- stehen, dagegen etwas zu erinnern? Hatte nun aber jemand das Glück, aus den Hän-III. gegen S 5
5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414. lichen Stellen der heilige Vater ſchon getreulichſorgen wollte? Welche vaͤterliche Vorſorge war es nicht ferner, wenn Benedict der XII. (1335.) ſich vorbehielt, alle Stellen, deren Inhaber waͤhrend ihres Aufenthalts beym paͤbſtlichen Stuhle abgien- gen, ſelbſt wieder beſetzen zu wollen, ohne daß ſich die auf ſolche Art verwaiſeten Kirchen oder Stifter deshalb Sorge und Muͤhe machen duͤrften? Wie billig war es, wenn hernach auf gleiche Art der paͤbſtliche Stuhl es uͤbernahm, die Stellen de- rer, die etwa vom Pabſte abgeſetzt oder anders- wohin verſetzt waͤren, oder die auch nur auf der Hin- und Herreiſe zum oder vom paͤbſtlichen Stuhle mit Tode abgiengen, wieder zu beſetzen, oder in Faͤllen, wenn Cardinaͤle, die zugleich Biſchoͤfe oder Erzbiſchoͤfe waͤren, abgiengen, nicht nur ihre Car- dinalsſtellen, ſondern auch ihre erledigte Kirchen wieder mit tuͤchtigen Maͤnnern zu verſehen? Ja wenn endlich das unbeſchraͤnkte und untruͤgliche hoͤchſte Oberhaupt der Kirche gerade zu erklaͤrte, daß es aus hoͤchſter Machtvollkommenheit Biſthuͤ- mer und Pfruͤnden zum Beſten der Kirche dieſem oder jenem zugedacht habe; wer wollte ſich unter- ſtehen, dagegen etwas zu erinnern? Hatte nun aber jemand das Gluͤck, aus den Haͤn-III. gegen S 5
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5) Carl IV. — Sigism. 1376-1414.
lichen Stellen der heilige Vater ſchon getreulich
ſorgen wollte? Welche vaͤterliche Vorſorge war es
nicht ferner, wenn Benedict der XII. (1335.) ſich
vorbehielt, alle Stellen, deren Inhaber waͤhrend
ihres Aufenthalts beym paͤbſtlichen Stuhle abgien-
gen, ſelbſt wieder beſetzen zu wollen, ohne daß
ſich die auf ſolche Art verwaiſeten Kirchen oder
Stifter deshalb Sorge und Muͤhe machen duͤrften?
Wie billig war es, wenn hernach auf gleiche Art
der paͤbſtliche Stuhl es uͤbernahm, die Stellen de-
rer, die etwa vom Pabſte abgeſetzt oder anders-
wohin verſetzt waͤren, oder die auch nur auf der
Hin- und Herreiſe zum oder vom paͤbſtlichen Stuhle
mit Tode abgiengen, wieder zu beſetzen, oder in
Faͤllen, wenn Cardinaͤle, die zugleich Biſchoͤfe oder
Erzbiſchoͤfe waͤren, abgiengen, nicht nur ihre Car-
dinalsſtellen, ſondern auch ihre erledigte Kirchen
wieder mit tuͤchtigen Maͤnnern zu verſehen? Ja
wenn endlich das unbeſchraͤnkte und untruͤgliche
hoͤchſte Oberhaupt der Kirche gerade zu erklaͤrte,
daß es aus hoͤchſter Machtvollkommenheit Biſthuͤ-
mer und Pfruͤnden zum Beſten der Kirche dieſem
oder jenem zugedacht habe; wer wollte ſich unter-
ſtehen, dagegen etwas zu erinnern?
Hatte nun aber jemand das Gluͤck, aus den Haͤn-
den des goͤttlichen Statthalters ſelbſt eine geiſtliche
Wuͤrde zu bekommen; ſollte er dann gegen ſeinen
Wohlthaͤter, deſſen bisherige Unterhaltungsquellen
ohnedem zum Theil eben verſieget waren, nicht
auch billig ſich erkenntlich bezeigen? Verſteht ſich,
daß die der Canzley fuͤr die Ausfertigungen zukom-
menden Gebuͤhren ohnehin ihren Gang giengen; —
aber zur unmittelbaren Erkenntlichkeitsbezeigung
gegen
III.
S 5
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