Max wurde auch noch im Jahre 1486. zum Römischen Könige erwehlet, in der Hoffnung, daß durch ihn vielleicht zu Stande gebracht wer- den möchte, was vom Kaiser nicht zu erhalten war. Allein die Entwürfe von Cammergerichts- ordnung und Landfrieden, die in solcher Absicht in eben dem Jahre von den Ständen gemacht wa- ren, blieben unvollzogen. Nur noch ein Landfriede auf 10. Jahre ward 1486. von neuem errichtet. Und mit dessen Empfehlung an die Reichsstände in Schwaben gab Friedrich der III. noch Anlaß zu einem Bunde, der 1488. unter dem Namen des Schwäbischen Bundes, doch nicht bloß unter Schwäbischen, sondern auch mit Beytritt einer beträchtlichen Anzahl mehr anderer Stände glück- lich zu Stande kam, und in der Folge doch noch auf geraume Zeit (bis 1533.) eine wichtige Stütze sowohl der inneren Ruhe des Reichs als des kai- serlichen Ansehens wurde. Die Wichtigkeit und Macht dieses Bundes läßt sich daraus abnehmen, da er beständig über 1000. Mann zu Pferde und 8. bis 9000. Mann zu Fuß auf den Beinen hielt, um die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu erhal- ten. Ein besonderer Bundesrath mußte über alles das die Aufsicht führen, und ein eigenes Bundes- gericht entschied die Rechtsfälle, die etwa unter den Bundesverwandten vorkamen.
X.
Eine der wichtigsten Veränderungen veranlaßte unter dieser Regierung die Erfindung der Buch- druckerey, wie sie nach mehreren Versuchen, die schon seit 1436. von Lorenz Küstern zu Harlem, und von Johann Gänsefleisch und Johann Gutten-
berg
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
IX.
Max wurde auch noch im Jahre 1486. zum Roͤmiſchen Koͤnige erwehlet, in der Hoffnung, daß durch ihn vielleicht zu Stande gebracht wer- den moͤchte, was vom Kaiſer nicht zu erhalten war. Allein die Entwuͤrfe von Cammergerichts- ordnung und Landfrieden, die in ſolcher Abſicht in eben dem Jahre von den Staͤnden gemacht wa- ren, blieben unvollzogen. Nur noch ein Landfriede auf 10. Jahre ward 1486. von neuem errichtet. Und mit deſſen Empfehlung an die Reichsſtaͤnde in Schwaben gab Friedrich der III. noch Anlaß zu einem Bunde, der 1488. unter dem Namen des Schwaͤbiſchen Bundes, doch nicht bloß unter Schwaͤbiſchen, ſondern auch mit Beytritt einer betraͤchtlichen Anzahl mehr anderer Staͤnde gluͤck- lich zu Stande kam, und in der Folge doch noch auf geraume Zeit (bis 1533.) eine wichtige Stuͤtze ſowohl der inneren Ruhe des Reichs als des kai- ſerlichen Anſehens wurde. Die Wichtigkeit und Macht dieſes Bundes laͤßt ſich daraus abnehmen, da er beſtaͤndig uͤber 1000. Mann zu Pferde und 8. bis 9000. Mann zu Fuß auf den Beinen hielt, um die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit zu erhal- ten. Ein beſonderer Bundesrath mußte uͤber alles das die Aufſicht fuͤhren, und ein eigenes Bundes- gericht entſchied die Rechtsfaͤlle, die etwa unter den Bundesverwandten vorkamen.
X.
Eine der wichtigſten Veraͤnderungen veranlaßte unter dieſer Regierung die Erfindung der Buch- druckerey, wie ſie nach mehreren Verſuchen, die ſchon ſeit 1436. von Lorenz Kuͤſtern zu Harlem, und von Johann Gaͤnſefleiſch und Johann Gutten-
berg
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
Max wurde auch noch im Jahre 1486. zum
Roͤmiſchen Koͤnige erwehlet, in der Hoffnung,
daß durch ihn vielleicht zu Stande gebracht wer-
den moͤchte, was vom Kaiſer nicht zu erhalten
war. Allein die Entwuͤrfe von Cammergerichts-
ordnung und Landfrieden, die in ſolcher Abſicht in
eben dem Jahre von den Staͤnden gemacht wa-
ren, blieben unvollzogen. Nur noch ein Landfriede
auf 10. Jahre ward 1486. von neuem errichtet.
Und mit deſſen Empfehlung an die Reichsſtaͤnde
in Schwaben gab Friedrich der III. noch Anlaß zu
einem Bunde, der 1488. unter dem Namen des
Schwaͤbiſchen Bundes, doch nicht bloß unter
Schwaͤbiſchen, ſondern auch mit Beytritt einer
betraͤchtlichen Anzahl mehr anderer Staͤnde gluͤck-
lich zu Stande kam, und in der Folge doch noch
auf geraume Zeit (bis 1533.) eine wichtige Stuͤtze
ſowohl der inneren Ruhe des Reichs als des kai-
ſerlichen Anſehens wurde. Die Wichtigkeit und
Macht dieſes Bundes laͤßt ſich daraus abnehmen,
da er beſtaͤndig uͤber 1000. Mann zu Pferde und
8. bis 9000. Mann zu Fuß auf den Beinen hielt,
um die oͤffentliche Ruhe und Sicherheit zu erhal-
ten. Ein beſonderer Bundesrath mußte uͤber alles
das die Aufſicht fuͤhren, und ein eigenes Bundes-
gericht entſchied die Rechtsfaͤlle, die etwa unter
den Bundesverwandten vorkamen.
Eine der wichtigſten Veraͤnderungen veranlaßte
unter dieſer Regierung die Erfindung der Buch-
druckerey, wie ſie nach mehreren Verſuchen, die
ſchon ſeit 1436. von Lorenz Kuͤſtern zu Harlem,
und von Johann Gaͤnſefleiſch und Johann Gutten-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/336>, abgerufen am 22.11.2024.
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