Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gelegen seyn ließ, das Gerichtswesen in seinemLande auf einen gewissen Fuß zu setzen, vom Cam- mergerichte, das er sich als das vollkommenste Muster in seiner Art vorstellte, das Beyspiel nahm, um ein ähnliches höchstes Gericht in seinem Lande zu errichten? Fast in allen Teutschen Churfür- stenthümern, Fürstenthümern und Grafschaften war das der Fall, daß in einem eher, im andern spä- ter ein so genanntes Hofgericht angelegt wurde, das beynahe als eine Copie vom Cammergerichte angesehen werden konnte. Letzteres war mit Zu- thun der Reichsstände errichtet worden; an den Hofgerichten hatten die Landstände ungefähr ähn- lichen Antheil, nicht nur mit ihrer Einwilligung zu der darüber abzufassenden Gerichtsordnung, son- dern auch großentheils mit Beyträgen zu Unter- haltung des Gerichts und mit Besetzung ein oder anderer Stellen der Beysitzer. Das Cammergericht bestand aus einem Cammerrichter und mehreren Urtheilern oder Beysitzern; so ein jedes Hofgericht aus einem Hofrichter und mehreren Hofgerichts- assessoren. Der Cammerrichter sollte von hohem Adel, ein Hofrichter wenigstens vom niedern Adel seyn u. s. w. III. Viele Hofgerichtsordnungen stimmten fast Auch (x) Einzelne Ausführungen hierüber liefern fol-
gende Schriften: 1) Jac. Gottl. Sieber von der Nutzbarkeit der Erlernung des C. G. Processes aus verschiedenen Hofgerichtsordnungen gezeiget, Göt- tingen 1760. 4.; 2) Wilh. Aug. Rudloff von der Aehnlichkeit der Teutschen Hofgerichte mit dem k. u. R. C. G., Bützow 1770. 4.; 3) Bernh. Gottl. Huldr. IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. gelegen ſeyn ließ, das Gerichtsweſen in ſeinemLande auf einen gewiſſen Fuß zu ſetzen, vom Cam- mergerichte, das er ſich als das vollkommenſte Muſter in ſeiner Art vorſtellte, das Beyſpiel nahm, um ein aͤhnliches hoͤchſtes Gericht in ſeinem Lande zu errichten? Faſt in allen Teutſchen Churfuͤr- ſtenthuͤmern, Fuͤrſtenthuͤmern und Grafſchaften war das der Fall, daß in einem eher, im andern ſpaͤ- ter ein ſo genanntes Hofgericht angelegt wurde, das beynahe als eine Copie vom Cammergerichte angeſehen werden konnte. Letzteres war mit Zu- thun der Reichsſtaͤnde errichtet worden; an den Hofgerichten hatten die Landſtaͤnde ungefaͤhr aͤhn- lichen Antheil, nicht nur mit ihrer Einwilligung zu der daruͤber abzufaſſenden Gerichtsordnung, ſon- dern auch großentheils mit Beytraͤgen zu Unter- haltung des Gerichts und mit Beſetzung ein oder anderer Stellen der Beyſitzer. Das Cammergericht beſtand aus einem Cammerrichter und mehreren Urtheilern oder Beyſitzern; ſo ein jedes Hofgericht aus einem Hofrichter und mehreren Hofgerichts- aſſeſſoren. Der Cammerrichter ſollte von hohem Adel, ein Hofrichter wenigſtens vom niedern Adel ſeyn u. ſ. w. III. Viele Hofgerichtsordnungen ſtimmten faſt Auch (x) Einzelne Ausfuͤhrungen hieruͤber liefern fol-
gende Schriften: 1) Jac. Gottl. Sieber von der Nutzbarkeit der Erlernung des C. G. Proceſſes aus verſchiedenen Hofgerichtsordnungen gezeiget, Goͤt- tingen 1760. 4.; 2) Wilh. Aug. Rudloff von der Aehnlichkeit der Teutſchen Hofgerichte mit dem k. u. R. C. G., Buͤtzow 1770. 4.; 3) Bernh. Gottl. Huldr. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0360" n="326"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IV.</hi> Neuere Zeit. Max <hi rendition="#aq">I.</hi> 1493-1519.</hi></fw><lb/> gelegen ſeyn ließ, das Gerichtsweſen in ſeinem<lb/> Lande auf einen gewiſſen Fuß zu ſetzen, vom Cam-<lb/> mergerichte, das er ſich als das vollkommenſte<lb/> Muſter in ſeiner Art vorſtellte, das Beyſpiel nahm,<lb/> um ein aͤhnliches hoͤchſtes Gericht in ſeinem Lande<lb/> zu errichten? Faſt in allen Teutſchen Churfuͤr-<lb/> ſtenthuͤmern, Fuͤrſtenthuͤmern und Grafſchaften war<lb/> das der Fall, daß in einem eher, im andern ſpaͤ-<lb/> ter ein ſo genanntes <hi rendition="#fr">Hofgericht</hi> angelegt wurde,<lb/> das beynahe als eine Copie vom Cammergerichte<lb/> angeſehen werden konnte. Letzteres war mit Zu-<lb/> thun der Reichsſtaͤnde errichtet worden; an den<lb/> Hofgerichten hatten die Landſtaͤnde ungefaͤhr aͤhn-<lb/> lichen Antheil, nicht nur mit ihrer Einwilligung<lb/> zu der daruͤber abzufaſſenden Gerichtsordnung, ſon-<lb/> dern auch großentheils mit Beytraͤgen zu Unter-<lb/> haltung des Gerichts und mit Beſetzung ein oder<lb/> anderer Stellen der Beyſitzer. Das Cammergericht<lb/> beſtand aus einem Cammerrichter und mehreren<lb/> Urtheilern oder Beyſitzern; ſo ein jedes Hofgericht<lb/> aus einem Hofrichter und mehreren Hofgerichts-<lb/> aſſeſſoren. Der Cammerrichter ſollte von hohem<lb/> Adel, ein Hofrichter wenigſtens vom niedern Adel<lb/> ſeyn u. ſ. w.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">III.</hi> </note> <p>Viele <hi rendition="#fr">Hofgerichtsordnungen</hi> ſtimmten faſt<lb/> woͤrtlich mit der Cammergerichtsordnung uͤberein <note xml:id="seg2pn_17_1" next="#seg2pn_17_2" place="foot" n="(x)">Einzelne Ausfuͤhrungen hieruͤber liefern fol-<lb/> gende Schriften: 1) Jac. Gottl. <hi rendition="#fr">Sieber</hi> von der<lb/> Nutzbarkeit der Erlernung des C. G. Proceſſes aus<lb/> verſchiedenen Hofgerichtsordnungen gezeiget, Goͤt-<lb/> tingen 1760. 4.; 2) Wilh. Aug. <hi rendition="#fr">Rudloff</hi> von der<lb/> Aehnlichkeit der Teutſchen Hofgerichte mit dem k. u.<lb/> R. C. G., Buͤtzow 1770. 4.; 3) Bernh. Gottl.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Huldr.</fw></note>.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Auch</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [326/0360]
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
gelegen ſeyn ließ, das Gerichtsweſen in ſeinem
Lande auf einen gewiſſen Fuß zu ſetzen, vom Cam-
mergerichte, das er ſich als das vollkommenſte
Muſter in ſeiner Art vorſtellte, das Beyſpiel nahm,
um ein aͤhnliches hoͤchſtes Gericht in ſeinem Lande
zu errichten? Faſt in allen Teutſchen Churfuͤr-
ſtenthuͤmern, Fuͤrſtenthuͤmern und Grafſchaften war
das der Fall, daß in einem eher, im andern ſpaͤ-
ter ein ſo genanntes Hofgericht angelegt wurde,
das beynahe als eine Copie vom Cammergerichte
angeſehen werden konnte. Letzteres war mit Zu-
thun der Reichsſtaͤnde errichtet worden; an den
Hofgerichten hatten die Landſtaͤnde ungefaͤhr aͤhn-
lichen Antheil, nicht nur mit ihrer Einwilligung
zu der daruͤber abzufaſſenden Gerichtsordnung, ſon-
dern auch großentheils mit Beytraͤgen zu Unter-
haltung des Gerichts und mit Beſetzung ein oder
anderer Stellen der Beyſitzer. Das Cammergericht
beſtand aus einem Cammerrichter und mehreren
Urtheilern oder Beyſitzern; ſo ein jedes Hofgericht
aus einem Hofrichter und mehreren Hofgerichts-
aſſeſſoren. Der Cammerrichter ſollte von hohem
Adel, ein Hofrichter wenigſtens vom niedern Adel
ſeyn u. ſ. w.
Viele Hofgerichtsordnungen ſtimmten faſt
woͤrtlich mit der Cammergerichtsordnung uͤberein (x).
Auch
(x) Einzelne Ausfuͤhrungen hieruͤber liefern fol-
gende Schriften: 1) Jac. Gottl. Sieber von der
Nutzbarkeit der Erlernung des C. G. Proceſſes aus
verſchiedenen Hofgerichtsordnungen gezeiget, Goͤt-
tingen 1760. 4.; 2) Wilh. Aug. Rudloff von der
Aehnlichkeit der Teutſchen Hofgerichte mit dem k. u.
R. C. G., Buͤtzow 1770. 4.; 3) Bernh. Gottl.
Huldr.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |