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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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5) D. Luther 1517-1519.
ken, zu Erbauung neuer Kirchen, oder anderen
ähnlichen Zwecken. Endlich war man in der Mitte
des XV. Jahrhunderts darauf gefallen, eigne päbst-
liche Commissarien in Ländern herumzuschicken, die
mit einem jeden nach seinem Bedürfniß über den
ihm zu ertheilenden Ablaß handeln könnten, und
dann entweder das Geld nach Rom zu berechnen,
oder pachtweise eine gewisse Summe dafür zu be-
zahlen hatten (p). Solche Ablaßcommissarien
oder auch von ihnen wieder bevollmächtigte After-
commissarien zogen nun von Stadt zu Stadt, von
Land zu Land, herum; hielten an jedem Orte sehr
feierliche Einzüge; eröffneten ihr Gewerbe mit einer
den Werth des Ablaßes anpreisenden Predigt; ließen
alsdann in ihren Häusern Mann vor Mann vor,
um über die Bedingungen mit ihm einig zu wer-
den, und gaben nun einen Ablaßbrief, wozu zuletzt
gedruckte Formulare gebraucht wurden, worin man,
wie in gedruckten Pässen, nur die Namen und
besonderen Umstände jeden Falles einzuschreiben
brauchte. Kam hernach derjenige, der mit einem
solchen Ablaßbriefe versehen war, zur Beichte, und
wollte ihm sein Beichtvater noch diese oder jene

Poe-
(p) "Da überhaupt die Verpachtung in gewis-
sen Umständen viele Vortheile hat, besonders wenn
der Herr zu weit entfernt ist, und die Einkünfte
nicht genau übersehen kann; so fieng man auch
endlich von Seiten des Römischen Hofes an die-
ses als das bequemste Mittel anzusehen, die Ab-
läße hinlänglich zu benutzen. Die Hauptpächter,
die ganze Provinzen übernommen hatten, nahmen
wieder ihre Unterpächter an; und diese hatten
wieder ihre Leute, die sich dabey zu bereichern
suchten." Schmidts Gesch. der Teutschen Th. 5.
S. 47.
Y 5

5) D. Luther 1517-1519.
ken, zu Erbauung neuer Kirchen, oder anderen
aͤhnlichen Zwecken. Endlich war man in der Mitte
des XV. Jahrhunderts darauf gefallen, eigne paͤbſt-
liche Commiſſarien in Laͤndern herumzuſchicken, die
mit einem jeden nach ſeinem Beduͤrfniß uͤber den
ihm zu ertheilenden Ablaß handeln koͤnnten, und
dann entweder das Geld nach Rom zu berechnen,
oder pachtweiſe eine gewiſſe Summe dafuͤr zu be-
zahlen hatten (p). Solche Ablaßcommiſſarien
oder auch von ihnen wieder bevollmaͤchtigte After-
commiſſarien zogen nun von Stadt zu Stadt, von
Land zu Land, herum; hielten an jedem Orte ſehr
feierliche Einzuͤge; eroͤffneten ihr Gewerbe mit einer
den Werth des Ablaßes anpreiſenden Predigt; ließen
alsdann in ihren Haͤuſern Mann vor Mann vor,
um uͤber die Bedingungen mit ihm einig zu wer-
den, und gaben nun einen Ablaßbrief, wozu zuletzt
gedruckte Formulare gebraucht wurden, worin man,
wie in gedruckten Paͤſſen, nur die Namen und
beſonderen Umſtaͤnde jeden Falles einzuſchreiben
brauchte. Kam hernach derjenige, der mit einem
ſolchen Ablaßbriefe verſehen war, zur Beichte, und
wollte ihm ſein Beichtvater noch dieſe oder jene

Poe-
(p) ”Da uͤberhaupt die Verpachtung in gewiſ-
ſen Umſtaͤnden viele Vortheile hat, beſonders wenn
der Herr zu weit entfernt iſt, und die Einkuͤnfte
nicht genau uͤberſehen kann; ſo fieng man auch
endlich von Seiten des Roͤmiſchen Hofes an die-
ſes als das bequemſte Mittel anzuſehen, die Ab-
laͤße hinlaͤnglich zu benutzen. Die Hauptpaͤchter,
die ganze Provinzen uͤbernommen hatten, nahmen
wieder ihre Unterpaͤchter an; und dieſe hatten
wieder ihre Leute, die ſich dabey zu bereichern
ſuchten.” Schmidts Geſch. der Teutſchen Th. 5.
S. 47.
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[345/0379] 5) D. Luther 1517-1519. ken, zu Erbauung neuer Kirchen, oder anderen aͤhnlichen Zwecken. Endlich war man in der Mitte des XV. Jahrhunderts darauf gefallen, eigne paͤbſt- liche Commiſſarien in Laͤndern herumzuſchicken, die mit einem jeden nach ſeinem Beduͤrfniß uͤber den ihm zu ertheilenden Ablaß handeln koͤnnten, und dann entweder das Geld nach Rom zu berechnen, oder pachtweiſe eine gewiſſe Summe dafuͤr zu be- zahlen hatten (p). Solche Ablaßcommiſſarien oder auch von ihnen wieder bevollmaͤchtigte After- commiſſarien zogen nun von Stadt zu Stadt, von Land zu Land, herum; hielten an jedem Orte ſehr feierliche Einzuͤge; eroͤffneten ihr Gewerbe mit einer den Werth des Ablaßes anpreiſenden Predigt; ließen alsdann in ihren Haͤuſern Mann vor Mann vor, um uͤber die Bedingungen mit ihm einig zu wer- den, und gaben nun einen Ablaßbrief, wozu zuletzt gedruckte Formulare gebraucht wurden, worin man, wie in gedruckten Paͤſſen, nur die Namen und beſonderen Umſtaͤnde jeden Falles einzuſchreiben brauchte. Kam hernach derjenige, der mit einem ſolchen Ablaßbriefe verſehen war, zur Beichte, und wollte ihm ſein Beichtvater noch dieſe oder jene Poe- (p) ”Da uͤberhaupt die Verpachtung in gewiſ- ſen Umſtaͤnden viele Vortheile hat, beſonders wenn der Herr zu weit entfernt iſt, und die Einkuͤnfte nicht genau uͤberſehen kann; ſo fieng man auch endlich von Seiten des Roͤmiſchen Hofes an die- ſes als das bequemſte Mittel anzuſehen, die Ab- laͤße hinlaͤnglich zu benutzen. Die Hauptpaͤchter, die ganze Provinzen uͤbernommen hatten, nahmen wieder ihre Unterpaͤchter an; und dieſe hatten wieder ihre Leute, die ſich dabey zu bereichern ſuchten.” Schmidts Geſch. der Teutſchen Th. 5. S. 47. Y 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/379>, abgerufen am 22.11.2024.