Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. sich zusammen geschworen, vereidet und verbunden,so weit ihr Gut und Blut, Leib und Leben, Land und Leute wändten, bey einander zu setzen, um Luthers Lehre auszurotten." Die Absicht, den Churfürsten wankend zu machen, wurde jedoch nicht damit erreicht. Er blieb der Standhafte, und erwarb dadurch mit Recht diesen Beynamen in der Geschichte. II. Die Umstände wurden noch bedenklicher, als III. Den Vertrag zu Nürnberg konnte man schon Im
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. ſich zuſammen geſchworen, vereidet und verbunden,ſo weit ihr Gut und Blut, Leib und Leben, Land und Leute waͤndten, bey einander zu ſetzen, um Luthers Lehre auszurotten.” Die Abſicht, den Churfuͤrſten wankend zu machen, wurde jedoch nicht damit erreicht. Er blieb der Standhafte, und erwarb dadurch mit Recht dieſen Beynamen in der Geſchichte. II. Die Umſtaͤnde wurden noch bedenklicher, als III. Den Vertrag zu Nuͤrnberg konnte man ſchon Im
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
ſich zuſammen geſchworen, vereidet und verbunden,
ſo weit ihr Gut und Blut, Leib und Leben, Land
und Leute waͤndten, bey einander zu ſetzen, um
Luthers Lehre auszurotten.” Die Abſicht, den
Churfuͤrſten wankend zu machen, wurde jedoch
nicht damit erreicht. Er blieb der Standhafte, und
erwarb dadurch mit Recht dieſen Beynamen in der
Geſchichte.
Die Umſtaͤnde wurden noch bedenklicher, als
Carl der V. unmittelbar nach dem Reichstage zu
Augsburg die Roͤmiſche Koͤnigswahl ſeines Bru-
ders Ferdinands (zu Coͤlln 1531. Jan 5.) durch-
ſetzte, womit das bisherige Reichsregiment ein
Ende nahm, und als auf der andern Seite nach
der mit vieler Staatsklugheit bewirkten Erloͤſchung
des Schwaͤbiſchen Bundes der Landgraf Philipp im
Jahre 1533. die rechte Zeit abſah, den Herzog
Ulrich von Wuͤrtenberg wieder in Beſitz ſeines
Landes zu ſetzen. Nur die fortwaͤhrende Kette von
Kriegen mit den Tuͤrken und Franzoſen verſchaffte
den Proteſtanten noch einen Religionsvertrag im
Jahre 1532. zu Nuͤrnberg, und 1534. einen Frie-
den zu Cadan in Boͤhmen.
Den Vertrag zu Nuͤrnberg konnte man ſchon
als einen vorlaͤufigen Religionsfrieden anſehen.
Die Cammergerichtsproceſſe ſollten ſuspendirt, und
am Cammergerichte ſelbſt evangeliſche Beyſitzer nicht
ausgeſchloſſen werden. Ueber die Ausgburgiſche Con-
feſſion ſollten aber die Evangeliſchen bis auf ein zu hal-
tendes Concilium keine Neuerung vornehmen, auch
den Zwingliſchen nicht anhangen, und der andern Par-
they Unterthanen in Glaubensſachen nicht ſchuͤtzen.
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