Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. den, auch Collegien, Klöstern und Ordensleutenan ihren Renten, Gülten, Zinsen und Zehenden, weltlichen Lehnschaften, auch anderen Rechten und Gerechtigkeiten" durch vorgedachte Aufhebung der geistlichen Gerichtbarkeit nichts benommen seyn sollte. Doch sollte "einem jeden Stande, unter dem die Renten oder Güter gelegen, an denselben seine weltliche Obrigkeit, so er vor Anfang dieses Streites in der Religion daran gehabt, vorbehal- ten seyn; und sollten dennoch von solchen obbe- nannten Gütern die nothdürftigen Ministerien der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Almosen und Hospitalien, die sie vormals bestellt, so auch ferner bestellt werden, ungeachtet was Religion die seyen" (w). VI. Uebrigens war in dieser ganzen Stelle des beküm- (w) R. A. 1555. §. 21.
V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558. den, auch Collegien, Kloͤſtern und Ordensleutenan ihren Renten, Guͤlten, Zinſen und Zehenden, weltlichen Lehnſchaften, auch anderen Rechten und Gerechtigkeiten” durch vorgedachte Aufhebung der geiſtlichen Gerichtbarkeit nichts benommen ſeyn ſollte. Doch ſollte ”einem jeden Stande, unter dem die Renten oder Guͤter gelegen, an denſelben ſeine weltliche Obrigkeit, ſo er vor Anfang dieſes Streites in der Religion daran gehabt, vorbehal- ten ſeyn; und ſollten dennoch von ſolchen obbe- nannten Guͤtern die nothduͤrftigen Miniſterien der Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Almoſen und Hoſpitalien, die ſie vormals beſtellt, ſo auch ferner beſtellt werden, ungeachtet was Religion die ſeyen” (w). VI. Uebrigens war in dieſer ganzen Stelle des bekuͤm- (w) R. A. 1555. §. 21.
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V. Neuere Zeit. Carl V. 1519-1558.
den, auch Collegien, Kloͤſtern und Ordensleuten
an ihren Renten, Guͤlten, Zinſen und Zehenden,
weltlichen Lehnſchaften, auch anderen Rechten und
Gerechtigkeiten” durch vorgedachte Aufhebung der
geiſtlichen Gerichtbarkeit nichts benommen ſeyn
ſollte. Doch ſollte ”einem jeden Stande, unter
dem die Renten oder Guͤter gelegen, an denſelben
ſeine weltliche Obrigkeit, ſo er vor Anfang dieſes
Streites in der Religion daran gehabt, vorbehal-
ten ſeyn; und ſollten dennoch von ſolchen obbe-
nannten Guͤtern die nothduͤrftigen Miniſterien der
Kirchen, Pfarren und Schulen, auch die Almoſen
und Hoſpitalien, die ſie vormals beſtellt, ſo auch
ferner beſtellt werden, ungeachtet was Religion die
ſeyen” (w).
Uebrigens war in dieſer ganzen Stelle des
Religionsfriedens wohlbedaͤchtlich nur von Aufhe-
bung der bisherigen geiſtlichen Gerichtbarkeit in
Anſehung der Evangeliſchen die Rede, nicht aber
was an deren Stelle treten ſollte. Jene Aufhe-
bung war allerdings ein Gegenſtand des Religions-
friedens, der fuͤglich nicht anders als vertrags-
maͤßig zwiſchen beiden Religionstheilen abgeredet
werden konnte. Waren aber nun einmal durch
dieſen reichsgrundgeſetzmaͤßigen Vertrag die Pro-
teſtanten von der bisherigen geiſtlichen Gerichtbar-
keit der Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe los; ſo war es
jetzt ihre eigne Sache, was ſie fuͤr eine neue Kir-
chenverfaſſung an ſtatt der bisherigen zu errich-
ten gut fanden. Daruͤber hatte der catholiſche
Religionstheil ſo wenig mit zu ſprechen, als der
evangeliſche Religionstheil begehrte ſich darum zu
bekuͤm-
(w) R. A. 1555. §. 21.
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