Nach der genauen Beziehung, welche dasIV. Cammergericht und der Landfriede auf einander hatten, war es sehr zweckmäßig, daß Carl der V. mit der neuen Cammergerichtsordnung auch den Landfrieden von neuem promulgirte. Auch dies ge- schah nicht ohne einige Zusätze, als insonderheit daß niemand auch einige verbotene Conspiration oder Bündniß wider den andern machen, daß das Cammergericht über Haltung des Landfriedens zu wachen nach genau bestimmten Vorschriften alle Gewalt haben, und daß auch wider solche, die des Friedbruchs, oder daß sie Friedbrechern heim- lich Zuschub gethan, verdächtig seyen, gerichtlich verfahren werden solle.
Beide sowohl das Cammergericht als der Land-V. friede wurden durch die Kreisverfassung unter- stützt, wie sie unter dem Kaiser Max schon in Gang gebracht war, aber jetzt erst recht zweckmäßig ein- gerichtet wurde. Ein Umstand, der doppelte Auf- merksamkeit verdiente, seitdem mit Erlöschung des Schwäbischen Bundes eine andere Stütze, die bisher beiden Anstalten zu statten gekommen war, aufgehöret hatte.
Weil sich beym Antritt der Regierung CarlsVI. des V. hervorthat, daß nicht alle Kreise so, wie es unter Max dem I. verfügt worden war, ihre Kreis- obersten gewehlt hatten; so schlug das Reichsregi- ment im Jahre 1522. das erstemal den Weg ein, eine kaiserliche Erklärung, die für alle Stände be- stimmt war, in jedem Kreise an den ersten Fürsten im Range zu schicken, oder, wo geistliche und welt- liche Fürsten waren, die über den Rang stritten,
wie
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10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
Nach der genauen Beziehung, welche dasIV. Cammergericht und der Landfriede auf einander hatten, war es ſehr zweckmaͤßig, daß Carl der V. mit der neuen Cammergerichtsordnung auch den Landfrieden von neuem promulgirte. Auch dies ge- ſchah nicht ohne einige Zuſaͤtze, als inſonderheit daß niemand auch einige verbotene Conſpiration oder Buͤndniß wider den andern machen, daß das Cammergericht uͤber Haltung des Landfriedens zu wachen nach genau beſtimmten Vorſchriften alle Gewalt haben, und daß auch wider ſolche, die des Friedbruchs, oder daß ſie Friedbrechern heim- lich Zuſchub gethan, verdaͤchtig ſeyen, gerichtlich verfahren werden ſolle.
Beide ſowohl das Cammergericht als der Land-V. friede wurden durch die Kreisverfaſſung unter- ſtuͤtzt, wie ſie unter dem Kaiſer Max ſchon in Gang gebracht war, aber jetzt erſt recht zweckmaͤßig ein- gerichtet wurde. Ein Umſtand, der doppelte Auf- merkſamkeit verdiente, ſeitdem mit Erloͤſchung des Schwaͤbiſchen Bundes eine andere Stuͤtze, die bisher beiden Anſtalten zu ſtatten gekommen war, aufgehoͤret hatte.
Weil ſich beym Antritt der Regierung CarlsVI. des V. hervorthat, daß nicht alle Kreiſe ſo, wie es unter Max dem I. verfuͤgt worden war, ihre Kreis- oberſten gewehlt hatten; ſo ſchlug das Reichsregi- ment im Jahre 1522. das erſtemal den Weg ein, eine kaiſerliche Erklaͤrung, die fuͤr alle Staͤnde be- ſtimmt war, in jedem Kreiſe an den erſten Fuͤrſten im Range zu ſchicken, oder, wo geiſtliche und welt- liche Fuͤrſten waren, die uͤber den Rang ſtritten,
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10) Veraͤnderungen in Reichsſachen.
Nach der genauen Beziehung, welche das
Cammergericht und der Landfriede auf einander
hatten, war es ſehr zweckmaͤßig, daß Carl der V.
mit der neuen Cammergerichtsordnung auch den
Landfrieden von neuem promulgirte. Auch dies ge-
ſchah nicht ohne einige Zuſaͤtze, als inſonderheit
daß niemand auch einige verbotene Conſpiration
oder Buͤndniß wider den andern machen, daß das
Cammergericht uͤber Haltung des Landfriedens zu
wachen nach genau beſtimmten Vorſchriften alle
Gewalt haben, und daß auch wider ſolche, die
des Friedbruchs, oder daß ſie Friedbrechern heim-
lich Zuſchub gethan, verdaͤchtig ſeyen, gerichtlich
verfahren werden ſolle.
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Beide ſowohl das Cammergericht als der Land-
friede wurden durch die Kreisverfaſſung unter-
ſtuͤtzt, wie ſie unter dem Kaiſer Max ſchon in Gang
gebracht war, aber jetzt erſt recht zweckmaͤßig ein-
gerichtet wurde. Ein Umſtand, der doppelte Auf-
merkſamkeit verdiente, ſeitdem mit Erloͤſchung des
Schwaͤbiſchen Bundes eine andere Stuͤtze, die
bisher beiden Anſtalten zu ſtatten gekommen war,
aufgehoͤret hatte.
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Weil ſich beym Antritt der Regierung Carls
des V. hervorthat, daß nicht alle Kreiſe ſo, wie es
unter Max dem I. verfuͤgt worden war, ihre Kreis-
oberſten gewehlt hatten; ſo ſchlug das Reichsregi-
ment im Jahre 1522. das erſtemal den Weg ein,
eine kaiſerliche Erklaͤrung, die fuͤr alle Staͤnde be-
ſtimmt war, in jedem Kreiſe an den erſten Fuͤrſten
im Range zu ſchicken, oder, wo geiſtliche und welt-
liche Fuͤrſten waren, die uͤber den Rang ſtritten,
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/485>, abgerufen am 23.11.2024.
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