Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin- gen hatte sich zwar der Name schon längst meist verlohren, da die Besitzer desselben sich nur Her- zoge von Brabant schrieben, und die dazu gehö- rigen Länder, nachdem sie an das Haus Burgund gekommen waren, nur Burgundische Länder ge- nannt zu werden pflegten, wie der Kaiser Max auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreise denselben den Namen des Burgundischen Kreises gegeben hatte. Das eigentliche Verhältniß zum Teutschen Reiche war aber auch hier noch unbe- stimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs- tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs- burg hielt, von wegen dieser Niederlande den Ver- trag mit dem Reiche eingieng, daß sie allerdings den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen doppelten churfürstlichen Anschlag übernehmen, und in Ansehung dieser Zahlung auch der kaiserlichen Gerichtbarkeit unterworfen, sonst aber ganz davon befreyt seyn sollten.
Druckfehler. S. 19. Z. 21. an statt vorzulegen ist zu lesen: beyzulegen.
V. N. Z. C. V. 1519-1558. 10) Veraͤnd.
XVII.
Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin- gen hatte ſich zwar der Name ſchon laͤngſt meiſt verlohren, da die Beſitzer deſſelben ſich nur Her- zoge von Brabant ſchrieben, und die dazu gehoͤ- rigen Laͤnder, nachdem ſie an das Haus Burgund gekommen waren, nur Burgundiſche Laͤnder ge- nannt zu werden pflegten, wie der Kaiſer Max auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreiſe denſelben den Namen des Burgundiſchen Kreiſes gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum Teutſchen Reiche war aber auch hier noch unbe- ſtimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs- tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs- burg hielt, von wegen dieſer Niederlande den Ver- trag mit dem Reiche eingieng, daß ſie allerdings den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen doppelten churfuͤrſtlichen Anſchlag uͤbernehmen, und in Anſehung dieſer Zahlung auch der kaiſerlichen Gerichtbarkeit unterworfen, ſonſt aber ganz davon befreyt ſeyn ſollten.
Druckfehler. S. 19. Z. 21. an ſtatt vorzulegen iſt zu leſen: beyzulegen.
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V. N. Z. C. V. 1519-1558. 10) Veraͤnd.
Vom ehemaligen Herzogthume Niederlothrin-
gen hatte ſich zwar der Name ſchon laͤngſt meiſt
verlohren, da die Beſitzer deſſelben ſich nur Her-
zoge von Brabant ſchrieben, und die dazu gehoͤ-
rigen Laͤnder, nachdem ſie an das Haus Burgund
gekommen waren, nur Burgundiſche Laͤnder ge-
nannt zu werden pflegten, wie der Kaiſer Max
auch bey der Eintheilung des Reichs in zehn Kreiſe
denſelben den Namen des Burgundiſchen Kreiſes
gegeben hatte. Das eigentliche Verhaͤltniß zum
Teutſchen Reiche war aber auch hier noch unbe-
ſtimmt geblieben, bis Carl der V. auf dem Reichs-
tage, den er in den Jahren 1547. 1548. zu Augs-
burg hielt, von wegen dieſer Niederlande den Ver-
trag mit dem Reiche eingieng, daß ſie allerdings
den Schutz des Reichs genießen, aber auch einen
doppelten churfuͤrſtlichen Anſchlag uͤbernehmen, und
in Anſehung dieſer Zahlung auch der kaiſerlichen
Gerichtbarkeit unterworfen, ſonſt aber ganz davon
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/494>, abgerufen am 23.11.2024.
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