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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.

XVI.

Von den übrigen Reichsstädten, die nicht als
vermischt angesehen werden konnten, waren eigent-
lich nur 13. an der Zahl, denen das Entschei-
dungsjahr zu statten kam, um sie für pur catho-
lisch rechnen zu können. Ungleich mehrere an der
Zahl, nehmlich 33., von denen die meisten auch
überdies ungleich wichtiger und mächtiger waren,
gehörten zum evangelischen Reichstheile.


XVII.

So war demnach sowohl nach dem Ausschlage,
den das Entscheidungsjahr gab, als nach anderen
Vorschriften des Westphälischen Friedens, nicht
nur in den kaiserlichen Erblanden, sondern auch
in allen übrigen besonderen Teutschen Staaten das
Verhältniß der catholischen und evangelischen Re-
ligionsverwandten gar sehr unterschieden, nachdem
in einem derselben die catholische Religion ganz
alleine, in einem andern die evangelische alleine
die Oberhand behielt, in andern beiderley Religio-
nen in mehr oder minderem Gleichgewichte neben
einander statt fanden. Evangelischer Seits hatte
man zwar noch in den Westphälischen Friedens-
handlungen mehrmalen darauf angetragen, daß
auch in jeden einzelnen Ländern und Reichsstädten
völlig freygestellt werden möchte, von welcher der
beiden Religionen jeder Einwohner und Bürger
seyn möchte. Von Seiten der Catholischen war
man aber so weit entfernt, darein zu willigen,
daß vielmehr in den meisten catholischen Ländern
einem jeden Unterthanen zur Pflicht gemacht wur-
de, erst einen Religionseid abzulegen, ehe er zum
Lehns- oder Huldigungs- oder Dienst-Eide gelaßen
werden könnte.


So,
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.

XVI.

Von den uͤbrigen Reichsſtaͤdten, die nicht als
vermiſcht angeſehen werden konnten, waren eigent-
lich nur 13. an der Zahl, denen das Entſchei-
dungsjahr zu ſtatten kam, um ſie fuͤr pur catho-
liſch rechnen zu koͤnnen. Ungleich mehrere an der
Zahl, nehmlich 33., von denen die meiſten auch
uͤberdies ungleich wichtiger und maͤchtiger waren,
gehoͤrten zum evangeliſchen Reichstheile.


XVII.

So war demnach ſowohl nach dem Ausſchlage,
den das Entſcheidungsjahr gab, als nach anderen
Vorſchriften des Weſtphaͤliſchen Friedens, nicht
nur in den kaiſerlichen Erblanden, ſondern auch
in allen uͤbrigen beſonderen Teutſchen Staaten das
Verhaͤltniß der catholiſchen und evangeliſchen Re-
ligionsverwandten gar ſehr unterſchieden, nachdem
in einem derſelben die catholiſche Religion ganz
alleine, in einem andern die evangeliſche alleine
die Oberhand behielt, in andern beiderley Religio-
nen in mehr oder minderem Gleichgewichte neben
einander ſtatt fanden. Evangeliſcher Seits hatte
man zwar noch in den Weſtphaͤliſchen Friedens-
handlungen mehrmalen darauf angetragen, daß
auch in jeden einzelnen Laͤndern und Reichsſtaͤdten
voͤllig freygeſtellt werden moͤchte, von welcher der
beiden Religionen jeder Einwohner und Buͤrger
ſeyn moͤchte. Von Seiten der Catholiſchen war
man aber ſo weit entfernt, darein zu willigen,
daß vielmehr in den meiſten catholiſchen Laͤndern
einem jeden Unterthanen zur Pflicht gemacht wur-
de, erſt einen Religionseid abzulegen, ehe er zum
Lehns- oder Huldigungs- oder Dienſt-Eide gelaßen
werden koͤnnte.


So,
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[74/0116] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. Von den uͤbrigen Reichsſtaͤdten, die nicht als vermiſcht angeſehen werden konnten, waren eigent- lich nur 13. an der Zahl, denen das Entſchei- dungsjahr zu ſtatten kam, um ſie fuͤr pur catho- liſch rechnen zu koͤnnen. Ungleich mehrere an der Zahl, nehmlich 33., von denen die meiſten auch uͤberdies ungleich wichtiger und maͤchtiger waren, gehoͤrten zum evangeliſchen Reichstheile. So war demnach ſowohl nach dem Ausſchlage, den das Entſcheidungsjahr gab, als nach anderen Vorſchriften des Weſtphaͤliſchen Friedens, nicht nur in den kaiſerlichen Erblanden, ſondern auch in allen uͤbrigen beſonderen Teutſchen Staaten das Verhaͤltniß der catholiſchen und evangeliſchen Re- ligionsverwandten gar ſehr unterſchieden, nachdem in einem derſelben die catholiſche Religion ganz alleine, in einem andern die evangeliſche alleine die Oberhand behielt, in andern beiderley Religio- nen in mehr oder minderem Gleichgewichte neben einander ſtatt fanden. Evangeliſcher Seits hatte man zwar noch in den Weſtphaͤliſchen Friedens- handlungen mehrmalen darauf angetragen, daß auch in jeden einzelnen Laͤndern und Reichsſtaͤdten voͤllig freygeſtellt werden moͤchte, von welcher der beiden Religionen jeder Einwohner und Buͤrger ſeyn moͤchte. Von Seiten der Catholiſchen war man aber ſo weit entfernt, darein zu willigen, daß vielmehr in den meiſten catholiſchen Laͤndern einem jeden Unterthanen zur Pflicht gemacht wur- de, erſt einen Religionseid abzulegen, ehe er zum Lehns- oder Huldigungs- oder Dienſt-Eide gelaßen werden koͤnnte. So,

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 74. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/116>, abgerufen am 21.11.2024.