VIII. Friedenshandlungen über einige Puncte in Anse- hung beider höchsten Reichsgerichte.
I. Aufrechthaltung der Austrägalinstanz und anderer Vorrechte in Ansehung des Gerichtsstandes. -- II. Ver- weisung einiger Sachen an den Reichstag. -- III-VII. Aus dieser Stelle nachher erwachsener Streit: ob dem Cammer- richter in Fällen einer Stimmengleichheit eine entscheidende Stimme gebühre? -- VIII. IX. Hemmung der Mehrheit der Stimmen, wenn einmüthige Stimmen des andern Re- ligionstheils dagegen sind. -- X. Grab des ehemaligen Fürstenrechts, da der Westphälische Friede es nur in des Katsers Belteben stellt, in wichtigeren Sachen das Gutachten einiger Stände zu fordern. -- XI. XII. Einfluß dieser Ver- ordnung auf die Deutung einer andern Stelle der Cammer- gerichtsordnung, vermöge deren dem Kaiser das Erkenntniß in Sachen, die ganze Fürstenthümer betreffen, vorbehalten wird. -- XIII. Noch stand damit in Verbindung die Frage von der Art und Weise, gegen Reichsstände Achtserklärungen zu erkennen, -- XIV. die erst 1711. entschieden worden. -- XV. XVI. Von Reichshofrathsgutachten.
I.
Beiden Reichsgerichten, sowohl dem Reichs- hofrathe als dem Cammergerichte wurde im Westphälischen Frieden noch die Weisung gegeben, daß sie weder das Recht der Austräge, noch die erste Instanz der Territorialgerichte, noch die Be- freyungen von der Appellation, die einige Stände durch Privilegien erhalten, außer Acht laßen, und weder durch Mandate noch durch Commissionen, Avocationen oder auf irgend eine andere Art dar- in Eingriff thun sollen.
II.
In gewissen Fällen wurden die Reichsgerichte gar angewiesen, die Partheyen an den Reichstag zu verweisen. Diese Fälle waren erstlich, wenn
über
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
VIII. Friedenshandlungen uͤber einige Puncte in Anſe- hung beider hoͤchſten Reichsgerichte.
I. Aufrechthaltung der Auſtraͤgalinſtanz und anderer Vorrechte in Anſehung des Gerichtsſtandes. — II. Ver- weiſung einiger Sachen an den Reichstag. — III-VII. Aus dieſer Stelle nachher erwachſener Streit: ob dem Cammer- richter in Faͤllen einer Stimmengleichheit eine entſcheidende Stimme gebuͤhre? — VIII. IX. Hemmung der Mehrheit der Stimmen, wenn einmuͤthige Stimmen des andern Re- ligionstheils dagegen ſind. — X. Grab des ehemaligen Fuͤrſtenrechts, da der Weſtphaͤliſche Friede es nur in des Katſers Belteben ſtellt, in wichtigeren Sachen das Gutachten einiger Staͤnde zu fordern. — XI. XII. Einfluß dieſer Ver- ordnung auf die Deutung einer andern Stelle der Cammer- gerichtsordnung, vermoͤge deren dem Kaiſer das Erkenntniß in Sachen, die ganze Fuͤrſtenthuͤmer betreffen, vorbehalten wird. — XIII. Noch ſtand damit in Verbindung die Frage von der Art und Weiſe, gegen Reichsſtaͤnde Achtserklaͤrungen zu erkennen, — XIV. die erſt 1711. entſchieden worden. — XV. XVI. Von Reichshofrathsgutachten.
I.
Beiden Reichsgerichten, ſowohl dem Reichs- hofrathe als dem Cammergerichte wurde im Weſtphaͤliſchen Frieden noch die Weiſung gegeben, daß ſie weder das Recht der Auſtraͤge, noch die erſte Inſtanz der Territorialgerichte, noch die Be- freyungen von der Appellation, die einige Staͤnde durch Privilegien erhalten, außer Acht laßen, und weder durch Mandate noch durch Commiſſionen, Avocationen oder auf irgend eine andere Art dar- in Eingriff thun ſollen.
II.
In gewiſſen Faͤllen wurden die Reichsgerichte gar angewieſen, die Partheyen an den Reichstag zu verweiſen. Dieſe Faͤlle waren erſtlich, wenn
uͤber
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
VIII.
Friedenshandlungen uͤber einige Puncte in Anſe-
hung beider hoͤchſten Reichsgerichte.
I. Aufrechthaltung der Auſtraͤgalinſtanz und anderer
Vorrechte in Anſehung des Gerichtsſtandes. — II. Ver-
weiſung einiger Sachen an den Reichstag. — III-VII. Aus
dieſer Stelle nachher erwachſener Streit: ob dem Cammer-
richter in Faͤllen einer Stimmengleichheit eine entſcheidende
Stimme gebuͤhre? — VIII. IX. Hemmung der Mehrheit
der Stimmen, wenn einmuͤthige Stimmen des andern Re-
ligionstheils dagegen ſind. — X. Grab des ehemaligen
Fuͤrſtenrechts, da der Weſtphaͤliſche Friede es nur in des
Katſers Belteben ſtellt, in wichtigeren Sachen das Gutachten
einiger Staͤnde zu fordern. — XI. XII. Einfluß dieſer Ver-
ordnung auf die Deutung einer andern Stelle der Cammer-
gerichtsordnung, vermoͤge deren dem Kaiſer das Erkenntniß
in Sachen, die ganze Fuͤrſtenthuͤmer betreffen, vorbehalten
wird. — XIII. Noch ſtand damit in Verbindung die Frage
von der Art und Weiſe, gegen Reichsſtaͤnde Achtserklaͤrungen
zu erkennen, — XIV. die erſt 1711. entſchieden worden. —
XV. XVI. Von Reichshofrathsgutachten.
Beiden Reichsgerichten, ſowohl dem Reichs-
hofrathe als dem Cammergerichte wurde im
Weſtphaͤliſchen Frieden noch die Weiſung gegeben,
daß ſie weder das Recht der Auſtraͤge, noch die
erſte Inſtanz der Territorialgerichte, noch die Be-
freyungen von der Appellation, die einige Staͤnde
durch Privilegien erhalten, außer Acht laßen, und
weder durch Mandate noch durch Commiſſionen,
Avocationen oder auf irgend eine andere Art dar-
in Eingriff thun ſollen.
In gewiſſen Faͤllen wurden die Reichsgerichte
gar angewieſen, die Partheyen an den Reichstag
zu verweiſen. Dieſe Faͤlle waren erſtlich, wenn
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 104. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/146>, abgerufen am 24.11.2024.
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