Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. in Gang zu bringen, und den Fiscal oder den be-leidigten und klagenden Theil mit dem Beklagten darüber bis zu Ende rechtlich verfahren zu laßen. Aber wenn die Acten zum Spruche beschlossen sind, sollen sie an den Reichstag geschickt, daselbst von einer Reichsdeputation von beiderley Religion Stän- den aus den drey Reichscollegien in gleicher An- zahl erörtert, deren Gutachten aber an das ge- sammte Reich gebracht, und das von diesem zu vergleichende Urtheil endlich im Namen des Kaisers eröffnet, die Execution aber nicht anders als nach der Kreisverfassung vollzogen werden; widrigen- falls soll alles null und nichtig seyn. (Noch im Jahre 1758. gieng man zu Wien damit um, den König in Preussen als Churfürsten von Branden- burg in die Acht zu erklären, ohne den hier ver- glichenen Weg der Reichsdeputation einschlagen zu wollen. Der evangelische Reichstheil bestand aber darauf, daß eine Achtserklärung nicht anders, als auf die einmal verglichene Art und Weise rechts- beständig vorgenommen werden könne. Wobey es dann auch vor dasmal blieb.) XV. An statt ein Fürstenrecht oder andere reichs- in
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. in Gang zu bringen, und den Fiſcal oder den be-leidigten und klagenden Theil mit dem Beklagten daruͤber bis zu Ende rechtlich verfahren zu laßen. Aber wenn die Acten zum Spruche beſchloſſen ſind, ſollen ſie an den Reichstag geſchickt, daſelbſt von einer Reichsdeputation von beiderley Religion Staͤn- den aus den drey Reichscollegien in gleicher An- zahl eroͤrtert, deren Gutachten aber an das ge- ſammte Reich gebracht, und das von dieſem zu vergleichende Urtheil endlich im Namen des Kaiſers eroͤffnet, die Execution aber nicht anders als nach der Kreisverfaſſung vollzogen werden; widrigen- falls ſoll alles null und nichtig ſeyn. (Noch im Jahre 1758. gieng man zu Wien damit um, den Koͤnig in Preuſſen als Churfuͤrſten von Branden- burg in die Acht zu erklaͤren, ohne den hier ver- glichenen Weg der Reichsdeputation einſchlagen zu wollen. Der evangeliſche Reichstheil beſtand aber darauf, daß eine Achtserklaͤrung nicht anders, als auf die einmal verglichene Art und Weiſe rechts- beſtaͤndig vorgenommen werden koͤnne. Wobey es dann auch vor dasmal blieb.) XV. An ſtatt ein Fuͤrſtenrecht oder andere reichs- in
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
in Gang zu bringen, und den Fiſcal oder den be-
leidigten und klagenden Theil mit dem Beklagten
daruͤber bis zu Ende rechtlich verfahren zu laßen.
Aber wenn die Acten zum Spruche beſchloſſen ſind,
ſollen ſie an den Reichstag geſchickt, daſelbſt von
einer Reichsdeputation von beiderley Religion Staͤn-
den aus den drey Reichscollegien in gleicher An-
zahl eroͤrtert, deren Gutachten aber an das ge-
ſammte Reich gebracht, und das von dieſem zu
vergleichende Urtheil endlich im Namen des Kaiſers
eroͤffnet, die Execution aber nicht anders als nach
der Kreisverfaſſung vollzogen werden; widrigen-
falls ſoll alles null und nichtig ſeyn. (Noch im
Jahre 1758. gieng man zu Wien damit um, den
Koͤnig in Preuſſen als Churfuͤrſten von Branden-
burg in die Acht zu erklaͤren, ohne den hier ver-
glichenen Weg der Reichsdeputation einſchlagen zu
wollen. Der evangeliſche Reichstheil beſtand
aber darauf, daß eine Achtserklaͤrung nicht anders,
als auf die einmal verglichene Art und Weiſe rechts-
beſtaͤndig vorgenommen werden koͤnne. Wobey es
dann auch vor dasmal blieb.)
An ſtatt ein Fuͤrſtenrecht oder andere reichs-
ſtaͤndiſche Gutachten zuzuziehen, iſt am Reichshof-
rathe eine ganz andere Art in wichtigen Sachen zu
verfahren hergebracht, die im Weſtphaͤliſchen Frieden
zwar nicht beruͤhrt iſt, aber durch deſſen uͤbrige
Verordnungen doch noch eine ganz eigne Ruͤckſicht
bekommen hat. Nehmlich von der erſten Errich-
tung dieſes kaiſerlichen Hofraths her war es ganz
natuͤrlich, daß, wenn am kaiſerlichen Hofe Gna-
den- oder Staats-Sachen, wie auch Belehnungs-
Sachen vorkamen, der Reichshofrath fuͤr ſich dar-
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