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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648.
schlagung konnte nicht wohl ohne ein gewisses Di-
rectorium, wie man nachher jenes alles in diesem
Worte zusammengefasset hat, von statten gehen.
Jedes Collegium hatte es nun freylich in seiner
Gewalt, einem seines Mittels durch freye Wahl ein
solches Directorium aufzutragen. Gemeiniglich
geschah es inzwischen, daß der erste im Range auch
jene Directorialverrichtungen übernahm. Dadurch
hörte jedoch das reichsständische Collegium nicht
auf, seine völlige Freyheit und die vollkommene
Gleichheit seiner Mitglieder beyzubehalten. Nicht
etwa, wie ein Cammercollegium aus mehreren
Cammerräthen besteht, denen der Fürst einen Cam-
merpräsidenten mit selbstbeliebiger Macht vorsetzen
kann, der alsdann Befehlsweise sprechen darf.
Sondern hier hatte unter mehreren völlig gleichen
Mitgliedern einer collegialischen Versammlung nur
einer als der erste im Range (primus inter pares)
das Directorium zu führen.


XIV.

So war z. B. was das churfürstliche Colle-
gium betrifft, Churmainz, indem es das Directo-
rium darin zu führen bekam, damit nicht berech-
tiget, seine Mitchurfürsten gleichsam als seine Un-
tergebenen anzusehen, oder nach Willkühr zu ver-
fahren, oder gar Befehlsweise zu sprechen. Son-
dern von selbigen Zeiten her, da die Churfürsten
meist noch in eignen Personen sich zu versammlen
pflegten, lieset man mit Vergnügen, wie der Chur-
fürst von Mainz bey allen Gelegenheiten, z. B.
wenn die Frage war, was bey der nächsten Ses-
sion vorzunehmen seyn möchte? erst freundschaft-
liche Rücksprache mit den übrigen Churfürsten hielt,

und

VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
ſchlagung konnte nicht wohl ohne ein gewiſſes Di-
rectorium, wie man nachher jenes alles in dieſem
Worte zuſammengefaſſet hat, von ſtatten gehen.
Jedes Collegium hatte es nun freylich in ſeiner
Gewalt, einem ſeines Mittels durch freye Wahl ein
ſolches Directorium aufzutragen. Gemeiniglich
geſchah es inzwiſchen, daß der erſte im Range auch
jene Directorialverrichtungen uͤbernahm. Dadurch
hoͤrte jedoch das reichsſtaͤndiſche Collegium nicht
auf, ſeine voͤllige Freyheit und die vollkommene
Gleichheit ſeiner Mitglieder beyzubehalten. Nicht
etwa, wie ein Cammercollegium aus mehreren
Cammerraͤthen beſteht, denen der Fuͤrſt einen Cam-
merpraͤſidenten mit ſelbſtbeliebiger Macht vorſetzen
kann, der alsdann Befehlsweiſe ſprechen darf.
Sondern hier hatte unter mehreren voͤllig gleichen
Mitgliedern einer collegialiſchen Verſammlung nur
einer als der erſte im Range (primus inter pares)
das Directorium zu fuͤhren.


XIV.

So war z. B. was das churfuͤrſtliche Colle-
gium betrifft, Churmainz, indem es das Directo-
rium darin zu fuͤhren bekam, damit nicht berech-
tiget, ſeine Mitchurfuͤrſten gleichſam als ſeine Un-
tergebenen anzuſehen, oder nach Willkuͤhr zu ver-
fahren, oder gar Befehlsweiſe zu ſprechen. Son-
dern von ſelbigen Zeiten her, da die Churfuͤrſten
meiſt noch in eignen Perſonen ſich zu verſammlen
pflegten, lieſet man mit Vergnuͤgen, wie der Chur-
fuͤrſt von Mainz bey allen Gelegenheiten, z. B.
wenn die Frage war, was bey der naͤchſten Seſ-
ſion vorzunehmen ſeyn moͤchte? erſt freundſchaft-
liche Ruͤckſprache mit den uͤbrigen Churfuͤrſten hielt,

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[130/0172] VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. ſchlagung konnte nicht wohl ohne ein gewiſſes Di- rectorium, wie man nachher jenes alles in dieſem Worte zuſammengefaſſet hat, von ſtatten gehen. Jedes Collegium hatte es nun freylich in ſeiner Gewalt, einem ſeines Mittels durch freye Wahl ein ſolches Directorium aufzutragen. Gemeiniglich geſchah es inzwiſchen, daß der erſte im Range auch jene Directorialverrichtungen uͤbernahm. Dadurch hoͤrte jedoch das reichsſtaͤndiſche Collegium nicht auf, ſeine voͤllige Freyheit und die vollkommene Gleichheit ſeiner Mitglieder beyzubehalten. Nicht etwa, wie ein Cammercollegium aus mehreren Cammerraͤthen beſteht, denen der Fuͤrſt einen Cam- merpraͤſidenten mit ſelbſtbeliebiger Macht vorſetzen kann, der alsdann Befehlsweiſe ſprechen darf. Sondern hier hatte unter mehreren voͤllig gleichen Mitgliedern einer collegialiſchen Verſammlung nur einer als der erſte im Range (primus inter pares) das Directorium zu fuͤhren. So war z. B. was das churfuͤrſtliche Colle- gium betrifft, Churmainz, indem es das Directo- rium darin zu fuͤhren bekam, damit nicht berech- tiget, ſeine Mitchurfuͤrſten gleichſam als ſeine Un- tergebenen anzuſehen, oder nach Willkuͤhr zu ver- fahren, oder gar Befehlsweiſe zu ſprechen. Son- dern von ſelbigen Zeiten her, da die Churfuͤrſten meiſt noch in eignen Perſonen ſich zu verſammlen pflegten, lieſet man mit Vergnuͤgen, wie der Chur- fuͤrſt von Mainz bey allen Gelegenheiten, z. B. wenn die Frage war, was bey der naͤchſten Seſ- ſion vorzunehmen ſeyn moͤchte? erſt freundſchaft- liche Ruͤckſprache mit den uͤbrigen Churfuͤrſten hielt, und

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 130. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/172>, abgerufen am 21.11.2024.