Achtes Buch. Der neueren Zeiten fünfter Abschnitt von den Folgen des Westphälischen Friedens und Ende der Regierung Ferdinands des III. 1648--1657.
I. Regierungsform des Teutschen Reichs über- haupt, wie sie nunmehr durch den Westphäli- schen Frieden erst recht befestiget worden.
I. Merklich veränderte Verfassung des Teutschen Reichs, -- II. wie es nunmehr aus lauter besonderen Staaten bestand, -- nur noch unter einem Oberhaupte vereiniget; -- III. ganz an- ders, als in Frankreich, da die Könige immer ihre Cammergüter behalten, und zuletzt alles wieder mit der Krone vereiniget haben; -- IV. ohne daß weder Carl der V. noch die Ferdinande das rückgängig machen können, was endlich der Westphälische Friede völlig befestigte. -- V. So ward Teutschland ein zusammengesetzter Staatskörper, -- VI. VII. der jetzt anders im Ganzen, anders in seinen einzelnen Theilen zu betrach- ten ist. -- VIII. Letztere sind lauter besondere Staaten, -- von einander eben so unterschieden, wie die verschiedenen Europäischen Staaten. -- IX. X. Daraus entspringt noch ein besonderer Unterschied der mittelbaren und unmittelba- ren Mitglieder des Teutschen Reichs, -- XI. XII. und des Verhältnisses, worin beide unter der kaiserlichen Regierung stehen; -- insonderheit in Ansehung der kaiserlichen Reser- vatrechte -- XIII. oder in Ansehung dessen, was vor den Reichstag gehöret; -- XIV. dessen Schlüsse erst durch Ge- nehmigung des Kaisers die Kraft verbindlicher Reichsgesetze erlangen.
Bey
Achtes Buch. Der neueren Zeiten fuͤnfter Abſchnitt von den Folgen des Weſtphaͤliſchen Friedens und Ende der Regierung Ferdinands des III. 1648—1657.
I. Regierungsform des Teutſchen Reichs uͤber- haupt, wie ſie nunmehr durch den Weſtphaͤli- ſchen Frieden erſt recht befeſtiget worden.
I. Merklich veraͤnderte Verfaſſung des Teutſchen Reichs, — II. wie es nunmehr aus lauter beſonderen Staaten beſtand, — nur noch unter einem Oberhaupte vereiniget; — III. ganz an- ders, als in Frankreich, da die Koͤnige immer ihre Cammerguͤter behalten, und zuletzt alles wieder mit der Krone vereiniget haben; — IV. ohne daß weder Carl der V. noch die Ferdinande das ruͤckgaͤngig machen koͤnnen, was endlich der Weſtphaͤliſche Friede voͤllig befeſtigte. — V. So ward Teutſchland ein zuſammengeſetzter Staatskoͤrper, — VI. VII. der jetzt anders im Ganzen, anders in ſeinen einzelnen Theilen zu betrach- ten iſt. — VIII. Letztere ſind lauter beſondere Staaten, — von einander eben ſo unterſchieden, wie die verſchiedenen Europaͤiſchen Staaten. — IX. X. Daraus entſpringt noch ein beſonderer Unterſchied der mittelbaren und unmittelba- ren Mitglieder des Teutſchen Reichs, — XI. XII. und des Verhaͤltniſſes, worin beide unter der kaiſerlichen Regierung ſtehen; — inſonderheit in Anſehung der kaiſerlichen Reſer- vatrechte — XIII. oder in Anſehung deſſen, was vor den Reichstag gehoͤret; — XIV. deſſen Schluͤſſe erſt durch Ge- nehmigung des Kaiſers die Kraft verbindlicher Reichsgeſetze erlangen.
Bey
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Achtes Buch.
Der neueren Zeiten fuͤnfter Abſchnitt
von den
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und
Ende der Regierung Ferdinands des III.
1648—1657.
I.
Regierungsform des Teutſchen Reichs uͤber-
haupt, wie ſie nunmehr durch den Weſtphaͤli-
ſchen Frieden erſt recht befeſtiget worden.
I. Merklich veraͤnderte Verfaſſung des Teutſchen Reichs, —
II. wie es nunmehr aus lauter beſonderen Staaten beſtand, —
nur noch unter einem Oberhaupte vereiniget; — III. ganz an-
ders, als in Frankreich, da die Koͤnige immer ihre Cammerguͤter
behalten, und zuletzt alles wieder mit der Krone vereiniget
haben; — IV. ohne daß weder Carl der V. noch die Ferdinande
das ruͤckgaͤngig machen koͤnnen, was endlich der Weſtphaͤliſche
Friede voͤllig befeſtigte. — V. So ward Teutſchland ein
zuſammengeſetzter Staatskoͤrper, — VI. VII. der jetzt anders
im Ganzen, anders in ſeinen einzelnen Theilen zu betrach-
ten iſt. — VIII. Letztere ſind lauter beſondere Staaten, —
von einander eben ſo unterſchieden, wie die verſchiedenen
Europaͤiſchen Staaten. — IX. X. Daraus entſpringt noch
ein beſonderer Unterſchied der mittelbaren und unmittelba-
ren Mitglieder des Teutſchen Reichs, — XI. XII. und des
Verhaͤltniſſes, worin beide unter der kaiſerlichen Regierung
ſtehen; — inſonderheit in Anſehung der kaiſerlichen Reſer-
vatrechte — XIII. oder in Anſehung deſſen, was vor den
Reichstag gehoͤret; — XIV. deſſen Schluͤſſe erſt durch Ge-
nehmigung des Kaiſers die Kraft verbindlicher Reichsgeſetze
erlangen.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 155. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/197>, abgerufen am 16.02.2025.
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