Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.3) Verfass. der geistl. Länder. stocraten vorzüglich leicht gerathen können, auchhier einreißen oder gefährlich werden möchten; wie z. B. wohl Domherren die Einkünfte des Landes während ihrer Regierung nur unter sich vertheilen wollten u. d. g. Ueberhaupt hat sich jedoch un- möglich verhüten laßen, daß nicht der Umstand, daß Domherren zu Zeiten selbst regierende Herren sind, und nicht nur das ausschließliche Recht ha- ben, den regierenden Fürsten zu wehlen, sondern auch selbst dazu gewehlt werden können, -- daß nicht dieser Umstand selbst auf die ganze Verfassung solcher geistlicher Länder einen merklichen Einfluß hätte bekommen sollen. Wenn gleich den Domcapiteln nicht zugestan-V. deren (m) Dav. Ge. Strube von der Teutschen Dom-
capitel Erb- und Grundherrschaft, in seinen Neben- stunden Th. 1. (1742.) S. 1-181. 3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder. ſtocraten vorzuͤglich leicht gerathen koͤnnen, auchhier einreißen oder gefaͤhrlich werden moͤchten; wie z. B. wohl Domherren die Einkuͤnfte des Landes waͤhrend ihrer Regierung nur unter ſich vertheilen wollten u. d. g. Ueberhaupt hat ſich jedoch un- moͤglich verhuͤten laßen, daß nicht der Umſtand, daß Domherren zu Zeiten ſelbſt regierende Herren ſind, und nicht nur das ausſchließliche Recht ha- ben, den regierenden Fuͤrſten zu wehlen, ſondern auch ſelbſt dazu gewehlt werden koͤnnen, — daß nicht dieſer Umſtand ſelbſt auf die ganze Verfaſſung ſolcher geiſtlicher Laͤnder einen merklichen Einfluß haͤtte bekommen ſollen. Wenn gleich den Domcapiteln nicht zugeſtan-V. deren (m) Dav. Ge. Strube von der Teutſchen Dom-
capitel Erb- und Grundherrſchaft, in ſeinen Neben- ſtunden Th. 1. (1742.) S. 1-181. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0217" n="175"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder.</hi></fw><lb/> ſtocraten vorzuͤglich leicht gerathen koͤnnen, auch<lb/> hier einreißen oder gefaͤhrlich werden moͤchten; wie<lb/> z. B. wohl Domherren die Einkuͤnfte des Landes<lb/> waͤhrend ihrer Regierung nur unter ſich vertheilen<lb/> wollten u. d. g. Ueberhaupt hat ſich jedoch un-<lb/> moͤglich verhuͤten laßen, daß nicht der Umſtand,<lb/> daß Domherren zu Zeiten ſelbſt regierende Herren<lb/> ſind, und nicht nur das ausſchließliche Recht ha-<lb/> ben, den regierenden Fuͤrſten zu wehlen, ſondern<lb/> auch ſelbſt dazu gewehlt werden koͤnnen, — daß<lb/> nicht dieſer Umſtand ſelbſt auf die ganze Verfaſſung<lb/> ſolcher geiſtlicher Laͤnder einen merklichen Einfluß<lb/> haͤtte bekommen ſollen.</p><lb/> <p>Wenn gleich den Domcapiteln nicht zugeſtan-<note place="right"><hi rendition="#aq">V.</hi></note><lb/> den wird, was einige behaupten wollen, auch<lb/> bey Lebzeiten des regierenden Fuͤrſten <hi rendition="#fr">Grundher-<lb/> ren</hi> des Landes zu ſeyn, und ein gewiſſes Mit-<lb/> eigenthum deſſelben zu haben <note place="foot" n="(m)">Dav. Ge. <hi rendition="#fr">Strube</hi> von der Teutſchen Dom-<lb/> capitel Erb- und Grundherrſchaft, in ſeinen Neben-<lb/> ſtunden Th. 1. (1742.) S. 1-181.</note>; ſo bleibt doch<lb/> immer ein ſolches Verhaͤltniß zwiſchen dem geiſt-<lb/> lichen Fuͤrſten und ſeinem Domcapitel, daß dieſes<lb/> nie gaͤnzlich zuruͤckgeſetzt werden darf. In den<lb/> meiſten geiſtlichen Laͤndern, (wo nicht etwa, wie<lb/> zu Bonn, der Hof mit dem Domcapitel nicht an<lb/> eben dem Orte iſt,) ſind gemeiniglich die Praͤſi-<lb/> dentenſtellen in der Regierung, in der Cammer,<lb/> im geheimen Rathe und anderen Landescollegien<lb/> ſelbſt mit Domherren beſetzt. Auch wohl zu Ober-<lb/> aͤmtern im Lande, oder zu Statthalterſchaften, Ge-<lb/> ſandtſchaften und dergleichen Stellen werden vor-<lb/> zuͤglich Domherren gebraucht. Oder wo auch<lb/> <fw place="bottom" type="catch">deren</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [175/0217]
3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder.
ſtocraten vorzuͤglich leicht gerathen koͤnnen, auch
hier einreißen oder gefaͤhrlich werden moͤchten; wie
z. B. wohl Domherren die Einkuͤnfte des Landes
waͤhrend ihrer Regierung nur unter ſich vertheilen
wollten u. d. g. Ueberhaupt hat ſich jedoch un-
moͤglich verhuͤten laßen, daß nicht der Umſtand,
daß Domherren zu Zeiten ſelbſt regierende Herren
ſind, und nicht nur das ausſchließliche Recht ha-
ben, den regierenden Fuͤrſten zu wehlen, ſondern
auch ſelbſt dazu gewehlt werden koͤnnen, — daß
nicht dieſer Umſtand ſelbſt auf die ganze Verfaſſung
ſolcher geiſtlicher Laͤnder einen merklichen Einfluß
haͤtte bekommen ſollen.
Wenn gleich den Domcapiteln nicht zugeſtan-
den wird, was einige behaupten wollen, auch
bey Lebzeiten des regierenden Fuͤrſten Grundher-
ren des Landes zu ſeyn, und ein gewiſſes Mit-
eigenthum deſſelben zu haben (m); ſo bleibt doch
immer ein ſolches Verhaͤltniß zwiſchen dem geiſt-
lichen Fuͤrſten und ſeinem Domcapitel, daß dieſes
nie gaͤnzlich zuruͤckgeſetzt werden darf. In den
meiſten geiſtlichen Laͤndern, (wo nicht etwa, wie
zu Bonn, der Hof mit dem Domcapitel nicht an
eben dem Orte iſt,) ſind gemeiniglich die Praͤſi-
dentenſtellen in der Regierung, in der Cammer,
im geheimen Rathe und anderen Landescollegien
ſelbſt mit Domherren beſetzt. Auch wohl zu Ober-
aͤmtern im Lande, oder zu Statthalterſchaften, Ge-
ſandtſchaften und dergleichen Stellen werden vor-
zuͤglich Domherren gebraucht. Oder wo auch
deren
V.
(m) Dav. Ge. Strube von der Teutſchen Dom-
capitel Erb- und Grundherrſchaft, in ſeinen Neben-
ſtunden Th. 1. (1742.) S. 1-181.
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