Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.3) Verfass. der geistl. Länder. mit Land und Leuten und davon zu hebenden Ein-künften reichlich gnug versehen worden. Weil aber soviele seiner hierarchischen obersten Gewalt unterworfene Kirchen und Länder ihm soviele Mühe machen, und an so genannten Curialisten, die er zu solchen Geschäfften und Ausfertigungen braucht, ihm so großen Aufwand verursachen; so hat er es nicht unbillig gefunden, daß seine ehemalige Collegen und nachherige Unterthanen, wie er nun- mehr die Teutschen Bischöfe und Erzbischöfe ansah, seinen Aufwand noch mit stattlichen Geldbeyträgen erleichtern möchten, wie solche auch unter dem Namen Annaten, Palliengelder oder anderen Dienst- leistungen an Gelde (seruitium) nach und nach glücklich in Gang gebracht wurden (n), und nach den vergeblichen Bemühungen der Kirchenver- sammlungen zu Costnitz und Basel unter dem Schutze der Aschaffenburger Concordate (o) im Gange blieben (p). Selbst (n) Oben Th. 1. S. 281. III. (o) Oben Th. 1. S. 289. 298. (p) Annaten werden eigentlich nur von gerin- geren Beneficien und von Prälaturen, die nicht Consistorial sind, bezahlt, und kommen bloß der päbstlichen Cammer zu gute, ohne daß die Car- dinäle etwas davon bekommen. Was von Erz- bisthümern, Bisthümern und Consistorial-Prälatu- ren bezahlt wird, kömmt halb an die päbstliche Cammer, halb an das Cardinalscollegium, daher es commune seruitium heißt. (Von 1396. her betrug es für Salzburg 10. tausend Goldgulden.) Unter dem Namen minuta seruitia werden ausser- dem noch Sporteln an die Bedienten des Pabstes und des Cardinalscollegii bezahlt. Die daran Theil nehmen, sind folgende: 1) Auditor cardi- nalis M 2
3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder. mit Land und Leuten und davon zu hebenden Ein-kuͤnften reichlich gnug verſehen worden. Weil aber ſoviele ſeiner hierarchiſchen oberſten Gewalt unterworfene Kirchen und Laͤnder ihm ſoviele Muͤhe machen, und an ſo genannten Curialiſten, die er zu ſolchen Geſchaͤfften und Ausfertigungen braucht, ihm ſo großen Aufwand verurſachen; ſo hat er es nicht unbillig gefunden, daß ſeine ehemalige Collegen und nachherige Unterthanen, wie er nun- mehr die Teutſchen Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe anſah, ſeinen Aufwand noch mit ſtattlichen Geldbeytraͤgen erleichtern moͤchten, wie ſolche auch unter dem Namen Annaten, Palliengelder oder anderen Dienſt- leiſtungen an Gelde (ſeruitium) nach und nach gluͤcklich in Gang gebracht wurden (n), und nach den vergeblichen Bemuͤhungen der Kirchenver- ſammlungen zu Coſtnitz und Baſel unter dem Schutze der Aſchaffenburger Concordate (o) im Gange blieben (p). Selbſt (n) Oben Th. 1. S. 281. III. (o) Oben Th. 1. S. 289. 298. (p) Annaten werden eigentlich nur von gerin- geren Beneficien und von Praͤlaturen, die nicht Conſiſtorial ſind, bezahlt, und kommen bloß der paͤbſtlichen Cammer zu gute, ohne daß die Car- dinaͤle etwas davon bekommen. Was von Erz- biſthuͤmern, Biſthuͤmern und Conſiſtorial-Praͤlatu- ren bezahlt wird, koͤmmt halb an die paͤbſtliche Cammer, halb an das Cardinalscollegium, daher es commune ſeruitium heißt. (Von 1396. her betrug es fuͤr Salzburg 10. tauſend Goldgulden.) Unter dem Namen minuta ſeruitia werden auſſer- dem noch Sporteln an die Bedienten des Pabſtes und des Cardinalscollegii bezahlt. Die daran Theil nehmen, ſind folgende: 1) Auditor cardi- nalis M 2
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3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder.
mit Land und Leuten und davon zu hebenden Ein-
kuͤnften reichlich gnug verſehen worden. Weil
aber ſoviele ſeiner hierarchiſchen oberſten Gewalt
unterworfene Kirchen und Laͤnder ihm ſoviele Muͤhe
machen, und an ſo genannten Curialiſten, die er
zu ſolchen Geſchaͤfften und Ausfertigungen braucht,
ihm ſo großen Aufwand verurſachen; ſo hat er
es nicht unbillig gefunden, daß ſeine ehemalige
Collegen und nachherige Unterthanen, wie er nun-
mehr die Teutſchen Biſchoͤfe und Erzbiſchoͤfe anſah,
ſeinen Aufwand noch mit ſtattlichen Geldbeytraͤgen
erleichtern moͤchten, wie ſolche auch unter dem
Namen Annaten, Palliengelder oder anderen Dienſt-
leiſtungen an Gelde (ſeruitium) nach und nach
gluͤcklich in Gang gebracht wurden (n), und nach
den vergeblichen Bemuͤhungen der Kirchenver-
ſammlungen zu Coſtnitz und Baſel unter dem
Schutze der Aſchaffenburger Concordate (o) im
Gange blieben (p).
Selbſt
(n) Oben Th. 1. S. 281. III.
(o) Oben Th. 1. S. 289. 298.
(p) Annaten werden eigentlich nur von gerin-
geren Beneficien und von Praͤlaturen, die nicht
Conſiſtorial ſind, bezahlt, und kommen bloß der
paͤbſtlichen Cammer zu gute, ohne daß die Car-
dinaͤle etwas davon bekommen. Was von Erz-
biſthuͤmern, Biſthuͤmern und Conſiſtorial-Praͤlatu-
ren bezahlt wird, koͤmmt halb an die paͤbſtliche
Cammer, halb an das Cardinalscollegium, daher
es commune ſeruitium heißt. (Von 1396. her
betrug es fuͤr Salzburg 10. tauſend Goldgulden.)
Unter dem Namen minuta ſeruitia werden auſſer-
dem noch Sporteln an die Bedienten des Pabſtes
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