Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657 einer Nebenlinie von Anhalt-Hoym, im HauseLippe den Grafen von Brake, in Isenburg den Grafen von Philippseich u. s. w. Doch in allen diesen Fällen erwuchsen über das eigentliche Ver- hältniß zwischen den regierenden und nachgebohr- nen Herren in der Folge solche Streitigkeiten, daß diese Einrichtung bald ihren Beyfall verlohr, und zuletzt alle nachgebohrne Herren meist nur auf den Genuß einer Pension an baarem Gelde ge- setzt wurden. Auch damit näherten sich unsere Teutsche besondere Staaten der Art, wie ganze Königreiche regiert und vererbt, und Prinzen von Geblüte nur mit gewissen Einkünften an Gelde versehen werden, noch immer mehr. V.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657 einer Nebenlinie von Anhalt-Hoym, im HauſeLippe den Grafen von Brake, in Iſenburg den Grafen von Philippseich u. ſ. w. Doch in allen dieſen Faͤllen erwuchſen uͤber das eigentliche Ver- haͤltniß zwiſchen den regierenden und nachgebohr- nen Herren in der Folge ſolche Streitigkeiten, daß dieſe Einrichtung bald ihren Beyfall verlohr, und zuletzt alle nachgebohrne Herren meiſt nur auf den Genuß einer Penſion an baarem Gelde ge- ſetzt wurden. Auch damit naͤherten ſich unſere Teutſche beſondere Staaten der Art, wie ganze Koͤnigreiche regiert und vererbt, und Prinzen von Gebluͤte nur mit gewiſſen Einkuͤnften an Gelde verſehen werden, noch immer mehr. V.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657
einer Nebenlinie von Anhalt-Hoym, im Hauſe
Lippe den Grafen von Brake, in Iſenburg den
Grafen von Philippseich u. ſ. w. Doch in allen
dieſen Faͤllen erwuchſen uͤber das eigentliche Ver-
haͤltniß zwiſchen den regierenden und nachgebohr-
nen Herren in der Folge ſolche Streitigkeiten, daß
dieſe Einrichtung bald ihren Beyfall verlohr, und
zuletzt alle nachgebohrne Herren meiſt nur auf
den Genuß einer Penſion an baarem Gelde ge-
ſetzt wurden. Auch damit naͤherten ſich unſere
Teutſche beſondere Staaten der Art, wie ganze
Koͤnigreiche regiert und vererbt, und Prinzen von
Gebluͤte nur mit gewiſſen Einkuͤnften an Gelde
verſehen werden, noch immer mehr.
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