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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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5) Veränderter Zustand der Städte.
auf Städte nicht anwendbar; nur in jener Rück-
sicht wurde ihnen auch eine Steuerfreyheit zuge-
standen, daß von demjenigen, was die Städte
selbst als ihr Eigenthum im Ganzen besaßen, oder
von den gemeinen Stadt- und Kämmereygütern,
keine Steuern bezahlt werden durften, sondern nur
von jeden einzelnen Bürgern und Einwohnern der
Städte. Allein was war das nicht für ein großer
Unterschied: Gegen zehn Städte in einem Lande
konnten leicht etliche hundert Rittergüter seyn;
diese blieben einzeln alle steuerfrey, und mußten
nur ihre Hintersassen besteuern laßen; jene genos-
sen nur eine Freyheit in Ansehung ihres Gesammt-
eigenthums; jeder einzelner Bürger mußte bezah-
len. Also fiel die ganze Last des Steuerwesens
auf den Bürger und Bauern, und drückte jenen
desto empfindlicher, je größere Beyträge von den
Städten nach Verhältniß der Anzahl und ange-
nommenen Vermögensumstände ihrer Einwohner
erwartet wurden, und je mehr gemeiniglich über-
das eine jede Stadt noch ihre eigne Schuldenlast
und vielerley andere Anstalten hatte, zu deren
Unterhaltung jeder Bürger das seinige beytra-
gen mußte.

Nun mochte das alles endlich seyn, sofern vonVIII.
Steuern zu Ergänzung der landesherrlichen Cam-
mereinkünfte die Rede war. Aber wenn doch
nun in Kriegszeiten ein feindliches Heer von einem
ganzen Lande Forderungen machte, und, im Fall
ihnen kein Gnüge geschähe, mit Feuer und Schwerdte
drohete, -- wenn dann solche Brandschatzungen
würklich geliefert, oder zu deren Befriedigung Gel-
der aufgenommen wurden, und damit das ganze

Land
N 5

5) Veraͤnderter Zuſtand der Staͤdte.
auf Staͤdte nicht anwendbar; nur in jener Ruͤck-
ſicht wurde ihnen auch eine Steuerfreyheit zuge-
ſtanden, daß von demjenigen, was die Staͤdte
ſelbſt als ihr Eigenthum im Ganzen beſaßen, oder
von den gemeinen Stadt- und Kaͤmmereyguͤtern,
keine Steuern bezahlt werden durften, ſondern nur
von jeden einzelnen Buͤrgern und Einwohnern der
Staͤdte. Allein was war das nicht fuͤr ein großer
Unterſchied: Gegen zehn Staͤdte in einem Lande
konnten leicht etliche hundert Ritterguͤter ſeyn;
dieſe blieben einzeln alle ſteuerfrey, und mußten
nur ihre Hinterſaſſen beſteuern laßen; jene genoſ-
ſen nur eine Freyheit in Anſehung ihres Geſammt-
eigenthums; jeder einzelner Buͤrger mußte bezah-
len. Alſo fiel die ganze Laſt des Steuerweſens
auf den Buͤrger und Bauern, und druͤckte jenen
deſto empfindlicher, je groͤßere Beytraͤge von den
Staͤdten nach Verhaͤltniß der Anzahl und ange-
nommenen Vermoͤgensumſtaͤnde ihrer Einwohner
erwartet wurden, und je mehr gemeiniglich uͤber-
das eine jede Stadt noch ihre eigne Schuldenlaſt
und vielerley andere Anſtalten hatte, zu deren
Unterhaltung jeder Buͤrger das ſeinige beytra-
gen mußte.

Nun mochte das alles endlich ſeyn, ſofern vonVIII.
Steuern zu Ergaͤnzung der landesherrlichen Cam-
mereinkuͤnfte die Rede war. Aber wenn doch
nun in Kriegszeiten ein feindliches Heer von einem
ganzen Lande Forderungen machte, und, im Fall
ihnen kein Gnuͤge geſchaͤhe, mit Feuer und Schwerdte
drohete, — wenn dann ſolche Brandſchatzungen
wuͤrklich geliefert, oder zu deren Befriedigung Gel-
der aufgenommen wurden, und damit das ganze

Land
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[201/0243] 5) Veraͤnderter Zuſtand der Staͤdte. auf Staͤdte nicht anwendbar; nur in jener Ruͤck- ſicht wurde ihnen auch eine Steuerfreyheit zuge- ſtanden, daß von demjenigen, was die Staͤdte ſelbſt als ihr Eigenthum im Ganzen beſaßen, oder von den gemeinen Stadt- und Kaͤmmereyguͤtern, keine Steuern bezahlt werden durften, ſondern nur von jeden einzelnen Buͤrgern und Einwohnern der Staͤdte. Allein was war das nicht fuͤr ein großer Unterſchied: Gegen zehn Staͤdte in einem Lande konnten leicht etliche hundert Ritterguͤter ſeyn; dieſe blieben einzeln alle ſteuerfrey, und mußten nur ihre Hinterſaſſen beſteuern laßen; jene genoſ- ſen nur eine Freyheit in Anſehung ihres Geſammt- eigenthums; jeder einzelner Buͤrger mußte bezah- len. Alſo fiel die ganze Laſt des Steuerweſens auf den Buͤrger und Bauern, und druͤckte jenen deſto empfindlicher, je groͤßere Beytraͤge von den Staͤdten nach Verhaͤltniß der Anzahl und ange- nommenen Vermoͤgensumſtaͤnde ihrer Einwohner erwartet wurden, und je mehr gemeiniglich uͤber- das eine jede Stadt noch ihre eigne Schuldenlaſt und vielerley andere Anſtalten hatte, zu deren Unterhaltung jeder Buͤrger das ſeinige beytra- gen mußte. Nun mochte das alles endlich ſeyn, ſofern von Steuern zu Ergaͤnzung der landesherrlichen Cam- mereinkuͤnfte die Rede war. Aber wenn doch nun in Kriegszeiten ein feindliches Heer von einem ganzen Lande Forderungen machte, und, im Fall ihnen kein Gnuͤge geſchaͤhe, mit Feuer und Schwerdte drohete, — wenn dann ſolche Brandſchatzungen wuͤrklich geliefert, oder zu deren Befriedigung Gel- der aufgenommen wurden, und damit das ganze Land VIII. N 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 201. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/243>, abgerufen am 25.05.2024.