VI. Verfassung der Reichsstädte, wie sie durch den Westphälischen Frieden recht befestiget worden.
I. Alle Reichsstädte haben eine republicanische Regie- rungsform; -- II. III. nur mehr oder minder aristocra- tisch; -- IV. zum Theil auch wohl democratisch. -- V. Ei- nige haben noch Ueberbleibsel ehemaliger Reichsvogteyen. -- VI. Uebrigens hat eine jede Reichsstadt jetzt ihre Landes- hoheit. -- VII. Der Kaiser erhebt aber noch eine jährliche Steuer aus einigen Reichsstädten; -- übt auch sonst wohl noch mehr Gewalt über Reichsstädte als über andere Reichs- stände aus.
Nun habe ich nur noch übrig, auch von unserenI. Reichsstädten etwas zu gedenken, da solche unter der bisher beschriebenen Verfassung der Teut- schen Fürstenthümer und Grafschaften nicht begrif- fen sind, sondern wieder ihre einer jeden eigenthüm- liche Verfassung haben. Man würde sich sehr ir- ren, wenn man dächte, daß vielleicht alle Reichsstädte in ihrer innerlichen Einrichtung auf einerley Fuß gesetzt wären. Nein, auch hier hat Teutsche Frey- heit das zuwegegebracht, daß eine jede Stadt ihre innere Einrichtung völlig nach ihrer eignen Con- venienz hat machen können. Zwar das haben Reichsstädte mit anderen Teutschen Städten ge- mein, daß ein Collegium, das gemeiniglich den Namen Bürgermeister und Rath führet, die Obrig- keit der Stadt ausmacht. In so weit haben also alle Reichsstädte eine republicanische Regierungs- form, daß keine derselben etwa von einem ein- zelnen Befehlshaber auf monarchischen Fuß regie-
ret
6) Verfaſſung der Reichsſtaͤdte.
VI. Verfaſſung der Reichsſtaͤdte, wie ſie durch den Weſtphaͤliſchen Frieden recht befeſtiget worden.
I. Alle Reichsſtaͤdte haben eine republicaniſche Regie- rungsform; — II. III. nur mehr oder minder ariſtocra- tiſch; — IV. zum Theil auch wohl democratiſch. — V. Ei- nige haben noch Ueberbleibſel ehemaliger Reichsvogteyen. — VI. Uebrigens hat eine jede Reichsſtadt jetzt ihre Landes- hoheit. — VII. Der Kaiſer erhebt aber noch eine jaͤhrliche Steuer aus einigen Reichsſtaͤdten; — uͤbt auch ſonſt wohl noch mehr Gewalt uͤber Reichsſtaͤdte als uͤber andere Reichs- ſtaͤnde aus.
Nun habe ich nur noch uͤbrig, auch von unſerenI. Reichsſtaͤdten etwas zu gedenken, da ſolche unter der bisher beſchriebenen Verfaſſung der Teut- ſchen Fuͤrſtenthuͤmer und Grafſchaften nicht begrif- fen ſind, ſondern wieder ihre einer jeden eigenthuͤm- liche Verfaſſung haben. Man wuͤrde ſich ſehr ir- ren, wenn man daͤchte, daß vielleicht alle Reichsſtaͤdte in ihrer innerlichen Einrichtung auf einerley Fuß geſetzt waͤren. Nein, auch hier hat Teutſche Frey- heit das zuwegegebracht, daß eine jede Stadt ihre innere Einrichtung voͤllig nach ihrer eignen Con- venienz hat machen koͤnnen. Zwar das haben Reichsſtaͤdte mit anderen Teutſchen Staͤdten ge- mein, daß ein Collegium, das gemeiniglich den Namen Buͤrgermeiſter und Rath fuͤhret, die Obrig- keit der Stadt ausmacht. In ſo weit haben alſo alle Reichsſtaͤdte eine republicaniſche Regierungs- form, daß keine derſelben etwa von einem ein- zelnen Befehlshaber auf monarchiſchen Fuß regie-
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6) Verfaſſung der Reichsſtaͤdte.
VI.
Verfaſſung der Reichsſtaͤdte, wie ſie durch den
Weſtphaͤliſchen Frieden recht befeſtiget worden.
I. Alle Reichsſtaͤdte haben eine republicaniſche Regie-
rungsform; — II. III. nur mehr oder minder ariſtocra-
tiſch; — IV. zum Theil auch wohl democratiſch. — V. Ei-
nige haben noch Ueberbleibſel ehemaliger Reichsvogteyen. —
VI. Uebrigens hat eine jede Reichsſtadt jetzt ihre Landes-
hoheit. — VII. Der Kaiſer erhebt aber noch eine jaͤhrliche
Steuer aus einigen Reichsſtaͤdten; — uͤbt auch ſonſt wohl
noch mehr Gewalt uͤber Reichsſtaͤdte als uͤber andere Reichs-
ſtaͤnde aus.
Nun habe ich nur noch uͤbrig, auch von unſeren
Reichsſtaͤdten etwas zu gedenken, da ſolche
unter der bisher beſchriebenen Verfaſſung der Teut-
ſchen Fuͤrſtenthuͤmer und Grafſchaften nicht begrif-
fen ſind, ſondern wieder ihre einer jeden eigenthuͤm-
liche Verfaſſung haben. Man wuͤrde ſich ſehr ir-
ren, wenn man daͤchte, daß vielleicht alle Reichsſtaͤdte
in ihrer innerlichen Einrichtung auf einerley Fuß
geſetzt waͤren. Nein, auch hier hat Teutſche Frey-
heit das zuwegegebracht, daß eine jede Stadt ihre
innere Einrichtung voͤllig nach ihrer eignen Con-
venienz hat machen koͤnnen. Zwar das haben
Reichsſtaͤdte mit anderen Teutſchen Staͤdten ge-
mein, daß ein Collegium, das gemeiniglich den
Namen Buͤrgermeiſter und Rath fuͤhret, die Obrig-
keit der Stadt ausmacht. In ſo weit haben alſo
alle Reichsſtaͤdte eine republicaniſche Regierungs-
form, daß keine derſelben etwa von einem ein-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/249>, abgerufen am 21.11.2024.
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