gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu- legen (w).
XIII.
Von dem übrigen Inhalte des jüngsten Reichs- abschiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er- wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige Reichsabschiede die Executionsordnung von neuem eingeschärft wurde, sowohl wider auswär- tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empörun- gen die erforderliche Hülfleistung mit würklicher starker Hand unverzüglich ins Werk zu richten, auch deswegen die Stellen der Kreisobersten über- all zu besetzen. Dabey wurde am Ende noch hin- zugefügt, daß "eines jeden Churfürsten und Stan- "des Landsassen, Unterthanen und Bürger zu Be- "setzung und Erhaltung der einem oder anderm "Reichsstande zugehörigen nöthigen Festungen, "Plätze und Garnisonen ihren Landesfürsten, Herr- "schaften und Oberen mit hülflichem Beytrage ge- "horsamlich an Hand zu gehen schuldig seyn" soll- ten (x). Diese Stelle wurde seitdem vielfältig dazu benutzt, den Landschaften es zur Schuldig- keit anzurechnen, daß sie auch ohne ihre Einwilli- gung sowohl zu den hier benannten Gegenständen als besage der oben (y) schon vorgekommenen Stel- le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget werden könnten.
XIV.
Hiergegen widersetzten sich verschiedene Land- schaften, die sich auf ihre Verträge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu- legen (w).
XIII.
Von dem uͤbrigen Inhalte des juͤngſten Reichs- abſchiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er- wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige Reichsabſchiede die Executionsordnung von neuem eingeſchaͤrft wurde, ſowohl wider auswaͤr- tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empoͤrun- gen die erforderliche Huͤlfleiſtung mit wuͤrklicher ſtarker Hand unverzuͤglich ins Werk zu richten, auch deswegen die Stellen der Kreisoberſten uͤber- all zu beſetzen. Dabey wurde am Ende noch hin- zugefuͤgt, daß ”eines jeden Churfuͤrſten und Stan- „des Landſaſſen, Unterthanen und Buͤrger zu Be- „ſetzung und Erhaltung der einem oder anderm „Reichsſtande zugehoͤrigen noͤthigen Feſtungen, „Plaͤtze und Garniſonen ihren Landesfuͤrſten, Herr- „ſchaften und Oberen mit huͤlflichem Beytrage ge- „horſamlich an Hand zu gehen ſchuldig ſeyn” ſoll- ten (x). Dieſe Stelle wurde ſeitdem vielfaͤltig dazu benutzt, den Landſchaften es zur Schuldig- keit anzurechnen, daß ſie auch ohne ihre Einwilli- gung ſowohl zu den hier benannten Gegenſtaͤnden als beſage der oben (y) ſchon vorgekommenen Stel- le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget werden koͤnnten.
XIV.
Hiergegen widerſetzten ſich verſchiedene Land- ſchaften, die ſich auf ihre Vertraͤge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
gemacht war, das Tribunal zu Wismar anzu-
legen (w).
Von dem uͤbrigen Inhalte des juͤngſten Reichs-
abſchiedes verdienet nur noch eine Stelle hier er-
wehnt zu werden, wo in Beziehung auf vorige
Reichsabſchiede die Executionsordnung von
neuem eingeſchaͤrft wurde, ſowohl wider auswaͤr-
tige Gewalt als etwa hervorbrechende Empoͤrun-
gen die erforderliche Huͤlfleiſtung mit wuͤrklicher
ſtarker Hand unverzuͤglich ins Werk zu richten,
auch deswegen die Stellen der Kreisoberſten uͤber-
all zu beſetzen. Dabey wurde am Ende noch hin-
zugefuͤgt, daß ”eines jeden Churfuͤrſten und Stan-
„des Landſaſſen, Unterthanen und Buͤrger zu Be-
„ſetzung und Erhaltung der einem oder anderm
„Reichsſtande zugehoͤrigen noͤthigen Feſtungen,
„Plaͤtze und Garniſonen ihren Landesfuͤrſten, Herr-
„ſchaften und Oberen mit huͤlflichem Beytrage ge-
„horſamlich an Hand zu gehen ſchuldig ſeyn” ſoll-
ten (x). Dieſe Stelle wurde ſeitdem vielfaͤltig
dazu benutzt, den Landſchaften es zur Schuldig-
keit anzurechnen, daß ſie auch ohne ihre Einwilli-
gung ſowohl zu den hier benannten Gegenſtaͤnden
als beſage der oben (y) ſchon vorgekommenen Stel-
le auch zu den Cammerzielern mit Steuern beleget
werden koͤnnten.
Hiergegen widerſetzten ſich verſchiedene Land-
ſchaften, die ſich auf ihre Vertraͤge und herge-
brach-
(w) Osnabr. Friede Art. 10. §. 12.
(x) R. A. 1654. §. 180.
(y) R. A. 1654. §. 14. S. oben S. 219.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/266>, abgerufen am 22.11.2024.
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