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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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8) Simultaneum.

Wie dieser Vertrag dem nachher bey den West-XI.
phälischen Friedenshandlungen verglichenen Ent-
scheidungsziele des Jahrs 1624. gänzlich entgegen
war, und also vermöge der Stelle des Friedens,
welche alle demselben entgegenlaufende Verträge
für nichtig erklärte, nicht bestehen konnte; so gab
sich der catholische Religionstheil bey den Friedens-
handlungen alle Mühe, diesen Hildesheimischen
Vertrag doch mittelst einer ausdrücklichen Ausnah-
me von jener Nichtigerklärung zu retten. Allein
gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden
selbst bey eben der Stelle noch ausdrücklich hinzu-
gefügt, daß namentlich auch dieser wegen des Hil-
desheimischen Religionswesens im Jahre 1643.
geschlossene Vertrag als null und nichtig angesehen
werden sollte, nur neun Klöster ausgenommen,
die ohne Rücksicht auf das Jahr 1624. auf catho-
lischen Fuß bleiben sollten (g).

Nun konnte das nachher so genannte Simul-XII.
taneum nicht deutlicher beschrieben werden, als es
hier geschehen war. Wäre es also der Absicht des
Friedens nicht zuwider gewesen; so hätte es ja gar
keine Schwierigkeit haben können, wenigstens die-
ses Simultaneum, eben so wie die ausdrücklich
ausbehaltenen neun Klöster, aus dem nichtig er-
klärten Vertrage beyzubehalten. Da dieses aber
nicht geschah, lag offenbar hierin ein neuer Be-
weis, daß das Simultaneum gegen den Zustand
der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem
Orte gewesen, der Absicht des Westphälischen Frie-
dens allerdings nicht gemäß sey. -- Und den-
noch war auch nach dem Frieden das Bisthum

Hil-
(g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.
8) Simultaneum.

Wie dieſer Vertrag dem nachher bey den Weſt-XI.
phaͤliſchen Friedenshandlungen verglichenen Ent-
ſcheidungsziele des Jahrs 1624. gaͤnzlich entgegen
war, und alſo vermoͤge der Stelle des Friedens,
welche alle demſelben entgegenlaufende Vertraͤge
fuͤr nichtig erklaͤrte, nicht beſtehen konnte; ſo gab
ſich der catholiſche Religionstheil bey den Friedens-
handlungen alle Muͤhe, dieſen Hildesheimiſchen
Vertrag doch mittelſt einer ausdruͤcklichen Ausnah-
me von jener Nichtigerklaͤrung zu retten. Allein
gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden
ſelbſt bey eben der Stelle noch ausdruͤcklich hinzu-
gefuͤgt, daß namentlich auch dieſer wegen des Hil-
desheimiſchen Religionsweſens im Jahre 1643.
geſchloſſene Vertrag als null und nichtig angeſehen
werden ſollte, nur neun Kloͤſter ausgenommen,
die ohne Ruͤckſicht auf das Jahr 1624. auf catho-
liſchen Fuß bleiben ſollten (g).

Nun konnte das nachher ſo genannte Simul-XII.
taneum nicht deutlicher beſchrieben werden, als es
hier geſchehen war. Waͤre es alſo der Abſicht des
Friedens nicht zuwider geweſen; ſo haͤtte es ja gar
keine Schwierigkeit haben koͤnnen, wenigſtens die-
ſes Simultaneum, eben ſo wie die ausdruͤcklich
ausbehaltenen neun Kloͤſter, aus dem nichtig er-
klaͤrten Vertrage beyzubehalten. Da dieſes aber
nicht geſchah, lag offenbar hierin ein neuer Be-
weis, daß das Simultaneum gegen den Zuſtand
der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem
Orte geweſen, der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Frie-
dens allerdings nicht gemaͤß ſey. — Und den-
noch war auch nach dem Frieden das Biſthum

Hil-
(g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.
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[235/0277] 8) Simultaneum. Wie dieſer Vertrag dem nachher bey den Weſt- phaͤliſchen Friedenshandlungen verglichenen Ent- ſcheidungsziele des Jahrs 1624. gaͤnzlich entgegen war, und alſo vermoͤge der Stelle des Friedens, welche alle demſelben entgegenlaufende Vertraͤge fuͤr nichtig erklaͤrte, nicht beſtehen konnte; ſo gab ſich der catholiſche Religionstheil bey den Friedens- handlungen alle Muͤhe, dieſen Hildesheimiſchen Vertrag doch mittelſt einer ausdruͤcklichen Ausnah- me von jener Nichtigerklaͤrung zu retten. Allein gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden ſelbſt bey eben der Stelle noch ausdruͤcklich hinzu- gefuͤgt, daß namentlich auch dieſer wegen des Hil- desheimiſchen Religionsweſens im Jahre 1643. geſchloſſene Vertrag als null und nichtig angeſehen werden ſollte, nur neun Kloͤſter ausgenommen, die ohne Ruͤckſicht auf das Jahr 1624. auf catho- liſchen Fuß bleiben ſollten (g). XI. Nun konnte das nachher ſo genannte Simul- taneum nicht deutlicher beſchrieben werden, als es hier geſchehen war. Waͤre es alſo der Abſicht des Friedens nicht zuwider geweſen; ſo haͤtte es ja gar keine Schwierigkeit haben koͤnnen, wenigſtens die- ſes Simultaneum, eben ſo wie die ausdruͤcklich ausbehaltenen neun Kloͤſter, aus dem nichtig er- klaͤrten Vertrage beyzubehalten. Da dieſes aber nicht geſchah, lag offenbar hierin ein neuer Be- weis, daß das Simultaneum gegen den Zuſtand der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem Orte geweſen, der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Frie- dens allerdings nicht gemaͤß ſey. — Und den- noch war auch nach dem Frieden das Biſthum Hil- XII. (g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/277>, abgerufen am 22.11.2024.