Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.Inhalt. williget, was in jedem Lande rechtmäßig hergebracht sey,und die Landesvertheidigung erfordere. S. 274. -- VI. So waren in vielen Ländern schon Fräuleinsteuern und an- dere Beyträge zu Ergänzung der Cammereinkünfte üblich. S. 275. -- VII. Ausserdem blieb billig der Grundsatz: daß kein Reichsstand seinen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen dürfe. S. 276. -- VIII. Mit Bewilli- gung der Landschaften ward jetzt in verschiedenen Ländern Accise eingeführt. S. 276. -- IX-XI. Verschiedene Städ- te hatten um diese Zeit noch das Schicksal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, -- als Erfurt, -- Magdeburg, -- Braunschweig. S. 277. -- XII. Doch retteten sich noch die Städte Bremen und Cölln. S. 278. -- XIII. Ueber die Jülichische Successionssache zwischen Churbrandenburg und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, S. 279. -- XIV. doch ohne die Westphälische Kreispräsentation zum Cammer- gerichte und die Jülichische Stimme im Fürstenrathe in Gang zu bringen. S. 279. -- XV-XVIII. Anfang einer bestän- digen Kriegsverfassung in den größeren Teutschen Staaten. S. 279. III. Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679. Besetzung der Reichsgeneralität. Reichskrieg mit Frankreich und Nimweger Friede. S. 283-291. I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be- williget, und die Reichsgeneralität bestellt werden. S. 283. -- III. Wegen der letztern gab ein besonderer Vorfall Anlaß, daß der catholische Religionstheil sich des im Westphälischen Frieden gegründeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu hemmen, bediente. S. 284. -- IV. Zu den Nimweger Frie- denshandlungen ward dem Kaiser vom Reiche Vollmacht ge- geben; -- doch einzelnen Ständen vorbehalten, den Con- greß zu beschicken; S. 286. -- V. worüber die Fürsten den Churfürsten im Gesandtschaftsrechte gleich zu kommen suchten. S. 287. -- VI. Von den Friedenshandlungen selbst erfuhr das Reich nichts, bis sie vollendet waren, -- da dem Reiche nichts übrig blieb, als den geschlossenen Frie- den zu genehmigen. S. 288. -- VII. Unter den Friedens- bedingungen war der Verlust der Grafschaft Burgund, S. 288. -- VIII. nebst der Stadt und dem Erzstifte Bisanz. S. 289. b 3
Inhalt. williget, was in jedem Lande rechtmaͤßig hergebracht ſey,und die Landesvertheidigung erfordere. S. 274. — VI. So waren in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und an- dere Beytraͤge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich. S. 275. — VII. Auſſerdem blieb billig der Grundſatz: daß kein Reichsſtand ſeinen Unterthanen ohne ihre Einwilligung Steuern auflegen duͤrfe. S. 276. — VIII. Mit Bewilli- gung der Landſchaften ward jetzt in verſchiedenen Laͤndern Acciſe eingefuͤhrt. S. 276. — IX-XI. Verſchiedene Staͤd- te hatten um dieſe Zeit noch das Schickſal ihre bisherige Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, — Magdeburg, — Braunſchweig. S. 277. — XII. Doch retteten ſich noch die Staͤdte Bremen und Coͤlln. S. 278. — XIII. Ueber die Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, S. 279. — XIV. doch ohne die Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammer- gerichte und die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſtenrathe in Gang zu bringen. S. 279. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤn- digen Kriegsverfaſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten. S. 279. III. Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679. Beſetzung der Reichsgeneralitaͤt. Reichskrieg mit Frankreich und Nimweger Friede. S. 283-291. I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be- williget, und die Reichsgeneralitaͤt beſtellt werden. S. 283. — III. Wegen der letztern gab ein beſonderer Vorfall Anlaß, daß der catholiſche Religionstheil ſich des im Weſtphaͤliſchen Frieden gegruͤndeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu hemmen, bediente. S. 284. — IV. Zu den Nimweger Frie- denshandlungen ward dem Kaiſer vom Reiche Vollmacht ge- geben; — doch einzelnen Staͤnden vorbehalten, den Con- greß zu beſchicken; S. 286. — V. woruͤber die Fuͤrſten den Churfuͤrſten im Geſandtſchaftsrechte gleich zu kommen ſuchten. S. 287. — VI. Von den Friedenshandlungen ſelbſt erfuhr das Reich nichts, bis ſie vollendet waren, — da dem Reiche nichts uͤbrig blieb, als den geſchloſſenen Frie- den zu genehmigen. S. 288. — VII. Unter den Friedens- bedingungen war der Verluſt der Grafſchaft Burgund, S. 288. — VIII. nebſt der Stadt und dem Erzſtifte Biſanz. S. 289. b 3
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So waren in vielen Laͤndern ſchon Fraͤuleinſteuern und an-
dere Beytraͤge zu Ergaͤnzung der Cammereinkuͤnfte uͤblich.
S. 275. — VII. Auſſerdem blieb billig der Grundſatz: daß
kein Reichsſtand ſeinen Unterthanen ohne ihre Einwilligung
Steuern auflegen duͤrfe. S. 276. — VIII. Mit Bewilli-
gung der Landſchaften ward jetzt in verſchiedenen Laͤndern
Acciſe eingefuͤhrt. S. 276. — IX-XI. Verſchiedene Staͤd-
te hatten um dieſe Zeit noch das Schickſal ihre bisherige
Freyheit zu verliehren, — als Erfurt, — Magdeburg, —
Braunſchweig. S. 277. — XII. Doch retteten ſich noch
die Staͤdte Bremen und Coͤlln. S. 278. — XIII. Ueber
die Juͤlichiſche Succeſſionsſache zwiſchen Churbrandenburg
und Pfalzneuburg errichteter Vergleich, S. 279. — XIV.
doch ohne die Weſtphaͤliſche Kreispraͤſentation zum Cammer-
gerichte und die Juͤlichiſche Stimme im Fuͤrſtenrathe in Gang
zu bringen. S. 279. — XV-XVIII. Anfang einer beſtaͤn-
digen Kriegsverfaſſung in den groͤßeren Teutſchen Staaten.
S. 279.
III. Reichsangelegenheiten der Jahre 1672-1679.
Beſetzung der Reichsgeneralitaͤt. Reichskrieg mit
Frankreich und Nimweger Friede. S. 283-291.
I. II. Zum Reichskriege, wie der mit Frankreich jetzt
zum Ausbruche kam, mußten jedesmal die Contingente be-
williget, und die Reichsgeneralitaͤt beſtellt werden. S. 283. —
III. Wegen der letztern gab ein beſonderer Vorfall Anlaß,
daß der catholiſche Religionstheil ſich des im Weſtphaͤliſchen
Frieden gegruͤndeten Rechts, die Mehrheit der Stimmen zu
hemmen, bediente. S. 284. — IV. Zu den Nimweger Frie-
denshandlungen ward dem Kaiſer vom Reiche Vollmacht ge-
geben; — doch einzelnen Staͤnden vorbehalten, den Con-
greß zu beſchicken; S. 286. — V. woruͤber die Fuͤrſten
den Churfuͤrſten im Geſandtſchaftsrechte gleich zu kommen
ſuchten. S. 287. — VI. Von den Friedenshandlungen ſelbſt
erfuhr das Reich nichts, bis ſie vollendet waren, — da
dem Reiche nichts uͤbrig blieb, als den geſchloſſenen Frie-
den zu genehmigen. S. 288. — VII. Unter den Friedens-
bedingungen war der Verluſt der Grafſchaft Burgund, S.
288. — VIII. nebſt der Stadt und dem Erzſtifte Biſanz.
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