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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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1) Anfang des beständ. Reichst.
Boden abzuhalten. Diese so genannte Rheini-
sche Allianz
wurde selbst nach dem Frieden (1660.
Aug. 31.) noch auf drey Jahre erneuert, und
bald darauf kam meist unter eben den Bundesge-
nossen (1661. März 16/26.) noch eine Verbindung
zu Stande, um zu Erhaltung ihrer Regalien, be-
sonders des Rechts der Bündnisse, Krieges und
Friedens, gemeine Sache zu machen. So ward
das Recht der Bündnisse, das man als ein durch
den Westphälischen Frieden bestätigtes Kleinod an-
sah, immer lebhafter in Ausübung gebracht. Un-
ter andern wußte es der damalige Bischof von
Münster, Bernhard von Galen, sehr gut zu be-
nutzen, um mit Oesterreichischer und Französischer
Hülfe (1661. März 26.) die Stadt Münster
völlig unter seine Botmäßigkeit zu bringen.

Die Reichsdeputation, welche seit dem EndeVI.
der vorigen Regierung zu Frankfurt versammlet
war, hatte zwar auch nach Ferdinands des III.
Tode bisher noch ihren Fortgang behalten, aber
nichts erhebliches ausgerichtet. Ein neuer Tür-
kenkrieg, worein sich Leopold verwickelt sah, machte
es demselben zur Nothwendigkeit, an statt jener
Reichsdeputation einen vollständigen Reichstag
nach Regensburg auszuschreiben; -- gewiß nicht
in der Meynung, daß daraus eine immerwäh-
rende allgemeine Reichsversammlung
erwach-
sen sollte; sondern nur in der Hoffnung bald eine
ergiebige Hülfe gegen die Türken bewilliget zu be-
kommen, und dann nach wenigen Monathen dem
Reichstage ein Ende zu machen. Allein die Für-
sten, -- unzufrieden, daß die ihnen im West-
phälischen Frieden wegen der beständigen Wahlca-

pitu-
R 2

1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst.
Boden abzuhalten. Dieſe ſo genannte Rheini-
ſche Allianz
wurde ſelbſt nach dem Frieden (1660.
Aug. 31.) noch auf drey Jahre erneuert, und
bald darauf kam meiſt unter eben den Bundesge-
noſſen (1661. Maͤrz 16/26.) noch eine Verbindung
zu Stande, um zu Erhaltung ihrer Regalien, be-
ſonders des Rechts der Buͤndniſſe, Krieges und
Friedens, gemeine Sache zu machen. So ward
das Recht der Buͤndniſſe, das man als ein durch
den Weſtphaͤliſchen Frieden beſtaͤtigtes Kleinod an-
ſah, immer lebhafter in Ausuͤbung gebracht. Un-
ter andern wußte es der damalige Biſchof von
Muͤnſter, Bernhard von Galen, ſehr gut zu be-
nutzen, um mit Oeſterreichiſcher und Franzoͤſiſcher
Huͤlfe (1661. Maͤrz 26.) die Stadt Muͤnſter
voͤllig unter ſeine Botmaͤßigkeit zu bringen.

Die Reichsdeputation, welche ſeit dem EndeVI.
der vorigen Regierung zu Frankfurt verſammlet
war, hatte zwar auch nach Ferdinands des III.
Tode bisher noch ihren Fortgang behalten, aber
nichts erhebliches ausgerichtet. Ein neuer Tuͤr-
kenkrieg, worein ſich Leopold verwickelt ſah, machte
es demſelben zur Nothwendigkeit, an ſtatt jener
Reichsdeputation einen vollſtaͤndigen Reichstag
nach Regensburg auszuſchreiben; — gewiß nicht
in der Meynung, daß daraus eine immerwaͤh-
rende allgemeine Reichsverſammlung
erwach-
ſen ſollte; ſondern nur in der Hoffnung bald eine
ergiebige Huͤlfe gegen die Tuͤrken bewilliget zu be-
kommen, und dann nach wenigen Monathen dem
Reichstage ein Ende zu machen. Allein die Fuͤr-
ſten, — unzufrieden, daß die ihnen im Weſt-
phaͤliſchen Frieden wegen der beſtaͤndigen Wahlca-

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R 2
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[259/0301] 1) Anfang des beſtaͤnd. Reichst. Boden abzuhalten. Dieſe ſo genannte Rheini- ſche Allianz wurde ſelbſt nach dem Frieden (1660. Aug. 31.) noch auf drey Jahre erneuert, und bald darauf kam meiſt unter eben den Bundesge- noſſen (1661. Maͤrz 16/26.) noch eine Verbindung zu Stande, um zu Erhaltung ihrer Regalien, be- ſonders des Rechts der Buͤndniſſe, Krieges und Friedens, gemeine Sache zu machen. So ward das Recht der Buͤndniſſe, das man als ein durch den Weſtphaͤliſchen Frieden beſtaͤtigtes Kleinod an- ſah, immer lebhafter in Ausuͤbung gebracht. Un- ter andern wußte es der damalige Biſchof von Muͤnſter, Bernhard von Galen, ſehr gut zu be- nutzen, um mit Oeſterreichiſcher und Franzoͤſiſcher Huͤlfe (1661. Maͤrz 26.) die Stadt Muͤnſter voͤllig unter ſeine Botmaͤßigkeit zu bringen. Die Reichsdeputation, welche ſeit dem Ende der vorigen Regierung zu Frankfurt verſammlet war, hatte zwar auch nach Ferdinands des III. Tode bisher noch ihren Fortgang behalten, aber nichts erhebliches ausgerichtet. Ein neuer Tuͤr- kenkrieg, worein ſich Leopold verwickelt ſah, machte es demſelben zur Nothwendigkeit, an ſtatt jener Reichsdeputation einen vollſtaͤndigen Reichstag nach Regensburg auszuſchreiben; — gewiß nicht in der Meynung, daß daraus eine immerwaͤh- rende allgemeine Reichsverſammlung erwach- ſen ſollte; ſondern nur in der Hoffnung bald eine ergiebige Huͤlfe gegen die Tuͤrken bewilliget zu be- kommen, und dann nach wenigen Monathen dem Reichstage ein Ende zu machen. Allein die Fuͤr- ſten, — unzufrieden, daß die ihnen im Weſt- phaͤliſchen Frieden wegen der beſtaͤndigen Wahlca- pitu- VI. R 2

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/301>, abgerufen am 22.11.2024.