fern nicht eine ausdrückliche Aenderung beliebt würde. Unmittelbar hernach hieß es nun im vier- ten Artikel: die von Frankreich außer Elsaß reunir- ten Orte sollten ihren vorigen Besitzern zurückge- geben werden. Da verstand sich also von selbsten, daß zugleich alles, was an solchen Orten gegen das im Westphälischen Frieden verglichene Entschei- dungsziel vorgenommen worden, nach dem Sinne des Westphälischen Friedens hergestellt werden müße. Daß hiervon eine Ausnahme statt finden sollte, davon war bis auf die letzte Stunde, da schon der ganze Friede zu Ryßwick berichtiget war, gar keine Frage.
Man war schon damit beschäfftiget den Frie-IX. den ins Reine zu schreiben, als am 29. Oct. 1697. kurz vor Mitternacht der Französische Gesandte dar- auf drang im vierten Artikel noch die Clausel bey- zufügen: "daß die Römischcatholische Religion an den von Frankreich zurückzugebenden Orten so blei- ben solle, wie sie jetzt sey;" mit der hinzugefügten Bedrohung, daß der König sonst die Friedens- handlungen gleich abbrechen, und gegen diejenigen, die hierin Schwierigkeit machten, den Krieg fort- setzen würde.
So offenbar nun der Widerspruch war, worinX. diese Clausel mit dem im Westphälischen Frieden verglichenen Entscheidungsziele stand, und so we- nig sie also mit der allen Reichsdeputirten vorge- schriebenen Reichsinstruction, und mit der ganzen bisherigen Friedenshandlung bestehen konnte; so äußerten doch die catholischen Subdelegirten, daß sie lieber auf jede Bedingung den Frieden unter-
schrei-
5) Rkrieg u. Ryßw. Fr. 1685-1697.
fern nicht eine ausdruͤckliche Aenderung beliebt wuͤrde. Unmittelbar hernach hieß es nun im vier- ten Artikel: die von Frankreich außer Elſaß reunir- ten Orte ſollten ihren vorigen Beſitzern zuruͤckge- geben werden. Da verſtand ſich alſo von ſelbſten, daß zugleich alles, was an ſolchen Orten gegen das im Weſtphaͤliſchen Frieden verglichene Entſchei- dungsziel vorgenommen worden, nach dem Sinne des Weſtphaͤliſchen Friedens hergeſtellt werden muͤße. Daß hiervon eine Ausnahme ſtatt finden ſollte, davon war bis auf die letzte Stunde, da ſchon der ganze Friede zu Ryßwick berichtiget war, gar keine Frage.
Man war ſchon damit beſchaͤfftiget den Frie-IX. den ins Reine zu ſchreiben, als am 29. Oct. 1697. kurz vor Mitternacht der Franzoͤſiſche Geſandte dar- auf drang im vierten Artikel noch die Clauſel bey- zufuͤgen: ”daß die Roͤmiſchcatholiſche Religion an den von Frankreich zuruͤckzugebenden Orten ſo blei- ben ſolle, wie ſie jetzt ſey;” mit der hinzugefuͤgten Bedrohung, daß der Koͤnig ſonſt die Friedens- handlungen gleich abbrechen, und gegen diejenigen, die hierin Schwierigkeit machten, den Krieg fort- ſetzen wuͤrde.
So offenbar nun der Widerſpruch war, worinX. dieſe Clauſel mit dem im Weſtphaͤliſchen Frieden verglichenen Entſcheidungsziele ſtand, und ſo we- nig ſie alſo mit der allen Reichsdeputirten vorge- ſchriebenen Reichsinſtruction, und mit der ganzen bisherigen Friedenshandlung beſtehen konnte; ſo aͤußerten doch die catholiſchen Subdelegirten, daß ſie lieber auf jede Bedingung den Frieden unter-
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5) Rkrieg u. Ryßw. Fr. 1685-1697.
fern nicht eine ausdruͤckliche Aenderung beliebt
wuͤrde. Unmittelbar hernach hieß es nun im vier-
ten Artikel: die von Frankreich außer Elſaß reunir-
ten Orte ſollten ihren vorigen Beſitzern zuruͤckge-
geben werden. Da verſtand ſich alſo von ſelbſten,
daß zugleich alles, was an ſolchen Orten gegen das
im Weſtphaͤliſchen Frieden verglichene Entſchei-
dungsziel vorgenommen worden, nach dem Sinne
des Weſtphaͤliſchen Friedens hergeſtellt werden
muͤße. Daß hiervon eine Ausnahme ſtatt finden
ſollte, davon war bis auf die letzte Stunde, da
ſchon der ganze Friede zu Ryßwick berichtiget war,
gar keine Frage.
Man war ſchon damit beſchaͤfftiget den Frie-
den ins Reine zu ſchreiben, als am 29. Oct. 1697.
kurz vor Mitternacht der Franzoͤſiſche Geſandte dar-
auf drang im vierten Artikel noch die Clauſel bey-
zufuͤgen: ”daß die Roͤmiſchcatholiſche Religion an
den von Frankreich zuruͤckzugebenden Orten ſo blei-
ben ſolle, wie ſie jetzt ſey;” mit der hinzugefuͤgten
Bedrohung, daß der Koͤnig ſonſt die Friedens-
handlungen gleich abbrechen, und gegen diejenigen,
die hierin Schwierigkeit machten, den Krieg fort-
ſetzen wuͤrde.
IX.
So offenbar nun der Widerſpruch war, worin
dieſe Clauſel mit dem im Weſtphaͤliſchen Frieden
verglichenen Entſcheidungsziele ſtand, und ſo we-
nig ſie alſo mit der allen Reichsdeputirten vorge-
ſchriebenen Reichsinſtruction, und mit der ganzen
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aͤußerten doch die catholiſchen Subdelegirten, daß
ſie lieber auf jede Bedingung den Frieden unter-
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X.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 303. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/345>, abgerufen am 28.07.2024.
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