Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.12) N. Kr. u. Sp. Succ. Kr. 1700-1705. send Mann im Kriege das Triplum ins Feld stel-len, und künftig auch in Friedenszeiten beständig das Duplum auf den Beinen halten sollten. Die- sem Vorschlage hat zwar der Kaiser, was die be- ständige Unterhaltung des Kriegsheeres in Frie- denszeiten betrifft, durch seine versagte Genehmi- gung die völlige Wirksamkeit entzogen. Doch hat ein jeder Reichsstand für sich immer freye Hände behalten, auch in Friedenszeiten ein stehendes Heer zu unterhalten, und ein und andere Kreise haben ihre Kreisverfassung auch in Friedenszeiten hernach auf 11/2 Simpla gesetzt; wie auf solche Art z. B. in Franken und Schwaben diese Kreiscontingente beständig auf den Beinen sind. XIII.
12) N. Kr. u. Sp. Succ. Kr. 1700-1705. ſend Mann im Kriege das Triplum ins Feld ſtel-len, und kuͤnftig auch in Friedenszeiten beſtaͤndig das Duplum auf den Beinen halten ſollten. Die- ſem Vorſchlage hat zwar der Kaiſer, was die be- ſtaͤndige Unterhaltung des Kriegsheeres in Frie- denszeiten betrifft, durch ſeine verſagte Genehmi- gung die voͤllige Wirkſamkeit entzogen. Doch hat ein jeder Reichsſtand fuͤr ſich immer freye Haͤnde behalten, auch in Friedenszeiten ein ſtehendes Heer zu unterhalten, und ein und andere Kreiſe haben ihre Kreisverfaſſung auch in Friedenszeiten hernach auf 1½ Simpla geſetzt; wie auf ſolche Art z. B. in Franken und Schwaben dieſe Kreiscontingente beſtaͤndig auf den Beinen ſind. XIII.
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12) N. Kr. u. Sp. Succ. Kr. 1700-1705.
ſend Mann im Kriege das Triplum ins Feld ſtel-
len, und kuͤnftig auch in Friedenszeiten beſtaͤndig
das Duplum auf den Beinen halten ſollten. Die-
ſem Vorſchlage hat zwar der Kaiſer, was die be-
ſtaͤndige Unterhaltung des Kriegsheeres in Frie-
denszeiten betrifft, durch ſeine verſagte Genehmi-
gung die voͤllige Wirkſamkeit entzogen. Doch hat
ein jeder Reichsſtand fuͤr ſich immer freye Haͤnde
behalten, auch in Friedenszeiten ein ſtehendes Heer
zu unterhalten, und ein und andere Kreiſe haben
ihre Kreisverfaſſung auch in Friedenszeiten hernach
auf 1½ Simpla geſetzt; wie auf ſolche Art z. B.
in Franken und Schwaben dieſe Kreiscontingente
beſtaͤndig auf den Beinen ſind.
XIII.
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