Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711. auch in den folgenden Wahlcapitulationen eine inder beständigen Wahlcapitulation verglichene Stelle eingerückt, welche bey jeder Einführung einer neuen Stimme noch mehr Schwierigkeiten machte (x); so daß unter der ganzen folgenden Regierung Carls des VI. nur noch das einzige Haus Lichtenstein die- sen Zweck erreichte. Zehn- (x) In der Wahlcapitulation (1711.) Art. 1.
§. 5. wird der Kaiser verbindlich gemacht "keine Fürsten, Grafen und Herren in fürstlichen oder gräflichen Collegien aufzunehmen, sie haben sich dann vorher mit einem unmittelbaren Fürstenthu- me, Grafschaft oder Herrschaft gnugsam qualifi- cirt, und mit einem standeswürdigen Reichsan- schlage (add. 1742.: weshalb in comitiis das nöthi- ge fordersamst zu reguliren,) in einen gewissen Kreis eingelaßen und verbunden, und über solches alles neben dem churfürstlichen auch dasjenige Collegium und (die) Bank, darin sie aufgenommen werden sollen, in die Admission ordentlich gewilliget." IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. auch in den folgenden Wahlcapitulationen eine inder beſtaͤndigen Wahlcapitulation verglichene Stelle eingeruͤckt, welche bey jeder Einfuͤhrung einer neuen Stimme noch mehr Schwierigkeiten machte (x); ſo daß unter der ganzen folgenden Regierung Carls des VI. nur noch das einzige Haus Lichtenſtein die- ſen Zweck erreichte. Zehn- (x) In der Wahlcapitulation (1711.) Art. 1.
§. 5. wird der Kaiſer verbindlich gemacht ”keine Fuͤrſten, Grafen und Herren in fuͤrſtlichen oder graͤflichen Collegien aufzunehmen, ſie haben ſich dann vorher mit einem unmittelbaren Fuͤrſtenthu- me, Grafſchaft oder Herrſchaft gnugſam qualifi- cirt, und mit einem ſtandeswuͤrdigen Reichsan- ſchlage (add. 1742.: weshalb in comitiis das noͤthi- ge forderſamſt zu reguliren,) in einen gewiſſen Kreis eingelaßen und verbunden, und uͤber ſolches alles neben dem churfuͤrſtlichen auch dasjenige Collegium und (die) Bank, darin ſie aufgenommen werden ſollen, in die Admiſſion ordentlich gewilliget.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0416" n="374"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">IX.</hi> Leop. u. Joſeph <hi rendition="#aq">I.</hi> 1657-1711.</hi></fw><lb/> auch in den folgenden Wahlcapitulationen eine in<lb/> der beſtaͤndigen Wahlcapitulation verglichene Stelle<lb/> eingeruͤckt, welche bey jeder Einfuͤhrung einer neuen<lb/> Stimme noch mehr Schwierigkeiten machte <note place="foot" n="(x)">In der Wahlcapitulation (1711.) Art. 1.<lb/> §. 5. wird der Kaiſer verbindlich gemacht ”keine<lb/> Fuͤrſten, Grafen und Herren in fuͤrſtlichen oder<lb/> graͤflichen Collegien aufzunehmen, ſie haben ſich<lb/> dann vorher mit einem unmittelbaren Fuͤrſtenthu-<lb/> me, Grafſchaft oder Herrſchaft gnugſam qualifi-<lb/> cirt, und mit einem ſtandeswuͤrdigen Reichsan-<lb/> ſchlage (<hi rendition="#aq">add.</hi> 1742.: weshalb <hi rendition="#aq">in comitiis</hi> das noͤthi-<lb/> ge forderſamſt zu reguliren,) in einen gewiſſen Kreis<lb/> eingelaßen und verbunden, und uͤber ſolches alles<lb/> neben dem churfuͤrſtlichen auch dasjenige Collegium<lb/> und (die) Bank, darin ſie aufgenommen werden<lb/> ſollen, in die Admiſſion ordentlich gewilliget.”</note>;<lb/> ſo daß unter der ganzen folgenden Regierung Carls<lb/> des <hi rendition="#aq">VI.</hi> nur noch das einzige Haus Lichtenſtein die-<lb/> ſen Zweck erreichte.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <fw place="bottom" type="catch"> <hi rendition="#b">Zehn-</hi> </fw><lb/> </body> </text> </TEI> [374/0416]
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
auch in den folgenden Wahlcapitulationen eine in
der beſtaͤndigen Wahlcapitulation verglichene Stelle
eingeruͤckt, welche bey jeder Einfuͤhrung einer neuen
Stimme noch mehr Schwierigkeiten machte (x);
ſo daß unter der ganzen folgenden Regierung Carls
des VI. nur noch das einzige Haus Lichtenſtein die-
ſen Zweck erreichte.
Zehn-
(x) In der Wahlcapitulation (1711.) Art. 1.
§. 5. wird der Kaiſer verbindlich gemacht ”keine
Fuͤrſten, Grafen und Herren in fuͤrſtlichen oder
graͤflichen Collegien aufzunehmen, ſie haben ſich
dann vorher mit einem unmittelbaren Fuͤrſtenthu-
me, Grafſchaft oder Herrſchaft gnugſam qualifi-
cirt, und mit einem ſtandeswuͤrdigen Reichsan-
ſchlage (add. 1742.: weshalb in comitiis das noͤthi-
ge forderſamſt zu reguliren,) in einen gewiſſen Kreis
eingelaßen und verbunden, und uͤber ſolches alles
neben dem churfuͤrſtlichen auch dasjenige Collegium
und (die) Bank, darin ſie aufgenommen werden
ſollen, in die Admiſſion ordentlich gewilliget.”
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