Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VI. Neuere Zeit. Ferd. I--III. 1558-1648. sondern nach der Resignation seines Vorgängersihren Anfang nahm. Dieses erste Beyspiel in seiner Art konnte in soweit dazu dienen, ein Her- kommen zu begründen, daß ein Kaiser seine Re- gierung niederlegen könne, ohne erst dazu eine Einwilligung des Reichstages oder auch nur der Churfürsten zu bedürfen; daß aber, was die Art und Weise betrifft, eine feierliche Erklärung an das churfürstliche Collegium darüber erforderlich sey, wie sie Carl der V. durch eine eigne Gesandt- schaft thun ließ. II. Die Wahlcapitulation, die Ferdinand schon Eine
VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648. ſondern nach der Reſignation ſeines Vorgaͤngersihren Anfang nahm. Dieſes erſte Beyſpiel in ſeiner Art konnte in ſoweit dazu dienen, ein Her- kommen zu begruͤnden, daß ein Kaiſer ſeine Re- gierung niederlegen koͤnne, ohne erſt dazu eine Einwilligung des Reichstages oder auch nur der Churfuͤrſten zu beduͤrfen; daß aber, was die Art und Weiſe betrifft, eine feierliche Erklaͤrung an das churfuͤrſtliche Collegium daruͤber erforderlich ſey, wie ſie Carl der V. durch eine eigne Geſandt- ſchaft thun ließ. II. Die Wahlcapitulation, die Ferdinand ſchon Eine
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VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648.
ſondern nach der Reſignation ſeines Vorgaͤngers
ihren Anfang nahm. Dieſes erſte Beyſpiel in
ſeiner Art konnte in ſoweit dazu dienen, ein Her-
kommen zu begruͤnden, daß ein Kaiſer ſeine Re-
gierung niederlegen koͤnne, ohne erſt dazu eine
Einwilligung des Reichstages oder auch nur der
Churfuͤrſten zu beduͤrfen; daß aber, was die Art
und Weiſe betrifft, eine feierliche Erklaͤrung an
das churfuͤrſtliche Collegium daruͤber erforderlich
ſey, wie ſie Carl der V. durch eine eigne Geſandt-
ſchaft thun ließ.
Die Wahlcapitulation, die Ferdinand ſchon
im Jahre 1531. als Roͤmiſcher Koͤnig beſchworen
hatte, war auf den Fall gerichtet geweſen, wenn
er nach dem Tode ſeines Bruders zur Regierung
kommen wuͤrde. Weil ſich jetzt der Fall nicht erſt
nach dem Tode, ſondern nach der Reſignation
Carls des V. ereignete; ſo nahm das churfuͤrſtli-
che Collegium davon Anlaß, Ferdinanden beym
Antritt ſeiner kaiſerlichen Regierung von neuem
eine Capitulation vorzulegen; (wie doch ſeitdem,
wenn Roͤmiſche Koͤnige zur Regierung gekommen
ſind, nicht wieder geſchehen iſt, da man es bey
derjenigen, die bey der Roͤmiſchen Koͤnigswahl
beſchworen iſt, zu laßen pflegt.) Die Hauptſache
war wohl diesmal, daß man die Erwehnung des
Religionsfriedens, der inzwiſchen geſchloſſen war,
der nunmehrigen kaiſerlichen Wahlcapitulation aus-
druͤcklich einruͤckte. Eben das geſchah auch in
der Churverein, die diesmal von den Churfuͤrſten
mit mehreren Zuſaͤtzen erneuert wurde; (wie ſie
ſeitdem bis auf den heutigen Tag im Gange ge-
blieben iſt.)
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