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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VI. Neuere Zeit. Ferd. I--III. 1558-1648.
sondern nach der Resignation seines Vorgängers
ihren Anfang nahm. Dieses erste Beyspiel in
seiner Art konnte in soweit dazu dienen, ein Her-
kommen zu begründen, daß ein Kaiser seine Re-
gierung niederlegen könne, ohne erst dazu eine
Einwilligung des Reichstages oder auch nur der
Churfürsten zu bedürfen; daß aber, was die Art
und Weise betrifft, eine feierliche Erklärung an
das churfürstliche Collegium darüber erforderlich
sey, wie sie Carl der V. durch eine eigne Gesandt-
schaft thun ließ.


II.

Die Wahlcapitulation, die Ferdinand schon
im Jahre 1531. als Römischer König beschworen
hatte, war auf den Fall gerichtet gewesen, wenn
er nach dem Tode seines Bruders zur Regierung
kommen würde. Weil sich jetzt der Fall nicht erst
nach dem Tode, sondern nach der Resignation
Carls des V. ereignete; so nahm das churfürstli-
che Collegium davon Anlaß, Ferdinanden beym
Antritt seiner kaiserlichen Regierung von neuem
eine Capitulation vorzulegen; (wie doch seitdem,
wenn Römische Könige zur Regierung gekommen
sind, nicht wieder geschehen ist, da man es bey
derjenigen, die bey der Römischen Königswahl
beschworen ist, zu laßen pflegt.) Die Hauptsache
war wohl diesmal, daß man die Erwehnung des
Religionsfriedens, der inzwischen geschlossen war,
der nunmehrigen kaiserlichen Wahlcapitulation aus-
drücklich einrückte. Eben das geschah auch in
der Churverein, die diesmal von den Churfürsten
mit mehreren Zusätzen erneuert wurde; (wie sie
seitdem bis auf den heutigen Tag im Gange ge-
blieben ist.)


Eine

VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648.
ſondern nach der Reſignation ſeines Vorgaͤngers
ihren Anfang nahm. Dieſes erſte Beyſpiel in
ſeiner Art konnte in ſoweit dazu dienen, ein Her-
kommen zu begruͤnden, daß ein Kaiſer ſeine Re-
gierung niederlegen koͤnne, ohne erſt dazu eine
Einwilligung des Reichstages oder auch nur der
Churfuͤrſten zu beduͤrfen; daß aber, was die Art
und Weiſe betrifft, eine feierliche Erklaͤrung an
das churfuͤrſtliche Collegium daruͤber erforderlich
ſey, wie ſie Carl der V. durch eine eigne Geſandt-
ſchaft thun ließ.


II.

Die Wahlcapitulation, die Ferdinand ſchon
im Jahre 1531. als Roͤmiſcher Koͤnig beſchworen
hatte, war auf den Fall gerichtet geweſen, wenn
er nach dem Tode ſeines Bruders zur Regierung
kommen wuͤrde. Weil ſich jetzt der Fall nicht erſt
nach dem Tode, ſondern nach der Reſignation
Carls des V. ereignete; ſo nahm das churfuͤrſtli-
che Collegium davon Anlaß, Ferdinanden beym
Antritt ſeiner kaiſerlichen Regierung von neuem
eine Capitulation vorzulegen; (wie doch ſeitdem,
wenn Roͤmiſche Koͤnige zur Regierung gekommen
ſind, nicht wieder geſchehen iſt, da man es bey
derjenigen, die bey der Roͤmiſchen Koͤnigswahl
beſchworen iſt, zu laßen pflegt.) Die Hauptſache
war wohl diesmal, daß man die Erwehnung des
Religionsfriedens, der inzwiſchen geſchloſſen war,
der nunmehrigen kaiſerlichen Wahlcapitulation aus-
druͤcklich einruͤckte. Eben das geſchah auch in
der Churverein, die diesmal von den Churfuͤrſten
mit mehreren Zuſaͤtzen erneuert wurde; (wie ſie
ſeitdem bis auf den heutigen Tag im Gange ge-
blieben iſt.)


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[2/0044] VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648. ſondern nach der Reſignation ſeines Vorgaͤngers ihren Anfang nahm. Dieſes erſte Beyſpiel in ſeiner Art konnte in ſoweit dazu dienen, ein Her- kommen zu begruͤnden, daß ein Kaiſer ſeine Re- gierung niederlegen koͤnne, ohne erſt dazu eine Einwilligung des Reichstages oder auch nur der Churfuͤrſten zu beduͤrfen; daß aber, was die Art und Weiſe betrifft, eine feierliche Erklaͤrung an das churfuͤrſtliche Collegium daruͤber erforderlich ſey, wie ſie Carl der V. durch eine eigne Geſandt- ſchaft thun ließ. Die Wahlcapitulation, die Ferdinand ſchon im Jahre 1531. als Roͤmiſcher Koͤnig beſchworen hatte, war auf den Fall gerichtet geweſen, wenn er nach dem Tode ſeines Bruders zur Regierung kommen wuͤrde. Weil ſich jetzt der Fall nicht erſt nach dem Tode, ſondern nach der Reſignation Carls des V. ereignete; ſo nahm das churfuͤrſtli- che Collegium davon Anlaß, Ferdinanden beym Antritt ſeiner kaiſerlichen Regierung von neuem eine Capitulation vorzulegen; (wie doch ſeitdem, wenn Roͤmiſche Koͤnige zur Regierung gekommen ſind, nicht wieder geſchehen iſt, da man es bey derjenigen, die bey der Roͤmiſchen Koͤnigswahl beſchworen iſt, zu laßen pflegt.) Die Hauptſache war wohl diesmal, daß man die Erwehnung des Religionsfriedens, der inzwiſchen geſchloſſen war, der nunmehrigen kaiſerlichen Wahlcapitulation aus- druͤcklich einruͤckte. Eben das geſchah auch in der Churverein, die diesmal von den Churfuͤrſten mit mehreren Zuſaͤtzen erneuert wurde; (wie ſie ſeitdem bis auf den heutigen Tag im Gange ge- blieben iſt.) Eine

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 2. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/44>, abgerufen am 03.12.2024.