Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.5) K. Gerichtb. in evang.geistl. Sach. geistlichen Sache an sich. -- XXIV. Bey Catholischen istes noch übler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann, wenn seine Unterthanen von geistlichen Gerichten bedrängt werden. -- XXV. Wollten die Protestanten auch nur in Nichtigkeitsfällen den Weg an die Reichsgerichte gestatten, würde doch selbst die Gränze zwischen Nichtigkeit und ande- ren Beschwerden mit Sicherheit schwer zu bestimmen seyn. -- XXVI. Das evangelische Corpus hat deswegen mit Recht hierüber Schlüsse gefasset. -- XXVII. Selbst der Reichshof- rath hat diese Gründe in vorigen Zeiten nicht verkannt. -- XXVIII. Die Protestanten würden allemal ungemein hierbey verliehren; die Reichswohlfahrt würde aber nicht dabey ge- winnen. Bey der Cammergerichtsvisitation kam noch kurzI. Ein evangelischer Prediger zu Wetzlar, Na-II. Ueber D d 3
5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach. geiſtlichen Sache an ſich. — XXIV. Bey Catholiſchen iſtes noch uͤbler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann, wenn ſeine Unterthanen von geiſtlichen Gerichten bedraͤngt werden. — XXV. Wollten die Proteſtanten auch nur in Nichtigkeitsfaͤllen den Weg an die Reichsgerichte geſtatten, wuͤrde doch ſelbſt die Graͤnze zwiſchen Nichtigkeit und ande- ren Beſchwerden mit Sicherheit ſchwer zu beſtimmen ſeyn. — XXVI. Das evangeliſche Corpus hat deswegen mit Recht hieruͤber Schluͤſſe gefaſſet. — XXVII. Selbſt der Reichshof- rath hat dieſe Gruͤnde in vorigen Zeiten nicht verkannt. — XXVIII. Die Proteſtanten wuͤrden allemal ungemein hierbey verliehren; die Reichswohlfahrt wuͤrde aber nicht dabey ge- winnen. Bey der Cammergerichtsviſitation kam noch kurzI. Ein evangeliſcher Prediger zu Wetzlar, Na-II. Ueber D d 3
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <argument> <p><pb facs="#f0463" n="421"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach.</hi></fw><lb/> geiſtlichen Sache an ſich. — <hi rendition="#aq">XXIV.</hi> Bey Catholiſchen iſt<lb/> es noch uͤbler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann,<lb/> wenn ſeine Unterthanen von geiſtlichen Gerichten bedraͤngt<lb/> werden. — <hi rendition="#aq">XXV.</hi> Wollten die Proteſtanten auch nur in<lb/> Nichtigkeitsfaͤllen den Weg an die Reichsgerichte geſtatten,<lb/> wuͤrde doch ſelbſt die Graͤnze zwiſchen Nichtigkeit und ande-<lb/> ren Beſchwerden mit Sicherheit ſchwer zu beſtimmen ſeyn. —<lb/><hi rendition="#aq">XXVI.</hi> Das evangeliſche Corpus hat deswegen mit Recht<lb/> hieruͤber Schluͤſſe gefaſſet. — <hi rendition="#aq">XXVII.</hi> Selbſt der Reichshof-<lb/> rath hat dieſe Gruͤnde in vorigen Zeiten nicht verkannt. —<lb/><hi rendition="#aq">XXVIII.</hi> Die Proteſtanten wuͤrden allemal ungemein hierbey<lb/> verliehren; die Reichswohlfahrt wuͤrde aber nicht dabey ge-<lb/> winnen.</p> </argument><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">B</hi>ey der Cammergerichtsviſitation kam noch kurz<note place="right"><hi rendition="#aq">I.</hi></note><lb/> vor ihrem Beſchluſſe eine Sache vor, die<lb/> zu Eroͤrterungen Anlaß gab, worin ſeitdem mehr-<lb/> malen beide Religionstheile ganz entgegengeſetzte<lb/> Meynungen behauptet haben, und noch jetzt nicht<lb/> einverſtanden ſind.</p><lb/> <p>Ein evangeliſcher Prediger zu Wetzlar, Na-<note place="right"><hi rendition="#aq">II.</hi></note><lb/> mens Hellmund, der wider die Vorſchrift ſeiner<lb/> Oberen Privatbetſtunden gehalten hatte, und da-<lb/> von nicht abſtehen wollte, war deswegen abgeſetzt<lb/> worden; hatte ſich aber dawider mit einer Nich-<lb/> tigkeitsklage an das Cammergericht gewandt, das<lb/> auch die Sache angenommen hatte. Hieruͤber ver-<lb/> einigten ſich die evangeliſchen Viſitatoren am 19.<lb/> Dec. 1713. eines Schluſſes, daß dem <hi rendition="#fr">Cammer-<lb/> gerichte in evangeliſchen geiſtlichen Sachen<lb/> keine Gerichtbarkeit,</hi> auch nicht unter dem Vor-<lb/> wande begangener Nichtigkeiten, zu geſtatten ſey;<lb/> womit ſich hernach am 14. Febr. 1715. das ge-<lb/> ſammte Corpus der evangeliſchen Reichsſtaͤnde ein-<lb/> verſtanden erklaͤret hat.</p><lb/> <fw place="bottom" type="sig">D d 3</fw> <fw place="bottom" type="catch">Ueber</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [421/0463]
5) K. Gerichtb. in evang.geiſtl. Sach.
geiſtlichen Sache an ſich. — XXIV. Bey Catholiſchen iſt
es noch uͤbler, daß nicht einmal der Landesherr helfen kann,
wenn ſeine Unterthanen von geiſtlichen Gerichten bedraͤngt
werden. — XXV. Wollten die Proteſtanten auch nur in
Nichtigkeitsfaͤllen den Weg an die Reichsgerichte geſtatten,
wuͤrde doch ſelbſt die Graͤnze zwiſchen Nichtigkeit und ande-
ren Beſchwerden mit Sicherheit ſchwer zu beſtimmen ſeyn. —
XXVI. Das evangeliſche Corpus hat deswegen mit Recht
hieruͤber Schluͤſſe gefaſſet. — XXVII. Selbſt der Reichshof-
rath hat dieſe Gruͤnde in vorigen Zeiten nicht verkannt. —
XXVIII. Die Proteſtanten wuͤrden allemal ungemein hierbey
verliehren; die Reichswohlfahrt wuͤrde aber nicht dabey ge-
winnen.
Bey der Cammergerichtsviſitation kam noch kurz
vor ihrem Beſchluſſe eine Sache vor, die
zu Eroͤrterungen Anlaß gab, worin ſeitdem mehr-
malen beide Religionstheile ganz entgegengeſetzte
Meynungen behauptet haben, und noch jetzt nicht
einverſtanden ſind.
I.
Ein evangeliſcher Prediger zu Wetzlar, Na-
mens Hellmund, der wider die Vorſchrift ſeiner
Oberen Privatbetſtunden gehalten hatte, und da-
von nicht abſtehen wollte, war deswegen abgeſetzt
worden; hatte ſich aber dawider mit einer Nich-
tigkeitsklage an das Cammergericht gewandt, das
auch die Sache angenommen hatte. Hieruͤber ver-
einigten ſich die evangeliſchen Viſitatoren am 19.
Dec. 1713. eines Schluſſes, daß dem Cammer-
gerichte in evangeliſchen geiſtlichen Sachen
keine Gerichtbarkeit, auch nicht unter dem Vor-
wande begangener Nichtigkeiten, zu geſtatten ſey;
womit ſich hernach am 14. Febr. 1715. das ge-
ſammte Corpus der evangeliſchen Reichsſtaͤnde ein-
verſtanden erklaͤret hat.
II.
Ueber
D d 3
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |