Die Staaten der vereinigten Niederlande hat-III. ten inzwischen schon lange vorher, da sie in ihren Beschwerden über die Spanische Regierung vom Reiche hülflos gelaßen waren, auch dem Reiche alle Verbindlichkeit von ihrer Seite abgesagt. Von Ferdinand dem II. nahmen sie schon keine Schrei- ben mit der Anrede: Liebe Getreue, mehr an. Sie begnügten sich nicht einmal mit der an die Venetianer gewöhnlichen Anrede: Illustrissimi, sondern verlangten: Celsi et potentes domini, und vestra celsitudo(l). Gleich anderen Euro- päischen Mächten haben seitdem auch die vereinig- ten Niederlande das Teutsche Reich mit Gesandten beschickt, und die Anerkennung ihrer Unabhängig- keit in der That selbst überflüßig erhalten. Da- mit hat nun der Burgundische Kreis, wie er zur Zeit des unter Carl dem V. 1548. errichteten Ver- trages war, einen gewaltigen Abfall gelitten. Diejenigen Niederlande, die seitdem noch unter Spanischer Herrschaft blieben, standen zwar noch ferner unter eben dem Vertrage. Aber was jetzt noch ihrentwegen zum Reiche bezahlt werden sollte, beruhte nun auf neuer Bestimmung.
Außer dieser Angelegenheit, welche die KroneIV. Spanien mit den vereinigten Niederlanden zu berichtigen hatte, sollte diese Krone auch mit Frank- reich und Portugall, ingleichen die Krone Frank- reich mit Lothringen ausgesöhnet werden. Al- lein alle Unterhandlungen, die hierüber angestellt wurden, zerschlugen sich fruchtlos, so daß diese
Irrun-
(l)Meermannl. c. §. 56. 57. p. 102-105., §. 71. p. 123.
D 2
1) Hollaͤnder u. Schweizer.
Die Staaten der vereinigten Niederlande hat-III. ten inzwiſchen ſchon lange vorher, da ſie in ihren Beſchwerden uͤber die Spaniſche Regierung vom Reiche huͤlflos gelaßen waren, auch dem Reiche alle Verbindlichkeit von ihrer Seite abgeſagt. Von Ferdinand dem II. nahmen ſie ſchon keine Schrei- ben mit der Anrede: Liebe Getreue, mehr an. Sie begnuͤgten ſich nicht einmal mit der an die Venetianer gewoͤhnlichen Anrede: Illuſtriſſimi, ſondern verlangten: Celſi et potentes domini, und veſtra celſitudo(l). Gleich anderen Euro- paͤiſchen Maͤchten haben ſeitdem auch die vereinig- ten Niederlande das Teutſche Reich mit Geſandten beſchickt, und die Anerkennung ihrer Unabhaͤngig- keit in der That ſelbſt uͤberfluͤßig erhalten. Da- mit hat nun der Burgundiſche Kreis, wie er zur Zeit des unter Carl dem V. 1548. errichteten Ver- trages war, einen gewaltigen Abfall gelitten. Diejenigen Niederlande, die ſeitdem noch unter Spaniſcher Herrſchaft blieben, ſtanden zwar noch ferner unter eben dem Vertrage. Aber was jetzt noch ihrentwegen zum Reiche bezahlt werden ſollte, beruhte nun auf neuer Beſtimmung.
Außer dieſer Angelegenheit, welche die KroneIV. Spanien mit den vereinigten Niederlanden zu berichtigen hatte, ſollte dieſe Krone auch mit Frank- reich und Portugall, ingleichen die Krone Frank- reich mit Lothringen ausgeſoͤhnet werden. Al- lein alle Unterhandlungen, die hieruͤber angeſtellt wurden, zerſchlugen ſich fruchtlos, ſo daß dieſe
Irrun-
(l)Meermannl. c. §. 56. 57. p. 102-105., §. 71. p. 123.
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1) Hollaͤnder u. Schweizer.
Die Staaten der vereinigten Niederlande hat-
ten inzwiſchen ſchon lange vorher, da ſie in ihren
Beſchwerden uͤber die Spaniſche Regierung vom
Reiche huͤlflos gelaßen waren, auch dem Reiche
alle Verbindlichkeit von ihrer Seite abgeſagt. Von
Ferdinand dem II. nahmen ſie ſchon keine Schrei-
ben mit der Anrede: Liebe Getreue, mehr an.
Sie begnuͤgten ſich nicht einmal mit der an die
Venetianer gewoͤhnlichen Anrede: Illuſtriſſimi,
ſondern verlangten: Celſi et potentes domini,
und veſtra celſitudo (l). Gleich anderen Euro-
paͤiſchen Maͤchten haben ſeitdem auch die vereinig-
ten Niederlande das Teutſche Reich mit Geſandten
beſchickt, und die Anerkennung ihrer Unabhaͤngig-
keit in der That ſelbſt uͤberfluͤßig erhalten. Da-
mit hat nun der Burgundiſche Kreis, wie er zur
Zeit des unter Carl dem V. 1548. errichteten Ver-
trages war, einen gewaltigen Abfall gelitten.
Diejenigen Niederlande, die ſeitdem noch unter
Spaniſcher Herrſchaft blieben, ſtanden zwar noch
ferner unter eben dem Vertrage. Aber was jetzt
noch ihrentwegen zum Reiche bezahlt werden ſollte,
beruhte nun auf neuer Beſtimmung.
III.
Außer dieſer Angelegenheit, welche die Krone
Spanien mit den vereinigten Niederlanden zu
berichtigen hatte, ſollte dieſe Krone auch mit Frank-
reich und Portugall, ingleichen die Krone Frank-
reich mit Lothringen ausgeſoͤhnet werden. Al-
lein alle Unterhandlungen, die hieruͤber angeſtellt
wurden, zerſchlugen ſich fruchtlos, ſo daß dieſe
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IV.
(l) Meermann l. c. §. 56. 57. p. 102-105.,
§. 71. p. 123.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/93>, abgerufen am 21.11.2024.
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