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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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1) Friedenszeit 1748-1753.

Kaum hatte Teutschland nach dem AachnerII.
Frieden acht Jahre, (oder vom Dresdner Frieden
anzurechnen elf Jahre) Friedenszeit zu genießen.
Aber eben dieser Zeitraum war in mehreren Rück-
sichten für die Teutsche Verfassung von großer
Wichtigkeit. -- Gleich thätig, im Frieden seine
Staaten in mehrere Aufnahme zu bringen, als im
Kriege seine Heere selbst anzuführen, erschien Frie-
drich in dieser Zeit als ein weiser Gesetzgeber, als
Verbesserer des Justitzwesens, als Beförderer der
Schifffahrt und Handlung; und sein Beyspiel er-
munterte mehr andere große Höfe zur Nachah-
mung gleicher landesväterlicher Thätigkeit. Doch
die Früchte, die davon einzuerndten oder doch zu
hoffen waren, betrafen mehr die Verfassung ein-
zelner besonderer Teutschen Staaten als des Teut-
schen Reichs im Ganzen. Nur eine Verände-
rung von dieser Art breitete bald ihre Folgen auf
ganz Teutschland aus.

Im Leipziger Münzfuße, der seit 1738.III.
nun auch der Reichmünzfuß seyn sollte, hatte man
das Verhältniß zwischen Gold und Silber,
wie es scheint, ohne große Kenntniß oder Ueber-
legung, wie 1. zu 15. angenommen. Das heißt,
für 1. Pfund Gold sollten 15. Pfund Silber zu
haben seyn. In Holland, Frankreich, Spanien
war hingegen das Verhältniß, wie 1. zu 14. Wer
also Silber brauchte, fand es nirgend wohlfeiler,
als in Teutschland. Dennoch waren hier die er-
giebigsten Silberbergwerke, deren Besitzer alle
Ursache gehabt hätten, diese edle Naturgabe desto
höher im Preise zu halten, je gewisser sie seyn konn-
ten, daß es für andere doch ein nothwendiges

Be-
E 3
1) Friedenszeit 1748-1753.

Kaum hatte Teutſchland nach dem AachnerII.
Frieden acht Jahre, (oder vom Dresdner Frieden
anzurechnen elf Jahre) Friedenszeit zu genießen.
Aber eben dieſer Zeitraum war in mehreren Ruͤck-
ſichten fuͤr die Teutſche Verfaſſung von großer
Wichtigkeit. — Gleich thaͤtig, im Frieden ſeine
Staaten in mehrere Aufnahme zu bringen, als im
Kriege ſeine Heere ſelbſt anzufuͤhren, erſchien Frie-
drich in dieſer Zeit als ein weiſer Geſetzgeber, als
Verbeſſerer des Juſtitzweſens, als Befoͤrderer der
Schifffahrt und Handlung; und ſein Beyſpiel er-
munterte mehr andere große Hoͤfe zur Nachah-
mung gleicher landesvaͤterlicher Thaͤtigkeit. Doch
die Fruͤchte, die davon einzuerndten oder doch zu
hoffen waren, betrafen mehr die Verfaſſung ein-
zelner beſonderer Teutſchen Staaten als des Teut-
ſchen Reichs im Ganzen. Nur eine Veraͤnde-
rung von dieſer Art breitete bald ihre Folgen auf
ganz Teutſchland aus.

Im Leipziger Muͤnzfuße, der ſeit 1738.III.
nun auch der Reichmuͤnzfuß ſeyn ſollte, hatte man
das Verhaͤltniß zwiſchen Gold und Silber,
wie es ſcheint, ohne große Kenntniß oder Ueber-
legung, wie 1. zu 15. angenommen. Das heißt,
fuͤr 1. Pfund Gold ſollten 15. Pfund Silber zu
haben ſeyn. In Holland, Frankreich, Spanien
war hingegen das Verhaͤltniß, wie 1. zu 14. Wer
alſo Silber brauchte, fand es nirgend wohlfeiler,
als in Teutſchland. Dennoch waren hier die er-
giebigſten Silberbergwerke, deren Beſitzer alle
Urſache gehabt haͤtten, dieſe edle Naturgabe deſto
hoͤher im Preiſe zu halten, je gewiſſer ſie ſeyn konn-
ten, daß es fuͤr andere doch ein nothwendiges

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E 3
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[69/0103] 1) Friedenszeit 1748-1753. Kaum hatte Teutſchland nach dem Aachner Frieden acht Jahre, (oder vom Dresdner Frieden anzurechnen elf Jahre) Friedenszeit zu genießen. Aber eben dieſer Zeitraum war in mehreren Ruͤck- ſichten fuͤr die Teutſche Verfaſſung von großer Wichtigkeit. — Gleich thaͤtig, im Frieden ſeine Staaten in mehrere Aufnahme zu bringen, als im Kriege ſeine Heere ſelbſt anzufuͤhren, erſchien Frie- drich in dieſer Zeit als ein weiſer Geſetzgeber, als Verbeſſerer des Juſtitzweſens, als Befoͤrderer der Schifffahrt und Handlung; und ſein Beyſpiel er- munterte mehr andere große Hoͤfe zur Nachah- mung gleicher landesvaͤterlicher Thaͤtigkeit. Doch die Fruͤchte, die davon einzuerndten oder doch zu hoffen waren, betrafen mehr die Verfaſſung ein- zelner beſonderer Teutſchen Staaten als des Teut- ſchen Reichs im Ganzen. Nur eine Veraͤnde- rung von dieſer Art breitete bald ihre Folgen auf ganz Teutſchland aus. II. Im Leipziger Muͤnzfuße, der ſeit 1738. nun auch der Reichmuͤnzfuß ſeyn ſollte, hatte man das Verhaͤltniß zwiſchen Gold und Silber, wie es ſcheint, ohne große Kenntniß oder Ueber- legung, wie 1. zu 15. angenommen. Das heißt, fuͤr 1. Pfund Gold ſollten 15. Pfund Silber zu haben ſeyn. In Holland, Frankreich, Spanien war hingegen das Verhaͤltniß, wie 1. zu 14. Wer alſo Silber brauchte, fand es nirgend wohlfeiler, als in Teutſchland. Dennoch waren hier die er- giebigſten Silberbergwerke, deren Beſitzer alle Urſache gehabt haͤtten, dieſe edle Naturgabe deſto hoͤher im Preiſe zu halten, je gewiſſer ſie ſeyn konn- ten, daß es fuͤr andere doch ein nothwendiges Be- III. E 3

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/103>, abgerufen am 22.11.2024.