Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.1) Friedenszeit 1748-1753. wogen, von derjenigen Stelle des WestphälischenFriedens Gebrauch zu machen, welche dasselbe in solchen Fällen zur Selbsthülfe berechtiget (v). Es beschloß also am 29. Apr. 1750., demVIII. Nur von Seiten des kaiserlichen Hofes undIX. den (v) Oben Th. 2. S. 145-147. E 5
1) Friedenszeit 1748-1753. wogen, von derjenigen Stelle des WeſtphaͤliſchenFriedens Gebrauch zu machen, welche daſſelbe in ſolchen Faͤllen zur Selbſthuͤlfe berechtiget (v). Es beſchloß alſo am 29. Apr. 1750., demVIII. Nur von Seiten des kaiſerlichen Hofes undIX. den (v) Oben Th. 2. S. 145-147. E 5
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1) Friedenszeit 1748-1753.
wogen, von derjenigen Stelle des Weſtphaͤliſchen
Friedens Gebrauch zu machen, welche daſſelbe in
ſolchen Faͤllen zur Selbſthuͤlfe berechtiget (v).
Es beſchloß alſo am 29. Apr. 1750., dem
Fraͤnkiſchen Kreisausſchreibamte evangeliſchen
Theils den Auftrag zu thun, den beſchwerten
evangeliſchen Unterthanen zu ihrem Rechte zu ver-
helfen; zu welchem Ende auch noch am 8. Jun.
1750. Churbrandenburg, Churbraunſchweig, Sach-
ſengotha und Heſſencaſſel erſucht wurden, benoͤ-
thigten Falls die Ausfuͤhrung dieſes Auftrages un-
terſtuͤtzen zu helfen. Als darauf am 15. Oct.
1750. ein Anſpachiſcher Hauptmann mit 104. Gre-
nadieren ins Hohenlohiſche einruͤckte; ſo hatte das
endlich die Wirkung, daß die Fuͤrſten von Hohen-
lohe ſich bequemten, die ihnen vorgelegten Puncte
einzugehen.
VIII.
Nur von Seiten des kaiſerlichen Hofes und
des catholiſchen Religionstheiles wollte man die-
ſes als einen geſetzwidrigen Eingriff in das dem
Kaiſer alleine zuſtehende Recht Huͤlfsvollſtreckun-
gen zu verfuͤgen anſehen. Jedoch die hier ein-
ſchlagende Stelle des Weſtphaͤliſchen Friedens iſt
zu klar, als daß ſie nicht zur Rechtfertigung dieſes
Schrittes haͤtte dienen ſollen. Auf den Fall,
wenn einer wider den Frieden zugefuͤgten Beſchwer-
de weder in Guͤte noch im Wege Rechtens in drey
Jahren abgeholfen wird, ſollen alle und jede Frie-
densconſorten, (mithin auch ſaͤmmtliche evangeli-
ſche Reichsſtaͤnde, die einen der Friedenſchließen-
den
IX.
(v) Oben Th. 2. S. 145-147.
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