Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XII. Franz der I. 1748-1764. ihren Stimmen nicht beygetreten waren. DurchMehrheit der Stimmen kam endlich ein Reichs- gutachten für den Executionskrieg zu Stande. Zu Berlin suchte man hernach den Rechtsbestand des Reichsgutachtens anzufechten, weil es mit den da- zu gerechneten Stimmen nicht richtig zugegangen sey. Das veranlaßte noch einen besonderen Vor- fall, wodurch ein gewisser Umstand unserer Reichs- tagsverfassung erst in mehrere Richtigkeit kam. VI. Um das Churmainzische Reichsdirectorium Wahl- (x) Wahlcap. Art. 13. §. 7.
XII. Franz der I. 1748-1764. ihren Stimmen nicht beygetreten waren. DurchMehrheit der Stimmen kam endlich ein Reichs- gutachten fuͤr den Executionskrieg zu Stande. Zu Berlin ſuchte man hernach den Rechtsbeſtand des Reichsgutachtens anzufechten, weil es mit den da- zu gerechneten Stimmen nicht richtig zugegangen ſey. Das veranlaßte noch einen beſonderen Vor- fall, wodurch ein gewiſſer Umſtand unſerer Reichs- tagsverfaſſung erſt in mehrere Richtigkeit kam. VI. Um das Churmainziſche Reichsdirectorium Wahl- (x) Wahlcap. Art. 13. §. 7.
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XII. Franz der I. 1748-1764.
ihren Stimmen nicht beygetreten waren. Durch
Mehrheit der Stimmen kam endlich ein Reichs-
gutachten fuͤr den Executionskrieg zu Stande. Zu
Berlin ſuchte man hernach den Rechtsbeſtand des
Reichsgutachtens anzufechten, weil es mit den da-
zu gerechneten Stimmen nicht richtig zugegangen
ſey. Das veranlaßte noch einen beſonderen Vor-
fall, wodurch ein gewiſſer Umſtand unſerer Reichs-
tagsverfaſſung erſt in mehrere Richtigkeit kam.
Um das Churmainziſche Reichsdirectorium
nicht alleine daruͤber gewaͤhren zu laßen, ob eine
reichsſtaͤndiſche Schrift der Reichsverſammlung
durch die gewoͤhnliche Dictatur mitzutheilen ſey,
oder nicht; hatte man zuerſt in die Wahlcapitulation
Carls des VII. eingeruͤckt, daß, wenn ſich des-
halb wegen unziemlicher harter Ausdruͤcke oder
ſonſt einiger Anſtand faͤnde, das Reichsdirecto-
rium mit dem churfuͤrſtlichen Collegio vorgaͤngige
Communication und Beredung pflegen, und dar-
nach verfahren ſolle (x). Gegen dieſe Stelle hat-
ten die Fuͤrſten einen Widerſpruch eingelegt, weil
nur die Churfuͤrſten, nicht auch ſie, hieruͤber zu
Rathe gezogen werden ſollten. Jetzt ereignete ſich
ein ſolcher Fall, da der Preuſſiſche Geſandte von
Plotho die Dictatur einer Schrift verlangte, die
uͤber viele reichsſtaͤndiſche Stimmen zu obigem
Reichsgutachten allerley Critiken enthielt. Als
Churmainz mit den uͤbrigen Churfuͤrſten daruͤber
Ruͤckſprache hielt, erfolgte ein churfuͤrſtliches Con-
cluſum gegen dieſe Dictatur. Der Reichsfuͤrſten-
rath ließ das geſchehen. Alſo hob ſich in der That
damit jener Widerſpruch, und dieſe Stelle der
Wahl-
(x) Wahlcap. Art. 13. §. 7.
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