Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Reichsexecutionskrieg 1757. monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug esoft zu einem Feldzuge 90. Römermonathe; mehr betrug es in diesem letzten ganzen Kriege nicht für alle sechs bis sieben Feldzüge. Zu Erhebung dieser Gelder pflegte man sonstVI. In vorigen Zeiten mögen wohl von Befehls-VII. den (b) Teutsche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15. G 4
4) Reichsexecutionskrieg 1757. monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug esoft zu einem Feldzuge 90. Roͤmermonathe; mehr betrug es in dieſem letzten ganzen Kriege nicht fuͤr alle ſechs bis ſieben Feldzuͤge. Zu Erhebung dieſer Gelder pflegte man ſonſtVI. In vorigen Zeiten moͤgen wohl von Befehls-VII. den (b) Teutſche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15. G 4
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4) Reichsexecutionskrieg 1757.
monathe bewilliget. In vorigen Zeiten trug es
oft zu einem Feldzuge 90. Roͤmermonathe; mehr
betrug es in dieſem letzten ganzen Kriege nicht fuͤr
alle ſechs bis ſieben Feldzuͤge.
Zu Erhebung dieſer Gelder pflegte man ſonſt
in den verſchiedenen Kreiſen mehrere Legſtaͤdte
zu ernennen, und gewiſſe Reichspfennigmeiſter an-
zuſtellen. Das letztemal hat man auf eine ganz
einfache Art der Stadtkaͤmmerey zu Regensburg
uͤberlaßen, das Geld von jedem Reichsſtande in
Empfang zu nehmen, und auf gehoͤrige Anwei-
ſung wieder auszuzahlen. Die Berechnung ge-
ſchah hernach durch einen von Zeit zu Zeit bekannt
gemachten Extract Stadt Regensburgiſchen Caſ-
ſebuches, worin ſich jede Einnahme nach Ordnung
der Zeit genau verzeichnet fand (b). Die Ausga-
be ward nur in ganzen Summen angefuͤhrt, wie
ſie meiſt unmittelbar an die Reichsgeneralitaͤt oder
auf deren Anweiſung geſchehen war. Eine wei-
tere Berechnung einzelner Poſten, wozu das Geld
verwandt worden, welche nach der Wahlcapitula-
tion (Art. 5. §. 4.) erforderlich ſcheinen koͤnnte, iſt
nicht erfolget. Einmal ereignete ſich doch ein Un-
fall, daß die Reichsoperationscaſſe durch einen
Einbruch ins Rathhaus zu Regensburg beſtohlen
wurde.
VI.
In vorigen Zeiten moͤgen wohl von Befehls-
habern oder Kriegscommiſſariaten der Reichsar-
mee auf ganze Kreiſe oder einzelne Reichsſtaͤnde
wider ihren Willen Aſſignationen ausgeſtellt wor-
den
VII.
(b) Teutſche Kriegscanzley 1757. Th. 3. S. 15.
G 4
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