Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.4) Reichsexecutionskrieg 1757. Wer von der Reichsgeneralität in KriegszeitenXII. Für jeden Reichskrieg kann doch noch imXIII. sche- (d) Teutsche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S.
565. u. f. 4) Reichsexecutionskrieg 1757. Wer von der Reichsgeneralitaͤt in KriegszeitenXII. Fuͤr jeden Reichskrieg kann doch noch imXIII. ſche- (d) Teutſche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S.
565. u. f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0141" n="107"/> <fw place="top" type="header">4) Reichsexecutionskrieg 1757.</fw><lb/> <p>Wer von der Reichsgeneralitaͤt in Kriegszeiten<note place="right"><hi rendition="#aq">XII.</hi></note><lb/> dem Feldzuge beywohnt, hat aus der Reichsope-<lb/> rationscaſſe den jedem Range zukommenden Sold,<lb/> nebſt den gewoͤhnlichen Rationen und Portionen<lb/> fuͤr Pferde und Mannſchaft zu erwarten. Außer-<lb/> dem aber ſind keine Vortheile damit verbunden.<lb/> Nur im Range hat der Reichsgeneralfeldmarſchall<lb/> vor allen anderen, die eben den Character von an-<lb/> deren Maͤchten fuͤhren, den Vorzug. (In vori-<lb/> gen Zeiten wurde deswegen gemeiniglich dafuͤr ge-<lb/> ſorgt, daß derjenige, dem das Haus Oeſterreich<lb/> ſeine Armeen anvertraute, auch die Stelle eines<lb/> Reichsgeneralfeldmarſchalls zu bekleiden bekam,<lb/> z. B. Prinz Eugen von Savoyen, Prinz Carl von<lb/> Lothringen ꝛc.) Die uͤbrigen gehen im Range<lb/> nach dem Dienſtalter mit denen von anderen Maͤch-<lb/> ten gleich. Im Jahre 1758. war es ſtark im<lb/> Werke, daß der Reichsgeneralitaͤt ihre Winter-<lb/> quartiere in Reichsſtaͤdten angewieſen werden ſoll-<lb/> ten. Das geſammte reichsſtaͤdtiſche Collegium hat<lb/> aber noch Mittel und Wege gefunden, das nicht<lb/> zum Herkommen werden zu laßen <note place="foot" n="(d)">Teutſche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S.<lb/> 565. u. f.</note>.</p><lb/> <p>Fuͤr jeden Reichskrieg kann doch noch im<note place="right"><hi rendition="#aq">XIII.</hi></note><lb/> Reichsgutachten beſtimmt werden, wer das Com-<lb/> mando fuͤhren ſolle; wenn es nicht etwa der Vor-<lb/> ſorge des Kaiſers uͤberlaßen wird, wie es diesmal<lb/> 1757. geſchah. Hieruͤber entſtand jedoch eine neue<lb/> Frage, als der Kaiſer fuͤr den Feldzug 1758. das<lb/> Commando dem Prinzen Friedrich von Zweybruͤk-<lb/> ken auftrug, ob einem Prinzen, der noch nicht zur<lb/> Reichsgeneralitaͤt gehoͤrte, ein ſolcher Auftrag ge-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">ſche-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [107/0141]
4) Reichsexecutionskrieg 1757.
Wer von der Reichsgeneralitaͤt in Kriegszeiten
dem Feldzuge beywohnt, hat aus der Reichsope-
rationscaſſe den jedem Range zukommenden Sold,
nebſt den gewoͤhnlichen Rationen und Portionen
fuͤr Pferde und Mannſchaft zu erwarten. Außer-
dem aber ſind keine Vortheile damit verbunden.
Nur im Range hat der Reichsgeneralfeldmarſchall
vor allen anderen, die eben den Character von an-
deren Maͤchten fuͤhren, den Vorzug. (In vori-
gen Zeiten wurde deswegen gemeiniglich dafuͤr ge-
ſorgt, daß derjenige, dem das Haus Oeſterreich
ſeine Armeen anvertraute, auch die Stelle eines
Reichsgeneralfeldmarſchalls zu bekleiden bekam,
z. B. Prinz Eugen von Savoyen, Prinz Carl von
Lothringen ꝛc.) Die uͤbrigen gehen im Range
nach dem Dienſtalter mit denen von anderen Maͤch-
ten gleich. Im Jahre 1758. war es ſtark im
Werke, daß der Reichsgeneralitaͤt ihre Winter-
quartiere in Reichsſtaͤdten angewieſen werden ſoll-
ten. Das geſammte reichsſtaͤdtiſche Collegium hat
aber noch Mittel und Wege gefunden, das nicht
zum Herkommen werden zu laßen (d).
XII.
Fuͤr jeden Reichskrieg kann doch noch im
Reichsgutachten beſtimmt werden, wer das Com-
mando fuͤhren ſolle; wenn es nicht etwa der Vor-
ſorge des Kaiſers uͤberlaßen wird, wie es diesmal
1757. geſchah. Hieruͤber entſtand jedoch eine neue
Frage, als der Kaiſer fuͤr den Feldzug 1758. das
Commando dem Prinzen Friedrich von Zweybruͤk-
ken auftrug, ob einem Prinzen, der noch nicht zur
Reichsgeneralitaͤt gehoͤrte, ein ſolcher Auftrag ge-
ſche-
XIII.
(d) Teutſche Kriegscanzley 1758. Th. 3. S.
565. u. f.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |