Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIII. Joseph II. 1764-1786. daß diese Rechtssache weder an das Cammergericht,noch an den Official zu Lüttich, sondern nur an den Reichshofrath gehörte; vermuthlich weil es hier auf eine Entscheidung aus den Concordaten mit dem päbstlichen Stuhle ankomme, deren Hand- habung in der Wahlcapitulation der kaiserlichen Majestät empfohlen sey (m). XV. Dieser Vorfall hat nicht nur einen vom Bi- richt- (m) Reuß Teutsche Staatscanzley Th. 1. S. 103-119. (n) Reuß Deductionssammlung S. 1-158. (o) C. G. O. 1555. Th. 2. Tit. 35., R. A.
1654. §. 166., Wahlcap. Art. 16. §. 7. XIII. Joſeph II. 1764-1786. daß dieſe Rechtsſache weder an das Cammergericht,noch an den Official zu Luͤttich, ſondern nur an den Reichshofrath gehoͤrte; vermuthlich weil es hier auf eine Entſcheidung aus den Concordaten mit dem paͤbſtlichen Stuhle ankomme, deren Hand- habung in der Wahlcapitulation der kaiſerlichen Majeſtaͤt empfohlen ſey (m). XV. Dieſer Vorfall hat nicht nur einen vom Bi- richt- (m) Reuß Teutſche Staatscanzley Th. 1. S. 103-119. (n) Reuß Deductionsſammlung S. 1-158. (o) C. G. O. 1555. Th. 2. Tit. 35., R. A.
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XIII. Joſeph II. 1764-1786.
daß dieſe Rechtsſache weder an das Cammergericht,
noch an den Official zu Luͤttich, ſondern nur an
den Reichshofrath gehoͤrte; vermuthlich weil es
hier auf eine Entſcheidung aus den Concordaten
mit dem paͤbſtlichen Stuhle ankomme, deren Hand-
habung in der Wahlcapitulation der kaiſerlichen
Majeſtaͤt empfohlen ſey (m).
Dieſer Vorfall hat nicht nur einen vom Bi-
ſchofe von Luͤttich im Jahre 1780. ergriffenen Re-
curs an den Reichstag veranlaßt (n), ſondern
ſeitdem auch noch eine andere Folge gehabt, wor-
uͤber noch mehr Aufſehen entſtanden iſt. Es ſind
nehmlich einige Jahre nachher (1785.) im Na-
men Seiner Majeſtaͤt des Kaiſers dem Cammer-
gerichte die Acten und Berathſchlagungs-Pro-
tocolle uͤber dieſe Sache abgefordert worden.
Hierwider hat man ſich auf mehrere Stellen der
Reichsgeſetze bezogen, vermoͤge deren dem Cam-
mergerichte durch keine abſonderliche kaiſerliche Re-
ſcripte die Haͤnde gebunden, auch keine daſelbſt
anhaͤngig gemachte Sache von da abgefordert,
noch aufgehoben und dagegen inhibirt, oder ſonſt
in andere Weiſe reſcribirt werden ſolle ꝛc. (o).
Inſonderheit hat man es wegen der Stimmfrey-
heit der Cammergerichtsbeyſitzer, deren Vota nur
ein dem Gerichte anvertrautes Geheimniß bleiben
ſollen, fuͤr bedenklich gehalten, und noch bedenk-
licher, da der Gegenſtand eine Colliſion der Ge-
richt-
(m) Reuß Teutſche Staatscanzley Th. 1. S.
103-119.
(n) Reuß Deductionsſammlung S. 1-158.
(o) C. G. O. 1555. Th. 2. Tit. 35., R. A.
1654. §. 166., Wahlcap. Art. 16. §. 7.
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