Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.3) Kaiserw., Kreist., Religionstheile. Ansehung ihrer collegialischen Berathschlagungennur darum eine andere Bewandtniß, weil eine je- de der beiden Prälatenbänke und ein jedes der vier reichsgräflichen Collegien zu Regensburg nur einen Stimmführer hat; daher hier solche Berathschla- gungen, wozu ein jeder Prälat oder Graf seine eigne Stimme geben soll, nicht statt findet. Da bleibt also nichts übrig, als entweder besondere collegialische Zusammenkünfte anzustellen, oder durch schriftliche Mittheilung collegialische Schlüsse zu fassen. Nebst solchen Berathschlagungen der Reichs-VI. Noch eine der wichtigsten Abtheilungen inVII. Zei- Q 5
3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile. Anſehung ihrer collegialiſchen Berathſchlagungennur darum eine andere Bewandtniß, weil eine je- de der beiden Praͤlatenbaͤnke und ein jedes der vier reichsgraͤflichen Collegien zu Regensburg nur einen Stimmfuͤhrer hat; daher hier ſolche Berathſchla- gungen, wozu ein jeder Praͤlat oder Graf ſeine eigne Stimme geben ſoll, nicht ſtatt findet. Da bleibt alſo nichts uͤbrig, als entweder beſondere collegialiſche Zuſammenkuͤnfte anzuſtellen, oder durch ſchriftliche Mittheilung collegialiſche Schluͤſſe zu faſſen. Nebſt ſolchen Berathſchlagungen der Reichs-VI. Noch eine der wichtigſten Abtheilungen inVII. Zei- Q 5
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3) Kaiſerw., Kreist., Religionstheile.
Anſehung ihrer collegialiſchen Berathſchlagungen
nur darum eine andere Bewandtniß, weil eine je-
de der beiden Praͤlatenbaͤnke und ein jedes der vier
reichsgraͤflichen Collegien zu Regensburg nur einen
Stimmfuͤhrer hat; daher hier ſolche Berathſchla-
gungen, wozu ein jeder Praͤlat oder Graf ſeine
eigne Stimme geben ſoll, nicht ſtatt findet. Da
bleibt alſo nichts uͤbrig, als entweder beſondere
collegialiſche Zuſammenkuͤnfte anzuſtellen, oder
durch ſchriftliche Mittheilung collegialiſche Schluͤſſe
zu faſſen.
Nebſt ſolchen Berathſchlagungen der Reichs-
ſtaͤnde nach ihren collegialiſchen Verbindungen koͤn-
nen ſie auch nach ihrer Eintheilung in Kreiſe Zu-
ſammenkuͤnfte und Berathſchlagungen anſtellen;
wie ſolche inſonderheit in den Kreiſen Schwaben,
Franken, Oberrhein, Churrhein und Baiern noch
gewoͤhnlich ſind. Da werden dann hauptſaͤchlich
ſolche Dinge berichtiget, welche in die innere Ver-
faſſung eines jeden Kreiſes einſchlagen, oder ge-
meinſchaftlich von jedem Kreiſe behandelt werden.
Es kann aber auch uͤber Dinge, deren voͤllige Be-
richtigung erſt von Kaiſer und Reich zu erwarten
iſt, hier eine Art von Vorberathſchlagung geſche-
hen, oder umgekehrt die Art, wie Reichsſchluͤſſe-
vollzogen werden ſollen, in Frage kommen.
VI.
Noch eine der wichtigſten Abtheilungen in
reichsſtaͤndiſchen Berathſchlagungen wird endlich
durch die Trennung der beiden Religionstheile
veranlaßt. Einem jeden derſelben iſt unſtreitig
unbenommen, wo und wann ſie wollen, beſonde-
re Zuſammenkuͤnfte anzuſtellen, wie in vorigen
Zei-
VII.
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