Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. gesinnt halten müße; so daß das Interesse des ge-sammten catholischen Religionstheils erfordere, in allen Fällen, wo von Erweiterung der kaiserlichen Vorrechte die Frage sey, dieselbe mit allen Kräf- ten zu befördern, und daß hinwiederum der kaiser- liche Hof Ursache habe, allem dem, was das evan- gelische Religionswesen aufrecht erhalten könnte, entgegen zu arbeiten. XIV. Möchten doch endlich nur alle solche Vorur- von
XIV. Heutige Verfaſſung. geſinnt halten muͤße; ſo daß das Intereſſe des ge-ſammten catholiſchen Religionstheils erfordere, in allen Faͤllen, wo von Erweiterung der kaiſerlichen Vorrechte die Frage ſey, dieſelbe mit allen Kraͤf- ten zu befoͤrdern, und daß hinwiederum der kaiſer- liche Hof Urſache habe, allem dem, was das evan- geliſche Religionsweſen aufrecht erhalten koͤnnte, entgegen zu arbeiten. XIV. Moͤchten doch endlich nur alle ſolche Vorur- von
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XIV. Heutige Verfaſſung.
geſinnt halten muͤße; ſo daß das Intereſſe des ge-
ſammten catholiſchen Religionstheils erfordere, in
allen Faͤllen, wo von Erweiterung der kaiſerlichen
Vorrechte die Frage ſey, dieſelbe mit allen Kraͤf-
ten zu befoͤrdern, und daß hinwiederum der kaiſer-
liche Hof Urſache habe, allem dem, was das evan-
geliſche Religionsweſen aufrecht erhalten koͤnnte,
entgegen zu arbeiten.
Moͤchten doch endlich nur alle ſolche Vorur-
theile verſchwinden, und allgemein erkannt werden,
daß die Rechtſchaffenheit, ohne welche keine aͤchte
Religion beſtehen kann, erfordere, einem jeden
ohne Ruͤckſicht auf die Religion das ſeinige zu la-
ßen, und daß Mitglieder eines Staats, wenn
auch in Religionsſachen ihr Glaube nicht uͤberein-
ſtimmt, dennoch als Bruͤder bey einander leben
koͤnnen! Freylich moͤgen einem Staate, deſſen
Haupt und Glieder einerley Religion zugethan ſind,
vor andern, wo verſchiedene Religionen neben ein-
ander ſtehen, in Anſehung deſſen, was daraus fuͤr
Eiferſucht und andere Folgen entſtehen koͤnnen,
gewiſſe Vorzuͤge nicht abgeſprochen werden. Da-
her allerdings die Frage entſtehen kann, ob es rath-
ſam ſey, fremde Religionsverwandten, die noch
nicht in einem Lande ſind, darin aufzunehmen.
Aber wo ein Religionsunterſchied nur daraus er-
waͤchſt, daß im Lande ſelbſt eine Veraͤnderung vor-
geht, und wo nun einmal verſchiedene Religions-
verwandten neben einander im Staate ſind, da
bleibt nichts uͤbrig, als einen jeden ſeiner Ueber-
zeugung nachgehen zu laßen. Waͤre dieſe Geſin-
nung allgemeiner, wie man hoffen muß, daß ſie
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