Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.XIV. Heutige Verfassung. um nach Befinden die landesherrliche Genehmi-gung darüber zu ertheilen oder sonst das nöthige zu verfügen. XIV. Alle andere Gnadenverleihungen, die demje- XV. Ein besonderer Umstand scheint hier nur noch erthei- (g) Wahlcap. Art. 7. §. 3. 4.
XIV. Heutige Verfaſſung. um nach Befinden die landesherrliche Genehmi-gung daruͤber zu ertheilen oder ſonſt das noͤthige zu verfuͤgen. XIV. Alle andere Gnadenverleihungen, die demje- XV. Ein beſonderer Umſtand ſcheint hier nur noch erthei- (g) Wahlcap. Art. 7. §. 3. 4.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0306" n="272"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">XIV.</hi> Heutige Verfaſſung.</fw><lb/> um nach Befinden die landesherrliche Genehmi-<lb/> gung daruͤber zu ertheilen oder ſonſt das noͤthige zu<lb/> verfuͤgen.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XIV.</hi> </note> <p>Alle andere Gnadenverleihungen, die demje-<lb/> nigen, der ſie bekoͤmmt, ein Recht geben, und<lb/> anderen eine ſich darauf beziehende Verbindlichkeit<lb/> auflegen, kann nur ein jeder Reichsſtand in ſei-<lb/> nem Lande ertheilen Bisweilen werden wohl<lb/> noch <hi rendition="#fr">kaiſerliche Conceſſionen</hi>, z. B. um gewiſſe<lb/> Arzneyen, gebrannte Waſſer u. d. g. unter kai-<lb/> ſerlicher Protection verkaufen zu duͤrfen, fuͤr ganz<lb/> Teutſchland geſucht. Das kann aber doch keinem<lb/> Reichsſtande Ziel und Maß ſetzen, daß er des-<lb/> wegen wider ſeinen Willen dergleichen Verkauf in<lb/> ſeinem Lande geſtatten muͤßte. Es verſteht ſich<lb/> immer eine ſolche kaiſerliche Conceſſion, wenn ſie<lb/> in ganz Teutſchland in Anwendung gebracht wer-<lb/> den ſoll, erſt unter der Vorausſetzung, ſofern ein<lb/> jeder Reichsſtand bey deren Zulaßung in ſeinem<lb/> Lande nichts zu erinnern findet. Am wenigſten<lb/> kann irgend eine Gattung von Alleinhandel oder<lb/> Monopol fuͤr ganz Teutſchland aus kaiſerlicher<lb/> Macht verliehen werden <note place="foot" n="(g)">Wahlcap. Art. 7. §. 3. 4.</note>. Sonſt koͤnnte frey-<lb/> lich mancher einzelner Artikel alleine ſchon von un-<lb/> endlichem Werthe ſeyn, wenn ein kaiſerlich Pri-<lb/> vilegium einem alleine fuͤr ganz Teutſchland den<lb/> Handel z. B. mit Salz, Taback, Spielcharten u.<lb/> d. gl. zuzuwenden vermoͤgend waͤre.</p><lb/> <note place="left"> <hi rendition="#aq">XV.</hi> </note> <p>Ein beſonderer Umſtand ſcheint hier nur noch<lb/> bey <hi rendition="#fr">Buͤcherprivilegien</hi> einzutreten, die noch im-<lb/> mer aus kaiſerlicher Gewalt fuͤr ganz Teutſchland<lb/> <fw place="bottom" type="catch">erthei-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [272/0306]
XIV. Heutige Verfaſſung.
um nach Befinden die landesherrliche Genehmi-
gung daruͤber zu ertheilen oder ſonſt das noͤthige zu
verfuͤgen.
Alle andere Gnadenverleihungen, die demje-
nigen, der ſie bekoͤmmt, ein Recht geben, und
anderen eine ſich darauf beziehende Verbindlichkeit
auflegen, kann nur ein jeder Reichsſtand in ſei-
nem Lande ertheilen Bisweilen werden wohl
noch kaiſerliche Conceſſionen, z. B. um gewiſſe
Arzneyen, gebrannte Waſſer u. d. g. unter kai-
ſerlicher Protection verkaufen zu duͤrfen, fuͤr ganz
Teutſchland geſucht. Das kann aber doch keinem
Reichsſtande Ziel und Maß ſetzen, daß er des-
wegen wider ſeinen Willen dergleichen Verkauf in
ſeinem Lande geſtatten muͤßte. Es verſteht ſich
immer eine ſolche kaiſerliche Conceſſion, wenn ſie
in ganz Teutſchland in Anwendung gebracht wer-
den ſoll, erſt unter der Vorausſetzung, ſofern ein
jeder Reichsſtand bey deren Zulaßung in ſeinem
Lande nichts zu erinnern findet. Am wenigſten
kann irgend eine Gattung von Alleinhandel oder
Monopol fuͤr ganz Teutſchland aus kaiſerlicher
Macht verliehen werden (g). Sonſt koͤnnte frey-
lich mancher einzelner Artikel alleine ſchon von un-
endlichem Werthe ſeyn, wenn ein kaiſerlich Pri-
vilegium einem alleine fuͤr ganz Teutſchland den
Handel z. B. mit Salz, Taback, Spielcharten u.
d. gl. zuzuwenden vermoͤgend waͤre.
Ein beſonderer Umſtand ſcheint hier nur noch
bey Buͤcherprivilegien einzutreten, die noch im-
mer aus kaiſerlicher Gewalt fuͤr ganz Teutſchland
erthei-
(g) Wahlcap. Art. 7. §. 3. 4.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |