Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.5) Manchfaltigk. d. bes. T. Staaten. des Hauses beruhet, aber gemeiniglich Stoff zuhäufigen Mißhelligkeiten gibt (w). Wenn sich überdies noch gedenken läßt, daßIX. In diesen letzteren Verhältnissen gibt es nichtX. der (w) Ein Beyspiel solcher Irrungen zwischen Isenburg-Birstein und Philippseich findet sich in meinen Rechtsfällen B. 2. Th. 2. S. 488-509. T 2
5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten. des Hauſes beruhet, aber gemeiniglich Stoff zuhaͤufigen Mißhelligkeiten gibt (w). Wenn ſich uͤberdies noch gedenken laͤßt, daßIX. In dieſen letzteren Verhaͤltniſſen gibt es nichtX. der (w) Ein Beyſpiel ſolcher Irrungen zwiſchen Iſenburg-Birſtein und Philippseich findet ſich in meinen Rechtsfaͤllen B. 2. Th. 2. S. 488-509. T 2
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5) Manchfaltigk. d. beſ. T. Staaten.
des Hauſes beruhet, aber gemeiniglich Stoff zu
haͤufigen Mißhelligkeiten gibt (w).
Wenn ſich uͤberdies noch gedenken laͤßt, daß
mehrere Staaten in eine beſtaͤndige Verbindung
treten koͤnnen, und gewiſſen Repraͤſentanten auftra-
gen, ihre gemeinſchaftliche Angelegenheiten zu be-
ſorgen; ſo kann auch davon die Reichsritterſchaft
ein Beyſpiel abgeben, deren einzelne Mitglieder
jede fuͤr ſich als Regenten ihrer kleinen Gebiete an-
geſehen werden koͤnnen, deren Geſammtangelegen-
heiten von Ritterhauptmann und Raͤthen eines je-
den Cantons, und mehrerer Cantons wieder von
einem der drey Ritterkreiſe, worin die ganze Rit-
terſchaft vertheilt iſt, beſorget werden. — Ge-
wiſſer maßen kann auch die Verfaſſung der vier
reichsgraͤflichen Collegien, wie auch der beiden
Reichspraͤlatenbaͤnke damit verglichen werden. —
Und noch eine beſondere Gattung von der Art
macht in den Kreiſen, welche von Zeit zu Zeit
Kreisverſammlungen zu halten pflegen, als vor-
zuͤglich in Schwaben, Franken und Oberrhein, die
geſetzmaͤßige Kreisverfaſſung aus.
IX.
In dieſen letzteren Verhaͤltniſſen gibt es nicht
ſelten ſtreitige Fragen, wie weit z. B. ein Kreis-
ſchluß einzelnen Staͤnden des Kreiſes, oder ein
graͤflicher oder praͤlatiſcher Collegialſchluß einzelnen
Reichsgrafen oder Reichspraͤlaten, oder endlich ein
Rittercanton oder Ritterkreis einzelnen Mitgliedern
der
X.
(w) Ein Beyſpiel ſolcher Irrungen zwiſchen
Iſenburg-Birſtein und Philippseich findet ſich in
meinen Rechtsfaͤllen B. 2. Th. 2. S. 488-509.
T 2
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