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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742.
auch Töchter und weibliche Nachkommen des Hau-
fes zur Succession gelangen, weil nun der Vor-
zug des bisherigen Mannsstamms ihnen nicht mehr
im Wege stehet. In so weit konnte der Chur-
fürst von Baiern mit Recht sagen, daß ihm als
einem weiblichen Abkömmlinge von Ferdinand
dem I. der ausschließliche Vorzug, den dessen
männliche Nachkommen bisher in der Erbfolge des
Hauses Oesterreich genossen hatten, und die dar-
auf sich beziehende Verzichtleistung der Ferdinan-
dischen Tochter, von welcher der Churfürst ab-
stammte, nunmehr nach erloschenem Oesterreichi-
schen Mannsstamme nicht weiter im Wege stand.
Vielmehr war jetzt auf einmal unstreitig das Recht
der Erbfolge allen weiblichen Nachkommen des
Hauses Oesterreich in so weit eröffnet, daß jetzt
keinem derselben das bisherige Vorrecht des Manns-
stamms mehr entgegengesetzt werden konnte.

Aber nun ist noch eine andere Frage, woraufIII.
hier alles ankömmt: Soll dann jetzt auch die Rei-
he der Erbfolge auf einmal an alle weibliche Nach-
kommen zugleich kommen? oder soll eine gewisse
Ordnung der Erbfolge auch hier die Wirkung ha-
ben, daß nur eine Linie nach der andern zum würk-
lichen Genusse ihres Erbfolgrechts gelangen kann?
Soll also nicht auch hier der entferntere gegen den
näheren zurückstehen müßen? und nach welchem
Verhältnisse soll allenfalls diese Nähe oder Ent-
fernung bestimmt werden?

Hier bringt sowohl die Natur der Sache alsIV.
die in Teutschland hergebrachte Successionsart un-
serer reichsständischen Häuser mit sich, daß unter

dem
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2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742.
auch Toͤchter und weibliche Nachkommen des Hau-
fes zur Succeſſion gelangen, weil nun der Vor-
zug des bisherigen Mannsſtamms ihnen nicht mehr
im Wege ſtehet. In ſo weit konnte der Chur-
fuͤrſt von Baiern mit Recht ſagen, daß ihm als
einem weiblichen Abkoͤmmlinge von Ferdinand
dem I. der ausſchließliche Vorzug, den deſſen
maͤnnliche Nachkommen bisher in der Erbfolge des
Hauſes Oeſterreich genoſſen hatten, und die dar-
auf ſich beziehende Verzichtleiſtung der Ferdinan-
diſchen Tochter, von welcher der Churfuͤrſt ab-
ſtammte, nunmehr nach erloſchenem Oeſterreichi-
ſchen Mannsſtamme nicht weiter im Wege ſtand.
Vielmehr war jetzt auf einmal unſtreitig das Recht
der Erbfolge allen weiblichen Nachkommen des
Hauſes Oeſterreich in ſo weit eroͤffnet, daß jetzt
keinem derſelben das bisherige Vorrecht des Manns-
ſtamms mehr entgegengeſetzt werden konnte.

Aber nun iſt noch eine andere Frage, woraufIII.
hier alles ankoͤmmt: Soll dann jetzt auch die Rei-
he der Erbfolge auf einmal an alle weibliche Nach-
kommen zugleich kommen? oder ſoll eine gewiſſe
Ordnung der Erbfolge auch hier die Wirkung ha-
ben, daß nur eine Linie nach der andern zum wuͤrk-
lichen Genuſſe ihres Erbfolgrechts gelangen kann?
Soll alſo nicht auch hier der entferntere gegen den
naͤheren zuruͤckſtehen muͤßen? und nach welchem
Verhaͤltniſſe ſoll allenfalls dieſe Naͤhe oder Ent-
fernung beſtimmt werden?

Hier bringt ſowohl die Natur der Sache alsIV.
die in Teutſchland hergebrachte Succeſſionsart un-
ſerer reichsſtaͤndiſchen Haͤuſer mit ſich, daß unter

dem
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[9/0043] 2) Erfolg d. pragm. Sanct. 1740-1742. auch Toͤchter und weibliche Nachkommen des Hau- fes zur Succeſſion gelangen, weil nun der Vor- zug des bisherigen Mannsſtamms ihnen nicht mehr im Wege ſtehet. In ſo weit konnte der Chur- fuͤrſt von Baiern mit Recht ſagen, daß ihm als einem weiblichen Abkoͤmmlinge von Ferdinand dem I. der ausſchließliche Vorzug, den deſſen maͤnnliche Nachkommen bisher in der Erbfolge des Hauſes Oeſterreich genoſſen hatten, und die dar- auf ſich beziehende Verzichtleiſtung der Ferdinan- diſchen Tochter, von welcher der Churfuͤrſt ab- ſtammte, nunmehr nach erloſchenem Oeſterreichi- ſchen Mannsſtamme nicht weiter im Wege ſtand. Vielmehr war jetzt auf einmal unſtreitig das Recht der Erbfolge allen weiblichen Nachkommen des Hauſes Oeſterreich in ſo weit eroͤffnet, daß jetzt keinem derſelben das bisherige Vorrecht des Manns- ſtamms mehr entgegengeſetzt werden konnte. Aber nun iſt noch eine andere Frage, worauf hier alles ankoͤmmt: Soll dann jetzt auch die Rei- he der Erbfolge auf einmal an alle weibliche Nach- kommen zugleich kommen? oder ſoll eine gewiſſe Ordnung der Erbfolge auch hier die Wirkung ha- ben, daß nur eine Linie nach der andern zum wuͤrk- lichen Genuſſe ihres Erbfolgrechts gelangen kann? Soll alſo nicht auch hier der entferntere gegen den naͤheren zuruͤckſtehen muͤßen? und nach welchem Verhaͤltniſſe ſoll allenfalls dieſe Naͤhe oder Ent- fernung beſtimmt werden? III. Hier bringt ſowohl die Natur der Sache als die in Teutſchland hergebrachte Succeſſionsart un- ſerer reichsſtaͤndiſchen Haͤuſer mit ſich, daß unter dem IV. A 5

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/43>, abgerufen am 21.11.2024.