ma, Piacenza und Guastalla nicht gedacht wurde. (Meines Wissens ist auch seitdem keine kaiserliche Belehnung über diese Länder geschehen.)
VI.
Beym Dresdner Frieden bedang sich der Kö- nig in Preussen, daß man von Seiten des Teut- schen Reichs eine Garantie desselben zuwege zu bringen suchen sollte. Diese ist hernach in einem Reichsgutachten vom 14. May 1751. geschehen, jedoch mit Einrückung der Clausel: "mit Vor- und Beybehaltung der iurium imperii." (Weil ehedem Schlesien der Krone Böhmen einverleibt gewesen war, diese aber zum Teutschen Reiche gehörte; so hat vielleicht der Anstand erwachsen können, ob diese ehemalige Einverleibung ohne Beytritt des Reichs habe aufgehoben werden kön- nen, wie solches schon vom Kaiser Carl dem VII. als Könige in Böhmen, und hernach im Bres- lauer Frieden geschehen war. Damit deshalb dem Reiche an seinem Rechte nichts vergeben würde, war wohl die Absicht jener Clausel. Der König in Preussen nahm inzwischen gleich nach dem Bres- lauer Frieden den Titel: Souverainer Herzog von Schlesien, und souverainer Graf von Glatz, an; der ihm auch aus der Reichshofcanzley nicht ver- sagt worden ist.)
VII.
Das einzige war von Reichs wegen geschehen, daß auf ein Commissionsdecret vom 28. May 1742., worin Carl der VII. wegen des damali- gen Zustandes seiner Erblande auf eine Geld- hülfe antrug, im Oct. 1742. ihm 50. Römermo- nathe bewilliget wurden. Uebrigens erklärte sich das Reich in einem Reichsgutachten vom 10. May
1743.
XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
ma, Piacenza und Guaſtalla nicht gedacht wurde. (Meines Wiſſens iſt auch ſeitdem keine kaiſerliche Belehnung uͤber dieſe Laͤnder geſchehen.)
VI.
Beym Dresdner Frieden bedang ſich der Koͤ- nig in Preuſſen, daß man von Seiten des Teut- ſchen Reichs eine Garantie deſſelben zuwege zu bringen ſuchen ſollte. Dieſe iſt hernach in einem Reichsgutachten vom 14. May 1751. geſchehen, jedoch mit Einruͤckung der Clauſel: ”mit Vor- und Beybehaltung der iurium imperii.” (Weil ehedem Schleſien der Krone Boͤhmen einverleibt geweſen war, dieſe aber zum Teutſchen Reiche gehoͤrte; ſo hat vielleicht der Anſtand erwachſen koͤnnen, ob dieſe ehemalige Einverleibung ohne Beytritt des Reichs habe aufgehoben werden koͤn- nen, wie ſolches ſchon vom Kaiſer Carl dem VII. als Koͤnige in Boͤhmen, und hernach im Bres- lauer Frieden geſchehen war. Damit deshalb dem Reiche an ſeinem Rechte nichts vergeben wuͤrde, war wohl die Abſicht jener Clauſel. Der Koͤnig in Preuſſen nahm inzwiſchen gleich nach dem Bres- lauer Frieden den Titel: Souverainer Herzog von Schleſien, und ſouverainer Graf von Glatz, an; der ihm auch aus der Reichshofcanzley nicht ver- ſagt worden iſt.)
VII.
Das einzige war von Reichs wegen geſchehen, daß auf ein Commiſſionsdecret vom 28. May 1742., worin Carl der VII. wegen des damali- gen Zuſtandes ſeiner Erblande auf eine Geld- huͤlfe antrug, im Oct. 1742. ihm 50. Roͤmermo- nathe bewilliget wurden. Uebrigens erklaͤrte ſich das Reich in einem Reichsgutachten vom 10. May
1743.
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XI. Carl VII. u. Franz 1740-1748.
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(Meines Wiſſens iſt auch ſeitdem keine kaiſerliche
Belehnung uͤber dieſe Laͤnder geſchehen.)
Beym Dresdner Frieden bedang ſich der Koͤ-
nig in Preuſſen, daß man von Seiten des Teut-
ſchen Reichs eine Garantie deſſelben zuwege zu
bringen ſuchen ſollte. Dieſe iſt hernach in einem
Reichsgutachten vom 14. May 1751. geſchehen,
jedoch mit Einruͤckung der Clauſel: ”mit Vor-
und Beybehaltung der iurium imperii.” (Weil
ehedem Schleſien der Krone Boͤhmen einverleibt
geweſen war, dieſe aber zum Teutſchen Reiche
gehoͤrte; ſo hat vielleicht der Anſtand erwachſen
koͤnnen, ob dieſe ehemalige Einverleibung ohne
Beytritt des Reichs habe aufgehoben werden koͤn-
nen, wie ſolches ſchon vom Kaiſer Carl dem VII.
als Koͤnige in Boͤhmen, und hernach im Bres-
lauer Frieden geſchehen war. Damit deshalb dem
Reiche an ſeinem Rechte nichts vergeben wuͤrde,
war wohl die Abſicht jener Clauſel. Der Koͤnig
in Preuſſen nahm inzwiſchen gleich nach dem Bres-
lauer Frieden den Titel: Souverainer Herzog von
Schleſien, und ſouverainer Graf von Glatz, an;
der ihm auch aus der Reichshofcanzley nicht ver-
ſagt worden iſt.)
Das einzige war von Reichs wegen geſchehen,
daß auf ein Commiſſionsdecret vom 28. May
1742., worin Carl der VII. wegen des damali-
gen Zuſtandes ſeiner Erblande auf eine Geld-
huͤlfe antrug, im Oct. 1742. ihm 50. Roͤmermo-
nathe bewilliget wurden. Uebrigens erklaͤrte ſich
das Reich in einem Reichsgutachten vom 10. May
1743.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/74>, abgerufen am 16.02.2025.
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