wohl nicht in Anschlag kommen, da Recursschrif- ten nicht von Fürsten selbst, sondern von ihren Räthen gemacht zu werden pflegen. Es währte nicht lange, so ereignete sich ein ganz besonderer Fall, der dieses alles noch in ein helleres Licht setzte.
Der Herzog Anton Ulrich von Sachsen-Mei-VIII. nungen hatte eine Gräfinn von Hohensolms, die einen Secretär geheirathet hatte, in seinen Schutz genommen, ihren Mann zum Regierungsrath er- nannt, und ihr als einer gebohrnen Reichsgräfinn den Rang vor anderen Damen an seinem Hofe bey- gelegt. Eine Frau von Gleichen, welche sich dieser Rangordnung nicht fügen wollte, und eini- ge Briefe ohne Unterschrift, die jene Dame be- trafen, ihren Freunden mitgetheilt hatte, war deswegen zu Meinungen gefänglich eingezogen worden, da der Herzog peinlich wider sie verfah- ren ließ, weil sie sich des Verbrechens eines Pas- quills und eines Vergehens gegen das Sächsische Duellmandat schuldig gemacht habe. Auf eine darauf im Namen der Frau von Gleichen erhobe- ne Klage hatte das Cammergericht dem Herzoge von Gotha aufgetragen, die Frau von Gleichen zu sequestriren, um einsweilen ihre Person in Si- cherheit zu setzen. Ein Herr von Diemar, der diese Sache am Cammergerichte betrieben hatte, und darüber vom Herzoge geschimpft worden war, hatte nun auch für sich eine Injurienklage gegen den Herzog angestellt, worauf das Cammergericht nach dem gewöhnlichen Formulare eine Ladung an den Herzog erkannt hatte.
In dieser Sache ließ der Herzog eine kurze Re-IX. cursschrift drucken, worin er dem Reichstage vor-
trug:
D 4
6) Recurſe u. Cerem. 1745-1748.
wohl nicht in Anſchlag kommen, da Recursſchrif- ten nicht von Fuͤrſten ſelbſt, ſondern von ihren Raͤthen gemacht zu werden pflegen. Es waͤhrte nicht lange, ſo ereignete ſich ein ganz beſonderer Fall, der dieſes alles noch in ein helleres Licht ſetzte.
Der Herzog Anton Ulrich von Sachſen-Mei-VIII. nungen hatte eine Graͤfinn von Hohenſolms, die einen Secretaͤr geheirathet hatte, in ſeinen Schutz genommen, ihren Mann zum Regierungsrath er- nannt, und ihr als einer gebohrnen Reichsgraͤfinn den Rang vor anderen Damen an ſeinem Hofe bey- gelegt. Eine Frau von Gleichen, welche ſich dieſer Rangordnung nicht fuͤgen wollte, und eini- ge Briefe ohne Unterſchrift, die jene Dame be- trafen, ihren Freunden mitgetheilt hatte, war deswegen zu Meinungen gefaͤnglich eingezogen worden, da der Herzog peinlich wider ſie verfah- ren ließ, weil ſie ſich des Verbrechens eines Pas- quills und eines Vergehens gegen das Saͤchſiſche Duellmandat ſchuldig gemacht habe. Auf eine darauf im Namen der Frau von Gleichen erhobe- ne Klage hatte das Cammergericht dem Herzoge von Gotha aufgetragen, die Frau von Gleichen zu ſequeſtriren, um einsweilen ihre Perſon in Si- cherheit zu ſetzen. Ein Herr von Diemar, der dieſe Sache am Cammergerichte betrieben hatte, und daruͤber vom Herzoge geſchimpft worden war, hatte nun auch fuͤr ſich eine Injurienklage gegen den Herzog angeſtellt, worauf das Cammergericht nach dem gewoͤhnlichen Formulare eine Ladung an den Herzog erkannt hatte.
In dieſer Sache ließ der Herzog eine kurze Re-IX. cursſchrift drucken, worin er dem Reichstage vor-
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6) Recurſe u. Cerem. 1745-1748.
wohl nicht in Anſchlag kommen, da Recursſchrif-
ten nicht von Fuͤrſten ſelbſt, ſondern von ihren
Raͤthen gemacht zu werden pflegen. Es waͤhrte
nicht lange, ſo ereignete ſich ein ganz beſonderer
Fall, der dieſes alles noch in ein helleres Licht ſetzte.
Der Herzog Anton Ulrich von Sachſen-Mei-
nungen hatte eine Graͤfinn von Hohenſolms, die
einen Secretaͤr geheirathet hatte, in ſeinen Schutz
genommen, ihren Mann zum Regierungsrath er-
nannt, und ihr als einer gebohrnen Reichsgraͤfinn
den Rang vor anderen Damen an ſeinem Hofe bey-
gelegt. Eine Frau von Gleichen, welche ſich
dieſer Rangordnung nicht fuͤgen wollte, und eini-
ge Briefe ohne Unterſchrift, die jene Dame be-
trafen, ihren Freunden mitgetheilt hatte, war
deswegen zu Meinungen gefaͤnglich eingezogen
worden, da der Herzog peinlich wider ſie verfah-
ren ließ, weil ſie ſich des Verbrechens eines Pas-
quills und eines Vergehens gegen das Saͤchſiſche
Duellmandat ſchuldig gemacht habe. Auf eine
darauf im Namen der Frau von Gleichen erhobe-
ne Klage hatte das Cammergericht dem Herzoge
von Gotha aufgetragen, die Frau von Gleichen
zu ſequeſtriren, um einsweilen ihre Perſon in Si-
cherheit zu ſetzen. Ein Herr von Diemar, der
dieſe Sache am Cammergerichte betrieben hatte,
und daruͤber vom Herzoge geſchimpft worden war,
hatte nun auch fuͤr ſich eine Injurienklage gegen
den Herzog angeſtellt, worauf das Cammergericht
nach dem gewoͤhnlichen Formulare eine Ladung an
den Herzog erkannt hatte.
VIII.
In dieſer Sache ließ der Herzog eine kurze Re-
cursſchrift drucken, worin er dem Reichstage vor-
trug:
IX.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/89>, abgerufen am 16.02.2025.
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